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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2021 – III C 3 – S 7015/21/10001 :001 (2021/1197525) -, BStBl I S. 2504, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.
Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I S. 1743) und das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. 2022 I S. 1838) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2022 – III C 2 – S 7270/19/10001 :003 (2022/1241444), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2022 – III C 2 – S 7270/19/10001 :003 (2022/1241444), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: BMF
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