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Steuer & Recht |
In einer Phase besonders hoher Inflation will die Bundesregierung die Menschen vor zusätzlichen Belastungen schützen. Deshalb geht sie entschlossen gegen inflationsbedingte heimliche Steuererhöhungen vor und hat dafür ein Inflationsausgleichsgesetz auf den Weg gebracht. Darin fließen nun im weiteren parlamentarischen Verfahren die Ergebnisse der Berichte zur Steuerprogression sowie zum Existenzminimum ein.
Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den 5. Steuerprogressionsbericht sowie den 14. Existenzminimumbericht verabschiedet. Auf dieser Grundlage soll nun das Inflationsausgleichsgesetz, das am 14. September 2022 auf den Weg gebracht wurde, im weiteren parlamentarischen Verfahren angepasst werden. Es soll zum 1. Januar 2023 wirken.
Ziel des Inflationsausgleichsgesetzes ist es, zusätzliche Belastungen für Bürgerinnen und Bürger zu verhindern, indem Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen werden. So kommen Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an, zusätzliche Belastungen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden vermieden.
Was ist kalte Progression?
Menschen mit hohem Einkommen zahlen im progressiven Steuersystem einen höheren Durchschnittssteuersatz als Menschen mit einem niedrigen Einkommen. In Zeiten steigender Preise und Löhne bringt das ein Problem mit sich: Wenn Lohnerhöhungen bestenfalls die Inflation ausgleichen, dann haben die Menschen zwar mehr Geld in der Tasche, können sich aber nicht mehr leisten. Obwohl mit den gestiegenen Löhnen keine höhere Kaufkraft verbunden ist, zahlen Bürgerinnen und Bürger aufgrund der Progression höhere Steuern. Das wäre gleichbedeutend mit einer schleichenden Steuererhöhung, durch die der Staat in Zeiten steigender Preise und Löhne mehr Geld einnimmt. Das Inflationsausgleichsgesetz soll das verhindern.
Konkret bedeutet das: Der Grundfreibetrag, die Tarifeckwerte, der Unterhaltshöchstbetrag sowie das Kindergeld und der Kinderfreibetrag werden angehoben.
Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern.
Die Projektionen der beiden Berichte bestätigen die Erwartung, dass die bislang im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vorgesehenen Anpassungen der Freibeträge und des Einkommensteuertarifs nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.
Auf Grundlage der Berichte sind folgende Änderungen am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:
Davon werden rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger profitieren: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner, Selbständige sowie selbst haftende Unternehmerinnen und Unternehmer. Allein im Jahr 2023 unterstützt dies Bürgerinnen und Bürger mit insgesamt über 15,8 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 beträgt die Gesamtentlastung sogar 29,3 Milliarden Euro. Das sorgt dafür, dass Kaufkraft erhalten bleibt.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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