• 24.11.2022 – Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben gleich lautende Erlasse zu Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des BFH-Urteils ...

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Steuer & Recht |

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den Auswirkungen zur Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in den Fällen einer Betriebsaufspaltung

 

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 - G-1425-4/6 vom 22.11.2022

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S. …) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 21. November 2021, BStBl I S. …), mit der Folge, dass die Änderung der BFH-Rechtsprechung in diesen Fällen bis einschließlich des Erhebungszeitraums 2023 keinen Verlust der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG begründet.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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