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Steuer & Recht |
DIHK, Mitteilung vom 02.12.2021
Die forschenden Unternehmen mussten lange warten. Aber seit 2020 gibt es auch in Deutschland als einem der letzten EU- und sogar OECD-Länder eine steuerliche Forschungsförderung. Die Forschungszulage sieht einen Steuerbonus von 25 Prozent für die Lohnkosten forschender Beschäftigten und 15 Prozent bei den Ausgaben für Auftragsforschung vor. Seit dem 1. Juli 2020 wird – befristet bis zum 30. Juni 2026 – maximal eine Million Euro pro Jahr gezahlt, danach höchstens 500.000 Euro. Die Zulage wird mit der Einkommensteuer beziehungsweise der Körperschaftsteuer verrechnet: Ist die eigentliche Steuerschuld geringer, wird die Zulage als Guthaben ausgezahlt.
Bisher bleibt die Zahl der Betriebe, die die Forschungszulage nutzen, deutlich hinter den Erwartungen zurück. Dies ergab eine DIHK-Kurzbefragung forschungsnaher Unternehmen im Sommer 2022. Daran beteiligten sich deutschlandweit knapp 600 Betriebe – mehr als die Hälfte davon aus der Industrie. Ein wichtiges Ergebnis: Nur jeder zweite Betrieb weiß von der Zulage. Offensichtlich besteht also noch erheblicher Informationsbedarf. Hier ist die Bundesregierung gefordert, das Instrument mit geeigneten Maßnahmen in der Wirtschaft bekannter zu machen. Eine weitere Erkenntnis aus der Befragung: Die Forschungszulage steht für einige Unternehmen offenbar in Konkurrenz zur bekannten direkten Projektförderung. Viele Betriebe geben der direkten Förderung den Vorzug, weil sie von diesem vertrauten Instrument mehr Sicherheit hinsichtlich des Fördervolumens erwarten können.
Das Antragsverfahren umfasst zwei Stufen. Zuerst entscheidet die „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“, ob ein Forschungsvorhaben förderfähig ist. Anschließend prüft das Finanzamt die Höhe der förderfähigen Aufwendung. Dies führt im Gegensatz zu einem einstufigen Verfahren allein bei der Finanzverwaltung zwar zu höherer und schnellerer Rechtssicherheit. Aus Sicht der Unternehmen können jedoch die Anforderungen auf beiden Stufen reduziert werden. In der Umfrage beschreibt fast jedes zweite Unternehmen das Antragsverfahren als bürokratisch, jedes fünfte sogar als sehr bürokratisch. Vor allem bei der Frage „Was ist Forschung im Sinne des Forschungszulagengesetzes?“ besteht noch bei vielen Betrieben Unsicherheit. Dabei könnte den Betrieben etwa mithilfe von Beispielen aufgezeigt werden, welche Forschungsvorhaben förderfähig sind und welche nicht. Die „Hürden“ für die Beantragung der Forschungszulage ließen sich somit deutlich senken.
Ein Großteil der Unternehmen erwartet von der steuerlichen Zulage eine Senkung der eigenen Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Mehr als jeder Zweite gab an, die Zulage zur Ausweitung der eigenbetrieblichen Forschung und Entwicklung zu nutzen. Die Bestätigung der Bescheinigungsstelle, dass ein förderfähiges Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt, half jedem zehnten kleinen und mittleren Unternehmen bis 250 Mitarbeiter bei der externen Unternehmensfinanzierung – eine erfreuliche Signalwirkung.
Die positiven Effekte der Forschungszulage sollten allerdings noch verstärkt werden, damit das Förderinstrument seine Ziele noch besser erreichen kann. Gerade in der aktuellen Krise ist es von hoher Bedeutung, Innovationen in Deutschland zu fördern und voranzutreiben. Bei den Maßnahmen sind Verwaltung, Politik und Wirtschaft in der Verantwortung. Auch die IHK-Organisation und die Steuerberater als Multiplikatoren können zur Bekanntmachung der Zulage einen erheblichen Beitrag leisten. Und nicht zuletzt gilt es, das Instrument regelmäßig mit Blick auf bürokratische Anforderungen, Bearbeitungszeiten und Nutzerfreundlichkeit hin zu überprüfen, damit es auch in der Breite seine Wirkung entfalten kann.
Quelle: DIHK
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