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Steuer & Recht |
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekanntgegeben.
Neben redaktionellen Anpassungen ergeben sich gegenüber den seit dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien im Wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien) sowie Anpassungen bei den Selbstbehalten.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 396 Euro auf 437 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 455 Euro auf 502 Euro und der dritten Altersstufe von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Bei den Zahlbeträgen gemäß Anhang II ist berücksichtigt, dass das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 einheitlich für alle Kinder jeweils 250 Euro beträgt.
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe sind zum 1. Januar 2023 ebenfalls angehoben worden. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro.
Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liegt der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro.
Die Anpassungen bei den Selbstbehalten von Unterhaltspflichtigen tragen den Erhöhungen der Regelbedarfe nach dem SGB II („Bürgergeld“) sowie den allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt wird mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.
Quelle: Oberlandesgericht Köln
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