• 07.12.2022 – Entlastungspakete: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das BMF hat eine Übersicht über die drei Entlastungspakete veröffentlicht, die von der Bundesregierung angesichts der stark steigenden Preise auf ...

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Steuer & Recht |

Entlastungspakete: Schnelle und spürbare Entlastungen in Milliardenhöhe

 

BMF, Mitteilung vom 05.12.2022

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Preise drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Allein das dritte Entlastungspaket umfasst rund 65 Milliarden Euro und wird sehr zügig umgesetzt. Dazu kommen Schritte zur Vermeidung schleichender Steuererhöhungen im Zusammenhang mit der Inflation. Mit einem umfassenden Abwehrschirm werden darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert.

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung 2022 insgesamt drei Entlastungspakete im Gesamtvolumen von rund 100 Milliarden auf den Weg gebracht. Mit dem Abbau der sog. kalten Progression werden Bürgerinnen und Bürger auch vor inflationsbedingt höherer Besteuerung geschützt.

Ein wirtschaftlicher Abwehrschirm der Bundesregierung gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges soll darüber hinaus die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abfedern. Er umfasst unter anderem die Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse sowie einer Strompreisbremse und Finanzmittel in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro. Hinzu kommt ein gesondertes Maßnahmenpaket, das von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffene Unternehmen unterstützt.

Drittes Entlastungspaket

Das dritte Entlastungspaket enthält unter anderem folgende Maßnahmen, die größtenteils mit dem vom Bundestag am 02.12.2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 umgesetzt wurden:

  • Vorgezogener vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können bereits ab 2023 vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das entlastet Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Jahr 2023 um rund 3,2 Milliarden Euro und 2024 um 1,8 Milliarden Euro.
  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zum 01.01.2023 auf 1.230 Euro.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro: Damit wird die private Altersvorsorge gestärkt – damit sich Sparen und Investieren lohnt.
  • Entfristen und Verbessern der Homeoffice-Pauschale: Damit wird an bis zu 210 Homeoffice-Tagen ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von je 6 Euro möglich, maximal 1.260 Euro pro Jahr.
  • Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis Ende 2024 eine steuer- und abgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zukommen lassen können.
  • Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: Zum 01.01.2023 steigt der Betrag um 252 Euro auf 4.260 Euro.
  • Fördern des Ausbaus von Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen.
  • Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen bei Strom- und Energiesteuern wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Rückblick: Erstes und Zweites Entlastungspaket

Das erste und zweite Entlastungspaket umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage entfällt seit 01.07.2022
    Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Milliarden Euro entlastet.
  • Einmaliger Heizkostenzuschuss
    Beziehende von Wohngeld erhielten 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 230 Euro.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate vom 01.06.2022 bis zum 31.08.2022 gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 29,55 Cent/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 Cent/Liter.
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 31.08.2022.

Rückwirkend zum 01.01.2022:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist um 200 Euro auf 1.200 Euro gestiegen.
  • Der Grundfreibetrag ist um 363 Euro auf 10.347 Euro gestiegen.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie ist auf 38 Cent gestiegen.

Wirtschaftlicher Abwehrschirm

Mit einem umfassenden Abwehrschirm sollen die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Er umfasst insbesondere:

  • Maßnahmen zur Ausweitung des Angebots sowie Senkung des Verbrauchs von Energie.
  • Einführung einer Strompreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie alle Unternehmen.
  • Schnellstmögliche Einführung einer Gaspreisbremse.
  • Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
  • EU-Solidarabgabe für Unternehmen im Energiebereich.
  • Reduzierung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme.
  • Vermeidung unverhältnismäßiger Bürokratie.

Das Bundesfinanzministerium und die obersten Landesfinanzbehörden haben sich darüber hinaus darauf verständigt, die gestiegenen Energiekosten im Interesse betroffener Steuerpflichtiger zu berücksichtigen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen von Finanzämtern im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Wirtschaftspaket

Um gezielt Unternehmen zu unterstützen, die infolge des russischen Angriffskrieges von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind, stellt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket bereit.

Es enthält Maßnahmen, um Unternehmen kurzfristig Liquidität zu sichern. Folgende Programme sind bereits startklar:

Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen ermöglicht der Bund zudem, dass die KfW kurzfristig Kreditlinien für Energieversorgungs- und Energiehandelsunternehmen zur Verfügung stellen kann, damit deren Liquidität gesichert bleibt.

Details haben Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck am 08.04.2022 vorgestellt.

Mehrbelastungen vermeiden

Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Es schließt die mit der kalten Progression verbundenen ungewollten Steuerbelastungen aus: Für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger wird die Steuerlast an die Inflation angepasst, um Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem werden Familien gezielt steuerlich unterstützt.

Das Gesetz beinhaltet insbesondere Folgendes:

  • Anheben des Grundfreibetrags ab dem 01.01.2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro und ab dem 01.01.2024 um weitere 696 Euro auf insgesamt 11.604 Euro.
  • Verschieben der Tarifeckwerte entsprechend der Inflation. Der Spitzensteuersatz wird damit bei 62.810 statt bisher 58.597 Euro greifen. Für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben.
  • Besonders hohe Einkommen (nach sogenanntem Reichensteuersatz) ab 277.826 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen.
  • Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wird der Freibetrag von bisher 16.956 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise auf 36.260 Euro (bisher 33.912 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben.

Zudem werden Familien gezielt unterstützt:

  • Das Kindergeld wird ab 01.01.2023 einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht.
  • Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2022 um 160 Euro erhöht. Zum 01.01.2023 wird er um weitere 404 Euro erhöht und zum 01.01.2024 um weitere 360 Euro.
  • Außerdem wird der Unterhalthöchstbetrag für 2022 angehoben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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