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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Versichern & Vorsorgen | Die Apothekenrisiken
Die spezifischen Problemstellungen in einer Apotheke erfordern ein entsprechendes apothekengerechtes Versicherungskonzept. Eine Besonderheit der Apotheke sind die Aufsichtsbehörden, die in Funktion des Pharmazierates und des Amtsapothekers z.B. nach einem Schadenfall mit Betriebsunterbrechung entscheiden, ob und wann der Betrieb wieder aufgenommen werden kann. Auf der anderen Seite richtet sich der Versicherer naturgemäß nach dem Urteil des eigenen Gutachters, das durchaus von dem der behördlichen Aufsicht abweichen kann. Das bedeutet, wenn die Versicherung den Schaden für beendet erklärt und ihre Zahlungen einstellt, die Aufsichtsbehörde aber den Betrieb noch nicht wieder frei gibt, steht der Apotheker in dem Moment ohne Einnahmen da. Denn natürlich wird der Apotheker den Betrieb erst wieder aufnehmen, wenn Pharmazierat oder Amtsapotheker grünes Licht geben.
Diesem Problem vorbeugen lässt sich, in dem im Versicherungsvertrag in einer sogenannten Pharmazieratsklausel die Entscheidungspriorität der Apothekenaufsicht festgelegt wird, also der Versicherer die behördliche Aufsicht als letztlich entscheidende Instanz akzeptiert. Ein Fehlen der Pharmazieratsklausel, wie es offensichtlich bei vielen der marktüblichen Policen der Fall ist, kann zu mehr Rechtsstreitigkeiten führen und nicht zuletzt das wirtschaftliche Ergebnis beeinflussen.
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