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Steuer & Recht |
Die Bundesregierung hat am 02.11.2022 im Kabinett auf Vorlage des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums einen Entwurf für das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme auf den Weg gebracht. Haushaltskunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh sollen hiermit im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Mit diesem Vorschlag setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. Die gemeinsame Arbeitsgruppe des Bundeskanzleramts, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums arbeitet intensiv an der Umsetzung der weiteren Elemente, konkret der Gas- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten Schritt verabschiedet werden sollen.
Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die heute im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt. Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen. All diese Fragen sind sehr komplex und wir brauchen hier eine gemeinsame Kraftanstrengung aller Akteure, damit die Entlastungsmaßnahmen so schnell wie möglich auch wirksam werden können.“
Die Soforthilfe Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr.
Haushalten und kleinere Unternehmen, die über sogenannte Standardlastprofile abgerechnet werden, und weniger als 1.500 Megawattstunden Gas im Jahr verbrauchen wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen.
Konkret entfällt für Letztverbraucher von Erdgas im Dezember 2022 die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Die Abschlagszahlungen im Dezember entfallen. Beträge, die Letztverbraucher dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.
Für die Jahresendabrechnung heißt das Folgendes: Die Entlastung wird auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Lieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des Gaspreises vom Dezember errechnet.
Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Vertragsstrukturen als bei Gas die Entlastung für den Dezember durch eine pauschale Zahlung, die sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Anpassungsfaktors bemisst.
Bei Mietverhältnissen ist die Besonderheit zu beachten, dass viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Folglich gelten in diesen Mietverhältnissen auch Besonderheiten für die Soforthilfe im Dezember.
Viele Vermietende haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem Fall kommen die höheren Preise im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf die Mieterinnen und Mieter zu, die aber erst im Jahr 2023 erstellt wird. Der Vorschlag der Bundesregierung sieht deshalb vor, dass Vermietende die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Weitere Besonderheiten gelten für Mieterinnen und Mieter, bei denen die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde. Denn bei Neuverträgen ist davon auszugehen, dass die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.
Das Gesetz soll nun zügig im parlamentarischen Verfahren verabschiedet werden. Ziel, ist es, dass möglichst bereits ab Mitte November 2022 Anträge der Erdgas- und Wärmeversorger möglich sind, damit die Versorger das Geld rechtzeitig erhalten. Alle Akteure – Versorger, Banken und staatliche Stellen sind aufgerufen, in einer gemeinsamen Kraftanstrengung, die Entlastungen rechtzeitig zu ermöglichen.
Eine FAQ -Liste finden Sie hier.
Den Gesetzentwurf für die Soforthilfe Dezember finden Sie hier.
Quelle: BMWK
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