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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Freitag, 13. Februar 2026, um 12:38 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
dm hat apothekenpflichtige Arzneimittel in den eigenen Online-Shop integriert und lässt sie über eine im EU-Ausland sitzende Konzerngesellschaft versenden, die Wettbewerbszentrale klagt deshalb vor dem Landgericht Karlsruhe. Im Kern geht es nicht nur um Paragrafen, sondern um die digitale Schwelle: Ob Trennung der Sortimente, Apothekenpflicht und Unabhängigkeit der Apotheke im Online-Kontext als Schutzmechanismen greifen, wenn die Oberfläche eine Einheit erzeugt. Der Fall zwingt zur Unterscheidung zwischen formaler Zuständigkeit und funktionaler Steuerung, weil Plattformgestaltung Nachfrage formen kann, ohne dass die Abgabestelle sichtbar anders wirkt. Das Gegenargument bleibt ernst: Versand kann Versorgung stützen und ist europarechtlich Teil des Marktzugangs, doch genau deshalb entscheidet sich die Linie an der Frage, ob der Schutzmechanismus am Prozess hängt oder auch an der Angebotsarchitektur. Für Apotheken wird daraus Systemlast, weil entweder neue Abgrenzungs- und Vollzugsfragen entstehen oder Plattformmacht die Marktordnung stärker prägt, während Beratung und Kontrolle nachgelagert Risiken auffangen müssen.
Ein Drogeriemarkt integriert apothekenpflichtige Arzneimittel in seinen Online-Shop, der Versand läuft über eine im EU-Ausland sitzende Konzerngesellschaft, die Wettbewerbszentrale klagt vor dem Landgericht Karlsruhe. Der Streit wirkt wie ein klassischer Fall über Apothekenpflicht, Sortimentsgrenzen und Beteiligungsregeln, doch er ist zugleich ein Test der digitalen Ordnung: Nicht nur die Abgabe steht zur Debatte, sondern die Architektur, über die Nachfrage entsteht.
Das Modell berührt eine Trennlinie, die im stationären Handel mit räumlicher Eindeutigkeit arbeitet und online zur Gestaltungsfrage wird. In Deutschland darf dm keine Apotheke betreiben, also wird die Abwicklung an eine ausländische Versandstruktur ausgelagert, während die Oberfläche den Eindruck eines erweiterten dm-Sortiments erzeugt. Dadurch verschiebt sich das Gewicht von der formalen Zuständigkeit hin zur funktionalen Steuerung: Wer setzt die Bedingungen der Auswahl, und wie sichtbar bleibt die Apothekenpflicht als Schutzmechanismus im digitalen Raum.
Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass Schutz nicht am Paketaufkleber beginnt, sondern am Angebotskontext. Arzneimittel sollen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Konsumgütern angeboten werden, weil das Umfeld Mitkauf, Gewohnheitskauf und Fehlgebrauch begünstigen kann. Im stationären Handel ist eine Apothekenecke in einer Drogerie unzulässig, gerade weil die institutionelle Trennung das Verhalten lenken soll. Online übernimmt die Oberfläche diese Funktion. Wenn die Schwelle verschwindet, bleibt zwar die Rechtskategorie „apothekenpflichtig“, aber die Alltagssituation verändert sich: Der Klickweg verwischt Grenzen, die im Raum noch spürbar wären.
Die zweite Achse betrifft die Unabhängigkeit und Beteiligungsregeln. Das Apothekenrecht will wirtschaftliche Einflussnahme so begrenzen, dass Beratung und Abgabe nicht in eine Konzernlogik gezogen werden. Wenn eine Drogeriekette über Konzernstrukturen den Versand organisiert, stellt sich die Frage, ob Unabhängigkeit nur formal behauptet oder materiell getragen wird. Die Umgehungsannahme entsteht dort, wo eine Konstellation, die in Deutschland bei einer ansässigen Versandapotheke als unzulässig gelten würde, über einen ausländischen Sitzstaat wirtschaftlich doch möglich wird.
Dabei muss der Gegenhorizont mitgedacht werden, sonst wird die Debatte schief. Der Binnenmarkt schützt die Dienstleistungsfreiheit, und Versandhandel ist europarechtlich nicht nur eine technische Option, sondern Teil des Marktzugangs. Ein pauschales Misstrauen gegen Auslandsversender wäre daher weder rechtlich sauber noch versorgungslogisch zwingend, denn Versand kann Versorgungslücken schließen, chronisch Kranke entlasten und in ländlichen Regionen Verfügbarkeit stabilisieren. Auch die bloße Tatsache, dass ein Konzern beteiligt ist, beweist für sich genommen noch keinen Beratungsverlust, solange die apothekenrechtliche Verantwortung bei der Versandapotheke liegt und die Anforderungen an Versand, Qualitätssicherung und Beratung eingehalten werden.
Genau deshalb entscheidet sich der Fall nicht an einer moralischen Bewertung, sondern an der Grenze zwischen formaler Zuständigkeit und funktionaler Steuerung. Wenn die Oberfläche die Nachfrage strukturiert, wenn die Produktwelt integriert ist, wenn die wirtschaftliche Einheit spürbar bleibt, dann wird die Apothekenpflicht als Schutzmechanismus entkernt, obwohl sie nominal weiterbesteht. Wenn das Gericht dagegen sagt, dass die Schutzmechanismen primär an der Abgabestelle und deren Pflichten hängen und nicht an der Handelsumgebung, dann wird die digitale Integration zur Normalform, weil Design und Reichweite die Marktordnung prägen.
Für das Versorgungssystem steckt darin eine Systemlast. Wird die Trennung im digitalen Raum enger gezogen, entstehen klare Schranken für Handelsplattformen, aber auch neue Abgrenzungs- und Vollzugsfragen, weil Online-Gestaltung nicht wie eine Ladentür messbar ist. Wird die Integration akzeptiert, verlagert sich die praktische Schutzarbeit stärker in die Kontrolle von Versandprozessen und in nachgelagerte Beratungsarbeit, während die Angebotsarchitektur selbst zum Wettbewerbsinstrument wird. In beiden Richtungen entsteht eine Folge, die Apotheken unmittelbar trifft: Entweder mehr Abgrenzungsdruck und Konflikte über Zuständigkeiten, oder mehr Risiko, dass Nachfrage über Plattformmacht erzeugt wird und Apothekenlogik nur noch nachträglich korrigiert.
Politisch zeigt der Fall eine Schieflage, die sich nicht mit der Frage nach Legalität erschöpft. Ein Rechtsrahmen, der nationale Besitzregeln hoch hält, zugleich aber grenzüberschreitenden Versand ermöglicht, produziert Anreize für Konstruktionen, die zwischen den Ebenen arbeiten. Wenn der Staat Schutzmechanismen will, muss er definieren, ob er sie als institutionelle Trennung, als konkrete Prozessanforderung oder als Plattformarchitektur begreift, und er muss eine Vollzugsform finden, die diese Entscheidung trägt. Ohne diese Klarheit wird jedes große Modell zum Präzedenzkampf, und jede gerichtliche Klärung zum Ersatz für eine saubere gesetzgeberische Setzung.
An dieser Stelle fügt sich das Bild.
Wenn ein Konzern die Oberfläche kontrolliert und der Versand im Ausland sitzt, wird aus Apothekenpflicht eine Designfrage, und aus Design eine Macht über Verhalten.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Die Entscheidung dreht nicht nur an einem Modell, sondern an der Frage, ob Schutzmechanismen im Digitalen als Schwelle spürbar bleiben oder im Komfort verschwinden. Wird die Einheit aus Drogeriewelt und Arzneimittelwelt akzeptiert, verschiebt sich Verantwortung in nachgelagerte Kontrolle und in die Apotheke, die Folgen im Alltag abfängt. Wird sie begrenzt, braucht es Kriterien, die Online-Architektur vollziehbar machen, damit Ordnung nicht zur bloßen Behauptung wird.
Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Redaktion berichtet täglich unabhängig über Apotheken-Nachrichten und ordnet Risiken, Finanzen, Recht und Strukturfragen für Apotheker ein. Der Streit um dm zeigt, wie schnell Plattformgestaltung zur Versorgungsfrage wird.
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