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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht |
Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. August 2013 – V R 19/09, vom 7. Mai 2014 – V R 1/10, vom 3. Juli 2014 – V R 2/10, vom 10. August 2016 – XI R 31/09, vom 26. April 2018 – V R 23/16 und vom 11. November 2020 – XI R 7/20 sowie der EuGH-Urteile vom 8. November 2012, C-511/10, BLC Baumarkt und vom 9. Juni 2016, C‑332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft
Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstände und die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Nach dem Unionsrecht ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden (Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL, „Pro-rata-Satz“). Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG in Form des Vorranges von „anderen wirtschaftlichen Zuordnungen“ vor einer Aufteilung nach den Umsätzen Gebrauch gemacht.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:
I. Stand der Rechtsprechung in Bezug auf gemischt genutzte Grundstücke
II. Umsetzung der Rechtsprechung
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
IV. Anwendungsregelungen
V. Schlussbestimmungen
Mit dem Schreiben wird der AEAO entsprechend angepasst.
Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7306 / 19 / 10001 :003 vom 20.10.2022
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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