• 07.12.2025 – Firmenreisen verwischen Grenzen von Arbeit und Freizeit, Skiunfälle bleiben Privatrisiko, Absicherung braucht klare Spielregeln

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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Firmenreisen verwischen Grenzen von Arbeit und Freizeit, Skiunfälle bleiben Privatrisiko, Absicherung braucht klare Spielregeln

 

Ein Urteil zur Skitour eines Geschäftsführers zeigt, wie streng die gesetzliche Unfallversicherung den Bezug zur beruflichen Tätigkeit bewertet und wo betriebliche Fürsorge ansetzt.

Stand: Sonntag, 7. Dezember 2025, um 20:10 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Ein Skiunfall auf einer mehrtägigen Reise mit geschäftlichem Anstrich klingt zunächst nach einem klassischen Grenzfall zwischen Arbeit und Freizeit. Ein Geschäftsführer nimmt an einer als Skitour beworbenen Veranstaltung teil, Fachvorträge fallen weg, es bleibt ein Rahmenprogramm, das eher Erholung als konkrete Arbeitstätigkeit in den Mittelpunkt stellt. Der Sturz auf der Piste führt zu einer schweren Verletzung, die gesetzliche Unfallversicherung verweigert jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall, weil weder eine Dienstreise noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt und die sportliche Aktivität als eigenwirtschaftliche Freizeitgestaltung gewertet wird. Das zuständige Gericht bestätigt diese Sicht und betont, dass auch ein möglicher networkingorientierter Mehrwert nichts daran ändert, dass im Unfallzeitpunkt keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Für Unternehmen, Führungskräfte und andere Beteiligte wirft dies wichtige Fragen auf: Wie sind Events zu beurteilen, bei denen sich Veranstaltungsprogramm und Freizeitcharakter vermischen, welche Rolle spielen Einladungsform, Teilnehmerkreis und Programminhalte, und wie lässt sich vermeiden, dass Fehleinschätzungen über den Versicherungsschutz erst im Schadensfall sichtbar werden. Die Entscheidung macht deutlich, dass Bezeichnungen wie Firmenreise oder Kundenevent rechtlich nur einen Rahmen bieten, während die Anerkennung als Arbeitsunfall an den konkreten Ablauf und die klare Zuordnung zur beruflichen Tätigkeit geknüpft bleibt.

 

Wer den entschiedenen Fall im Detail betrachtet, erkennt mehrere Ebenen, auf denen sich die rechtliche Bewertung entwickelt. Ausgangspunkt ist eine Veranstaltung, die zunächst eine Mischung aus Fachprogramm und sportlicher Aktivität nahelegt. In der Praxis entfiel der inhaltliche Teil jedoch vollständig, es blieb ein Angebot „erholsamer Tage“, bei denen die Teilnehmenden ihre Zeit weitgehend selbst gestalteten. Für den später verunfallten Geschäftsführer bedeutete dies, dass der Tag im Wesentlichen aus Skifahren mit einer Gruppe anderer Teilnehmer bestand. Die Einladung und der organisatorische Rahmen konnten den Charakter der konkreten Tätigkeit im Moment des Sturzes nicht überdecken. Die gesetzliche Unfallversicherung und das Gericht folgten dem Grundsatz, dass es im Kern darauf ankommt, ob eine Verrichtung vorliegt, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist.

Die besondere Konstellation, dass nur eine Person aus dem betreffenden Unternehmen teilnahm, spielte zusätzlich eine Rolle. Klassische betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass ein relevanter Teil der Belegschaft oder eine klar definierte Gruppe aus dem Betrieb gemeinsam beteiligt ist und die Veranstaltung organisatorisch erkennbar als betriebsinternes Ereignis ausgestaltet ist. Wo dieser Bezug fehlt und die Teilnahme eher einer individuellen Einladung gleicht, tritt der Charakter einer verbindenden betrieblichen Maßnahme in den Hintergrund. Stattdessen rückt die Frage in den Vordergrund, ob die jeweilige Person eine Tätigkeit ausübt, die auch außerhalb des konkreten Anlasses im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben stehen könnte oder ob Ferien- und Freizeitmotive dominieren.

Für Unternehmen und Führungskräfte lässt sich daraus ableiten, dass Etiketten wie „Firmenreise“, „Kundenevent“ oder „Business Camp“ keine Garantie für den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bieten. Entscheidend sind Struktur und Ablauf. Werden Fachinhalte kurzfristig gestrichen, Programmpunkte auf freiwillige Freizeitaktivitäten reduziert und der Schwerpunkt auf sportliche Erlebnisse gelegt, verändert sich die Risikozuordnung. Wenn Teilnehmende davon ausgehen, im vollen Umfang geschützt zu sein, weil eine Einladung aus einem beruflichen Kontext stammt, steht diese Erwartung in einem Spannungsverhältnis zu der rechtlichen Logik, die nach innerem, sachlichem Zusammenhang fragt. Hier entsteht ein Informations- und Kommunikationsbedarf, der über formale Hinweise in Einladungen hinausgeht.

Hinzu kommt die Frage nach ergänzender Absicherung. Wo Unternehmen Formate fördern oder anbieten, bei denen der Freizeitanteil erkennbar hoch ist, stellt sich die Überlegung, ob zusätzliche Versicherungen infrage kommen, die typische Risiken solcher Aktivitäten abdecken. Dies betrifft nicht nur sportliche Events, sondern auch andere Konstellationen, in denen sich betriebliche und private Elemente mischen. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang solche Absicherungen gewählt werden, ist eine wirtschaftliche Abwägung. Sie berührt jedoch unmittelbar die Frage, wie ernst das Thema Fürsorge genommen wird und ob sich Beteiligte im Fall eines Schadensfalles alleingelassen fühlen oder auf eine nachvollziehbare Absicherungslogik verweisen können.

Auch für die Gestaltung künftiger Veranstaltungen ergeben sich Konsequenzen. Wenn das Ziel darin besteht, tatsächlich betriebliche Gemeinschaft zu fördern, können Formate gewählt werden, bei denen der berufliche Zusammenhang klarer sichtbar bleibt. Gemeinsame Workshops, strukturierte Arbeitssitzungen mit verbindlichen Programmpunkten oder Veranstaltungen, bei denen der inhaltliche Teil nicht nur formales Beiwerk ist, sondern einen nachvollziehbaren Schwerpunkt bildet, sind aus Sicht der versicherungsrechtlichen Einordnung leichter zu fassen. Freizeitliche Elemente können eingebettet werden, sollten aber nicht das alleinige Gerüst bilden. Dort, wo dagegen primär Erholung, Sport oder Unterhaltung im Mittelpunkt stehen, sollten Veranstaltende und Teilnehmende von vornherein mit einem geringeren Schutzrahmen rechnen.

Schließlich sensibilisiert die Entscheidung auch dafür, wie Netzwerken bewertet wird. In vielen Branchen gehört der informelle Austausch zu den alltäglichen Erwartungen an Führungskräfte und andere Schlüsselpersonen. Dennoch reicht der bloße Hinweis auf mögliche Kontakte und Gespräche nicht aus, um jede Aktivität, die in diesem Kontext stattfindet, zur beruflichen Verrichtung zu erklären. Für die versicherungsrechtliche Betrachtung bleibt entscheidend, ob sich der Kern der Tätigkeit ohne den Freizeitanteil denken lässt und ob ein objektiver Bezug zur arbeitsvertraglichen Rolle erkennbar ist. In dem Fall, in dem ein Sturz beim Skifahren auf einer als Freizeit gelebten Skitour erfolgte, überwog diese private Komponente aus Sicht von Versicherung und Gericht deutlich. Die Lehre daraus ist weniger ein Verbot solcher Formate als die Erkenntnis, dass ihre Risiken klar in der persönlichen Sphäre verortet bleiben und nur in Ausnahmefällen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung hineinreichen. 

Der Gedanke, berufliche Kontakte mit einem gemeinsamen Skierlebnis zu verbinden, wirkt zunächst harmlos und modern. Netzwerken in den Bergen, informelle Gespräche im Lift, vielleicht ein Abendessen mit Geschäftspartnern – viele Unternehmen nutzen solche Anlässe, um Beziehungen zu vertiefen und sich als attraktiver Arbeitgeber oder Geschäftspartner zu präsentieren. Gleichzeitig wird in diesen Settings oft ausgeblendet, wie strikt die gesetzliche Unfallversicherung zwischen beruflicher Tätigkeit und privater Freizeitgestaltung unterscheidet. Auch wenn eine Einladung offiziell unter dem Dach eines Unternehmens oder einer Veranstaltungsreihe steht, zählt am Ende der konkrete Moment des Unfalls: Wird eine Tätigkeit ausgeübt, die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Rolle steht, oder handelt es sich um eine eigenwirtschaftliche Freizeitaktivität, die zufällig im Rahmen eines geschäftlich etikettierten Events stattfindet. Der entschiedene Fall einer mehrtägigen Skitour, bei der ein Geschäftsführer als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens teilnahm und nach der Absage aller Fachvorträge bei einer Abfahrt stürzte, macht diesen Unterschied schmerzlich sichtbar. Die Reise trug zwar ein geschäftsnahes Etikett, der Unfall ereignete sich aber in einem Kontext, den die Gerichte eindeutig der privaten Sphäre zuordneten.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Denn das Urteil zeigt mit großer Klarheit, wie schmal der Grat zwischen betrieblicher Einbettung und persönlichem Freizeitrisiko ist. Entscheidend ist nicht, ob eine Veranstaltung unter einem Unternehmenslogo stattfindet oder in Einladungen von Netzwerken und geschäftlichen Chancen die Rede ist, sondern was die teilnehmende Person im Moment des Unfalls konkret tut. Wo Fachinhalte wegfallen, Programme auf „erholsame Tage“ umgestellt werden und sportliche Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur eigentlichen Tätigkeit im Vordergrund stehen, dominiert aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung der private Charakter. Für Unternehmen bedeutet das, dass eine vermeintlich attraktive Mischung aus Incentive, Entspannung und gelegentlichem Austausch rechtlich nicht als Dienstreise geschützt ist, wenn der berufliche Kern nur als Kulisse vorhanden bleibt. Wer solche Formate anbietet oder daran teilnimmt, muss sich bewusst machen, dass ein Sturz auf der Piste trotz Einladungsbrief und Rahmenprogramm nicht automatisch als Arbeitsunfall anerkannt wird. Gleichzeitig macht der Fall deutlich, dass betriebliche Fürsorge über die reine Frage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes hinausgeht. Eine klare Kommunikation, welche Aktivitäten als privat gelten, welche Risiken vollständig in die Eigenverantwortung fallen und welche ergänzenden Absicherungen sinnvoll sind, gehört ebenso dazu wie die Überlegung, ob geschäftliche Ziele nicht auch in Settings verfolgt werden können, in denen die Grenze zwischen Beruf und Freizeit weniger unscharf verläuft. Die Wirkung des Urteils liegt damit weniger in der einzigartigen Konstellation der Skitour als in der Erinnerung daran, dass Etiketten wie „Firmenreise“ oder „Kundenevent“ rechtlich nicht genügen, um aus Freizeit ein versichertes Arbeitsrisiko zu machen.

Journalistischer Kurzhinweis: Themenprioritäten und Bewertung orientieren sich an fachlichen Maßstäben und dokumentierten Prüfwegen, nicht an Vertriebs- oder Verkaufszielen. Die Einordnung zeigt, wie wichtig eine klare Abgrenzung zwischen beruflicher Tätigkeit, Incentiveformaten und persönlichem Freizeitrisiko für verlässliche Absicherung und betriebliche Planung geworden ist.

 

Tagesthemenüberblick: https://docsecur.de/aktuell

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