• 17.10.2022 – Reinfall mit Reisegutscheinen – Zur Haftung des Reiseveranstalters

    LEGISLATIVE | Steuer & Recht | Das LG Koblenz hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen muss, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und d ...

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Steuer & Recht |

Reinfall mit Reisegutscheinen – Zur Haftung des Reiseveranstalters

 

Muss ein Reiseveranstalter Gutscheincodes einlösen, die ein Betrüger bei ihm erschlichen und dann an ahnungslose Personen weiterverkauft hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Zum Sachverhalt

Die Kläger kauften über ein Kleinanzeigenportal im Internet von einer unbekannten Person insgesamt 77 Reisegutscheine im Wert von insgesamt 11.673 Euro. Nach Bezahlung schickte ihnen der Verkäufer von der Beklagten ausgegebene Gutscheincodes zu, die über eine Internetplattform der Beklagten eingelöst werden sollten.

Der Verkäufer hatte sich die Gutscheincodes aber selbst erschlichen. Er hatte nämlich beim Kauf gegenüber der Beklagten die Namen und Kontonummern nichtsahnender Dritter angegeben. Die Beklagte hatte die Gutscheincodes sofort herausgegeben und die Kaufpreise von den Konten eingezogen. Als die Kontoinhaber dem Geldeinzug widersprachen, sperrte die Beklagte die Gutscheincodes. Für die Kläger, die die Codes inzwischen gekauft hatten, wurden sie dadurch wertlos.

Die Kläger verlangten nun von der Beklagten, ihnen die gesperrten Gutscheine wieder zur Verfügung zu stellen. Sie meinten, die Beklagte habe die Betrugsmasche, der die Kläger zum Opfer gefallen seien, gekannt. Da sie trotzdem an dem Online-Vertrieb mit Lastschriftverfahren festgehalten habe, sei sie auch für den Schaden verantwortlich.

Die Beklagte lehnte das ab. Sie sah bei sich keine Verantwortung für das betrügerische Verhalten des unbekannten Täters.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Eine Verpflichtung – so das Gericht – treffe die Beklagte gegenüber den Klägern nicht. Der unbekannt gebliebene Täter habe nämlich keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Beklagten erworben, den er an die Kläger hätte weitergeben können. Weil der Betrüger gegenüber der Beklagten unter falschem Namen und mit einer ihm nicht zustehenden Kontoverbindung aufgetreten sei, habe ein Vertrag nicht wirksam zustande kommen können. Er habe daher gar kein Anrecht gehabt, das er an die Kläger wirksam hätte verkaufen können. Zwischen den Klägern und der Beklagten gebe es also keinerlei vertragliche Verpflichtungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte.

Das Gericht erklärte weiter, für die Betrügereien des unbekannten Täters sei die Beklagte nicht verantwortlich. Denn sie habe ja nicht mit dem Täter zusammengearbeitet und sei sogar selbst Opfer geworden. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, auf das Lastschriftverfahren zu verzichten, nur weil dies von anderen ausgenutzt werden könne.

Urteil 4 O 101/22 vom 31.08.2022 (nrkr)

Quelle: LG Koblenz

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