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Sehr geehrte Ärzte,
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Steuer & Recht |
Ob eine nicht erwerbsfähige Person, die deswegen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre Kinder hat, wird der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 zu entscheiden haben (B 7/14 KG 1/21 R).
Die Klägerin - Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder - lebt mit diesen und ihrem Ehemann in einem Haushalt. Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann beziehen Renten wegen voller Erwerbsminderung bei einem unter dreistündigen Leistungsvermögen. Daneben erhält die Familie Wohn-, Kinder- und Elterngeld. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Kinderzuschlag ab, weil beide Elternteile wegen der mangelnden Erwerbsfähigkeit nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II seien. Sie könnten daher, wie für den Kinderzuschlag vorausgesetzt, auch nicht hilfebedürftig iS der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein. SG und LSG haben sich dieser Auffassung angeschlossen.
Hinweis auf Rechtsvorschriften
Bundeskindergeldgesetz
§ 6a Abs. 1 BKGG - Kinderzuschlag - (idF bis zum 31.12.2019)
(1) Personen erhalten nach diesem Gesetz für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1……
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird.
§ 6a Abs. 1 BKGG - Kinderzuschlag - (idF ab dem 1.1.2020)
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1…..
3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht,…..
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