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Steuer & Recht |
Wer die Mandantschaft an der Schnittstelle zwischen Umsatzsteuer und Zoll beraten muss, kommt nicht umhin, sich mit der Kombinierten Nomenklatur sowie den Auslegungshilfen zu beschäftigen. Aber keine Sorge: Um eine Raketenwissenschaft handelt es sich nicht.
Wer steuerlich berät, wird sich zunehmend mit Fragen zum Zolltarif beschäftigen müssen. Denn die tarifliche Einreihung hat nicht nur Einfluss auf den anwendbaren Zollsatz. Wenn die Erhebung eines Antidumpingzolls von der Einordnung in den Zolltarif abhängt, geht es schnell um die wirtschaftliche Existenz der Mandantin oder des Mandanten. Auch im klassischen Umsatzsteuerrecht ist eine Beratung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ohne Kenntnisse des Zolltarifrechts unmöglich. Damit Sie beim nächsten Mal nicht das Gespräch auf ein anderes Thema lenken müssen, wenn das böse Wort Zolltarif fällt, sollten Sie weiterlesen. Aber keine Angst: Das Zolltarifrecht ist intellektuell nicht überfordernd. Es ist konkret, nicht verschachtelt und verlangt kein gesellschafts- oder insolvenzrechtliches Vorwissen. Manchmal ist es auch zum Lachen. Mehr noch als in anderen Rechtsgebieten gilt hier: Wissen heißt, wissen, wo es steht.
Der praktisch wichtige Ermäßigungstatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), der nicht nur für die Einfuhr, sondern auch für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt, verweist auf die Anlage 2 UStG. Sie erfasst in 53 laufenden Nummern alle Lebensmittel, mit Ausnahme von Luxuswaren wie Kaviar, Schalentiere oder Schnecken, allerdings nur bestimmte Getränke wie Milch, bestimmte Milchmischgetränke, Smoothies und Leitungswasser, nicht jedoch abgefülltes Wasser, Frucht- und Gemüsesäfte, Limonaden, Kaffee, Tee und Mate. Neuerdings sind auch Menstruationsartikel, insbesondere Binden und Tampons, begünstigt. Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Futtermittel sind unabhängig davon erfasst, welcher Betrieb die Gegenstände geliefert hat. Medizinische Geräte und Hilfsmittel werden privilegiert, um die Sozialkassen zu entlasten. Schließlich erfreuen sich Gegenstände des Buchhandels aus bildungs- und kulturpolitischen Gründen einer Entlastung.
Die Anlage 2 bezeichnet alle begünstigten Gegenstände in den Spalten „Warenbezeichnung“ und „Zolltarif“. Als Beispiel sei angeführt die laufende Nr. 48:
Warenzeichnung | Zolltarif |
Holz, und zwar | |
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen | Unterposition 4401 10 00 |
b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst | Unterposition 4401 30 |
Wichtig ist, dass die Warenbezeichnung grundsätzlich nur illustrativ ist. Entscheidend für den Anwendungsbereich ist, wie der Gegenstand im Zolltarif definiert wird. Eine aktuelle Ausnahme wird im weiteren Verlauf vorgestellt.
Mit den in der Anlage 2 genannten (Unter-)Positionen des Zolltarifs ist die Kombinierte Nomenklatur (KN) gemeint. Diese seit 1987 mindestens jährlich aktualisierte Verordnung der Europäischen Union (EU) enthält eine systematische Klassifizierung aller denkbaren Waren, die nach Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen eingeteilt ist. Warengruppen werden darin mit einem bis zu achtstelligen numerischen Code versehen. Das Kapitel 44 KN (Holz und Holzwaren) beginnt beispielsweise, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Warenbezeichnung | KN-Position |
Brennholz; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss: | 4401 |
· Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen: · Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln: |
4401 10 00 |
· Nadelholz | 4401 21 00 |
· anderes Holz | 4401 22 00 |
· Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst: | 4401 30 |
· Sägespäne | 4401 30 10 |
· andere | 4401 30 90 |
Die Herausforderung besteht nun darin, mit den Begriffen der KN etwas anzufangen. Hierzu muss man wissen, dass ihre Auslegung einer eigenen Logik folgt, die sich sklavisch am Wortlaut orientiert und die objektiv feststellbaren Eigenschaften einer Ware in den Vordergrund rückt, während die Verwendung der Ware nur selten eine Rolle spielt.
Wenn man klären will, ob eine Ware – beispielsweise Holzhackschnitzel – tatsächlich von der meist nur schlagwortartigen Bezeichnung in der KN erfasst ist, muss man die zahlreichen Hilfsmittel für die Auslegung der KN kennen. Gewöhnungsbedürftig für den Steuerrechtler mag sein, dass es zwar ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Reichweite der Anlage 2 gibt (BStBl. I 2004, 638). Dieses ist jedoch selbst für die Verwaltung nicht verbindlich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Mitgliedstaaten nämlich schon vor 40 Jahren verboten, Dienstanweisungen zu erlassen, die den Inhalt der KN verändern. Also, maßgeblich sind allein die folgenden zolltariflichen Auslegungshilfen:
Bevor man eine KN-Position sucht und die einzureihende Ware unter die Merkmale dieser Position subsumiert, muss geprüft werden, ob es nicht eine Einreihungsverordnung der EU gibt, die dies schon für einen erledigt hat. Darin wird eine Ware, die in der Verordnung genau beschrieben wird, einer konkreten KN-Unterposition zugewiesen. Es ist eine Art Einzelfallgesetz. Diese Verordnungen sind zeitlich anwendbar auf Sachverhalte – also Umsätze, die nach ihrem Erlass stattgefunden haben. Sachlich anwendbar sind sie auf alle Gegenstände, die mit der in der Verordnung genannten Ware identisch oder ihr hinreichend ähnlich sind. Wenn es – wie häufig – keine Einreihungsverordnung gibt, muss anderweitig eine KN-Position identifiziert werden, die auf die einzureihende Ware anwendbar ist. Hierzu muss man sich zunächst in der KN auf die Suche nach einer warenspezifischen Anmerkung machen, die den Abschnitten oder Kapiteln jeweils vorangestellt ist. Außerdem enthält die KN in einem Allgemeinen Teil sechs Allgemeine Vorschriften (AV). Sie befassen sich mit
Eine weitere wichtige, wenn auch nicht verbindliche Auslegungshilfe sind die von der EU-Kommission erlassenen Erläuterungen zur KN. Darin werden Waren, die teilweise sehr detailliert beschrieben werden, einzelnen KN-Unterpositionen zugewiesen. Für Verwirrung mag sorgen, dass es noch eine andere Art von Erläuterungen gibt, nämlich die Erläuterungen zum HS. Das HS ist die völkerrechtliche Vorlage für das Klassifizierungssystem der KN und bis zu den ersten sechs Stellen identisch mit ihr. Die Weltzollorganisation (WCO) gibt die Erläuterungen zum HS heraus, in denen meist in abstrakter Weise die Waren oder Warengruppen einer bestimmten (Unter-)Position des HS beschrieben werden. Darüber hinaus erlässt die WCO sogenannte Tarifavise, in denen – wie bei Einreihungsverordnungen – Waren einer konkreten (Unter-)Position zugewiesen werden. Wie die Erläuterungen zur KN sind auch die Erläuterungen und Avise zum HS nicht verbindlich.
Um die häufig bestehende Unsicherheit bei der Tarifierung von Waren zu beseitigen, gibt es die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA). Hierdurch wird für drei Jahre die Einreihung einer Ware amtlich festgelegt. Zuständig für die Erteilung ist allein das Hauptzollamt (HZA) Hannover. Der Antrag muss elektronisch, etwa über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) der Zollverwaltung, gestellt werden. Antragsbefugt ist, wer nachweist, dass die betreffende Ware eingeführt wird oder werden soll. Für rein nationale Umsätze oder solche innerhalb der EU (Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb) kann gebührenfrei eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) eingeholt werden. Die zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Generalzolldirektion sind im Internet abrufbar (www.zoll.de).
Neu justiert wurde das Verhältnis von Zolltarif und Umsatzsteuer durch die Holzhackschnitzel-Entscheidung(en) des Bundesfinanzhofs (BFH). Darin ging es vordergründig um ein geradezu holzspalterisches Problem: Die zolltarifliche Einreihung unter Anwendung der oben skizzierten Auslegungshilfen führt dazu, dass nur Brennholz und Holzpellets, nicht jedoch Holzhackschnitzel, die als Brennmaterial verwendet werden, von Anlage 2 Nr. 48 UStG erfasst werden und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Daraus ergibt sich ein offensichtliches Gleichheitsproblem. Obwohl all diese Waren im Brennstoffmarkt konkurrieren, profitieren nur Brennholz und Pellets von der Steuerbegünstigung. Nach einer Vorlage an den EuGH (Vogel, UR 2022, 219) entschied der BFH jüngst (Urteil vom 21.04.2022, V R 2/22, UR 2022, 693 m. Anm. Bender), dass dies gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt. Dieser verbietet eine steuerliche Ungleichbehandlung von austauschbaren Waren, die miteinander im Wettbewerb stehen. In Anwendung dieses Grundsatzes sind Holzhackschnitzel, da sie unter den Begriff „Brennholz“ im Sinne der Spalte „Warenbezeichnung“ von Anlage 2 Nr. 48 UStG fallen, steuerlich begünstigt. Dabei ist es unerheblich, dass sie nicht von den KN-Positionen erfasst sind, die den Begriff „Brennholz“ eigentlich konkretisieren. Damit wird der Vorrang des Zolltarifrechts bei der Bestimmung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in einem wichtigen Punkt korrigiert. Steuerbegünstigt sind alle Gegenstände, die von dem in der Spalte „Warenbezeichnung“ enthaltenen Begriff erfasst sind und entweder auch unter den zolltariflichen Begriff (Spalte: „Zolltarif“) fallen oder mit einer davon erfassten Ware in Konkurrenz stehen.
Ist Ihre Mandantschaft auch nach Durchführung des Einspruchsverfahrens nicht zufrieden, zögern Sie nicht, zur Klage zu raten, sofern der Fall nicht völlig aussichtslos erscheint. Solange Sie beschreiben können, was Ihr Mandant letztlich wirtschaftlich erreichen möchte (das sogenannte materiellrechtliche Begehren), können Sie wenig falsch machen. Die Finanzgerichte (FG) sind zur Amtsermittlung verpflichtet und müssen die Anträge im Interesse des Rechtsschutzes auslegen. Verspätetes Vorbringen gibt es faktisch nahezu nicht. Ein schönes Beispiel bietet der Fall eines Importeurs von Hundesnacks, der vor dem FG Hamburg gegen die vom BMF vertretene Auslegung einer EuGH-Entscheidung den ermäßigten Steuersatz erstritt (UStB 2021, 5).
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