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Steuer & Recht |
Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) wurde um eine Darstellung der Grundlagen der ESEF-Anforderungen ergänzt.
Seit dem 1. Januar 2020 sind bestimmte Emittenten von Wertpapieren verpflichtet, die Bestandteile des Jahresfinanzberichts im XHTML-Format (Extensible Hyper Text Markup Language) offenzulegen. Zudem müssen bestimmte Basisinformationen des IRFS-Konzernabschlusses mittels iXBRL-Technologie (Inline eXtensible Business Reporting Language) ausgezeichnet werden.
Darüber hinaus wurde die Auszeichnungspflicht zum 1. Januar 2022 auf etwa 250 obligatorische Elemente des Anhangs erweitert („Block Tagging“).
Mit der künftigen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die EU-Bilanzrichtlinie dahingehend geändert, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend im Lagebericht zu erfolgen hat. Voraussichtlich ab 2025 wird diese Berichtspflicht für alle großen Unternehmen gelten, und zwar unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung. Unternehmen, die bereits derzeit zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b ff. HGB verpflichtet sind („PIE > 500 AN“), werden bereits ab 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.
Der Entwurf der CSRD sieht weiter vor, dass die bisherigen ESEF-Anforderungen auch für den Nachhaltigkeitsbericht gelten, sodass die Nachhaltigkeitsangaben gesondert ausgezeichnet werden müssen. Damit würde sich der von der ESEF-VO betroffene Anwenderkreis in Deutschland von derzeit etwa 500 Unternehmen auf voraussichtlich mindestens 15.000 ausweiten.
Quelle: WPK
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