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Steuer & Recht |
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs wird am Dienstag, dem 17.01.2023, im Revisionsverfahren IX R 15/20 um 10.00 Uhr im Gustav-Jahn-Saal (Sitzungssaal II) des Bundesfinanzhofs, Ismaninger Straße 109, 81675 München, mündlich verhandeln. In dem Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020.
Die Entscheidung des Gerichts wird voraussichtlich in einem gesonderten Termin Ende Januar 2023 verkündet werden.
Weitere Informationen zur mündlichen Verhandlung werden Mitte Dezember 2022 durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben.
Sachverhalt:
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Das beklagte Finanzamt setzte die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020 in Höhe von vierteljährlich 453 €, später 340 €, fest. Die Kläger beantragten (erfolglos) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 €. Zur Begründung beriefen sie sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer im Jahr 2019. Da der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe nur zur Abdeckung von Bedarfsspitzen erhoben werden dürfe, verbiete dieser Ausnahmecharakter eine immerwäh-rende Erhebung. Den gegen die Ablehnung gerichteten Einspruch wies das Finanzamt unter Hinweis auf seine Bindung an die Steuergesetze zurück.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Finanzgericht hat der dagegen gerichteten Klage nur teilweise stattgegeben. Es hat den Vorauszahlungsbescheid dahingehend geändert, dass die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021 –in Übereinstimmung mit den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen– auf vierteljährlich 19 € herabgesetzt werden. Im Übrigen hat es die Klage unter Hinweis auf seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für Veranlagungszeiträume ab 2020 abgewiesen.
Das Finanzamt hat zwischenzeitlich die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 01.01.2021 an das Finanzgerichtsurteil angepasst. Zudem hat es den Jahresbescheid für 2020 erlassen und den Solidaritätszuschlag auf 2.078,56 € festgesetzt.
Rechtliche Problemstellung:
Der Bundesfinanzhof wird sich in dem Verfahren mit der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 auseinanderzusetzen haben.
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe i.S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes. Die Kläger sind der Ansicht, dass der –unbefristet erhobene– Solidaritätszuschlag mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 sowie der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs seine Rechtfertigung verloren habe. Daher verstoße die Erhebung des (verfassungsgemäß) eingeführten Solidaritätszuschlags nunmehr gegen das Grundgesetz.
Darüber hinaus halten die Kläger die ab 2021 erfolgende Rückführung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. In dem Umstand, dass seit dem Veranlagungszeitraum 2021 nur noch rund 10 % der Steuerpflichtigen den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, sehen sie vor allem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Der Bundesfinanzhof wird sich damit auseinanderzusetzen haben, ob er –wie von den Klägern angeregt– eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht einholt. Eine Vorlage an das Bundes-verfassungsgericht setzt voraus, dass der Bundesfinanzhof das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 für verfassungswidrig hält.
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Rechtsstreit beigetreten.
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