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Steuer & Recht |
Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.11.2022 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) veröffentlicht.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wir bringen unsere Strafverfahren auf die Höhe der Zeit. Eine digitale Dokumentation der Hauptverhandlung ist überfällig. Die Inhalte der Hauptverhandlung an Landgerichten und Oberlandesgerichten sollen deshalb in Zukunft digital aufgezeichnet werden. So werden wir die hohe Qualität des Strafverfahrens noch weiter verbessern. Das ist neben dem technologischen Schritt auch ein Zugewinn für den Rechtsstaat. Die weitere Digitalisierung der Justiz bringt enorme Chancen mit sich, die wir konsequent nutzen wollen. Sie ist kein vorübergehender Trend, sondern Grundvoraussetzung für einen zukunftsfähigen Rechtsstaat.“
Der vorliegende Referentenentwurf schafft die gesetzlichen Grundlagen für eine digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten. Dadurch wird den Verfahrensbeteiligten ein verlässliches, objektives und einheitliches Arbeitsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens zur Verfügung gestellt.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die Hauptverhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Außerdem ist die automatisierte Übertragung der Tonaufzeichnung mittels einer Transkriptionssoftware in ein Textdokument zentraler Bestandteil des Entwurfs. Durch den möglichst zeitnahen Zugriff auf die Aufzeichnung und das Transkript soll der Nutzen für die Verfahrensbeteiligten an der digitalen Dokumentation sichergestellt werden.
Im Falle technischer Schwierigkeiten räumt der Entwurf dem Fortgang des Strafverfahrens gegenüber der Verfügbarkeit der digitalen Dokumentation den Vorrang ein. Das Formalprotokoll, das lediglich den äußeren Ablauf und die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung verbindlich festhält, wird durch die Bild-Ton-Aufzeichnung nicht ersetzt. Somit stehen die Aufzeichnung und das Transkript den Verfahrensbeteiligten als Arbeitsmittel zusätzlich zur Verfügung.
Der Entwurf sieht folgende Regelungen vor:
Der Entwurf sieht bei der technischen und organisatorischen Umsetzung Spielraum für die Länder vor, damit diese den unterschiedlichen Gegebenheiten in den Landesjustizen und an den Gerichten Rechnung tragen können. Zudem können die Länder bis zur endgültigen flächendeckenden Einführung am 1. Januar 2030 über Rechtsverordnungen den Zeitpunkt für die Einführung festlegen und auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.
Eine besondere Rolle nehmen die sog. Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte ein. An diesen muss die Aufzeichnung und Transkription spätestens ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Der Bund ist bereit, dazu gemeinsam mit den Ländern eine Referenzimplementierung zu entwickeln. Diese könnte spätestens ab dem Jahr 2025 bei einzelnen Staatsschutzsenaten getestet und ab dem Jahr 2026 bei allen Staatsschutzsenaten eingeführt werden. Nach der Testphase soll sie für alle Gerichte angewendet werden können.
Der Entwurf wurde am 22.11.2022 an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 17.02.2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Quelle: BMJ
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