• 20.06.2022 – Hessen: Pharmazeutische Dienstleistungen: Von welchem Versorgungsdefizit ist die Rede?

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Hessen: Pharmazeutische Dienstleistungen: Von welchem Versorgungsdefizit ist die Rede?

 

Frankfurt - Per Schiedsspruch haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband auf fünf pharmazeutische Dienstleistungen geeinigt, die künftig in Apotheken erbracht werden dürfen. Patienten und Patientinnen haben demnach Anspruch auf zusätzliche Beratungsangebote in Apotheken, deren Kosten von den Krankenkassen getragen werden. Zu den Leistungen zählen u.a. Beratungen zur Arzneimittelsicherheit und Medikation. Grundlage ist das 2020 in Kraft getretene Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz.

Das Gleichgewicht zwischen Ärzteschaft und Apotheken wird mit dem Schiedsspruch erneut belastet. Wo zuvor eine klare Aufgabenverteilung herrschte, werden ein weiteres Mal ärztliche Leistungen in Apotheken verlagert. „Immer wieder lese ich, dass mit dieser Entscheidung ein Versorgungsdefizit ausgeglichen werden soll. Von welchem Defizit ist hier die Rede? Mein Eindruck ist, dass wieder einmal ohne Not und inhaltliche Fundierung ärztliche Leistungen in den Leistungskatalog der Apotheken aufgenommen werden sollen“, kommentiert der Präsident der Landesärztekammer Hessen Dr. med. Edgar Pinkowski.

Von der Ärzteschaft wird vielmehr eine Abnahme der Versorgungsqualität befürchtet. Allein Ärzte und Ärztinnen verfügen über alle notwendigen Patienteninformationen, die zu oft komplexen Behandlungsplänen führen.

Medizinisch sachgerechte Empfehlungen können nur auf Basis dieser Hintergründe gegeben werden. Greifen Apotheker und Apothekerinnen im Zuge ihrer pharmazeutischen Beratung in die Behandlungspläne ein, kann es zu Abstimmungsstörungen und damit zu einer Verunsicherung der Patienten und Patientinnen führen. Das verlorene Vertrauen muss daraufhin von behandelnden Ärztinnen und Ärzten wiederhergestellt werden.

„Entsteht hierdurch nicht ein zusätzlicher Beratungsaufwand in den Haus- und Facharztpraxen?“, fragt Pinkowski. „Das Gesundheitssystem wird durch dieses Vorgehen unnötig belastet, zumal die Vergütung der pharmazeutischen Leistungen erheblich höher angesetzt ist als es bei den entsprechenden ärztlichen Leistungen der Fall ist.“

Hinzu komme die Tatsache, dass es sich als schwierig herausstellen könnte, in einem solchen Beratungssetting das Patientengeheimnis zu wahren, gerade im Falle komplexer Krankheitsgeschichten.

www.laekh.de

Weiterlesen: BundesärztekammerLink

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