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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuer & Recht |
Dem Leiter der Hauswirtschaft eines Seniorenheims durfte durch das zuständige Gesundheitsamt mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden, die Einrichtung zu betreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies einen hiergegen gerichteten Eilantrag ab.
Zur Begründung seines Eilantrags gegen das Betretungsverbot brachte der Antragsteller insbesondere vor, aufgrund seiner rein administrativen Tätigkeiten in der Einrichtung habe er keinen unmittelbaren Kontakt zu den Heimbewohnern und dem Pflegepersonal. Zudem teste er sich täglich und trage eine FFP2-Maske.
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften sei der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit in einem Seniorenheim zur Vorlage eines Immunitätsnachweises verpflichtet, so die Koblenzer Richter. Da er diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt habe, habe ihm das Gesundheitsamt das Betreten der Einrichtung untersagen dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller rein administrativen Tätigkeiten nachgehe. Nach dem gesetzlichen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers komme es für die Nachweispflicht nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern nur darauf an, dass der Betreffende nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in der Einrichtung tätig sei. Dem Antragsgegner seien bei seiner Entscheidung auch keine Ermessensfehler unterlaufen; insbesondere sei die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Sofern der Antragsteller einwende, er teste sich täglich und trage bei seinen Rundgängen stets FFP2-Masken, stellten diese Maßnahmen keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung dar. Überdies könne der Antragsteller seine Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen, sodass ihn das Betretungsverbot auch nicht in besonderem Maße bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit treffe.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Beschluss 3 L 974/22 vom 26.10.2022
Quelle: VG Koblenz
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