• 12.11.2025 – Apotheken-Nachrichten von heute sind Versandrecht und Präsenzpflicht, Reformkonflikt und Vertrauen, Evidenz in Vorsorge und Haftmechanik

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DocSecur® Nachrichten - APOTHEKE:


APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-Nachrichten von heute sind Versandrecht und Präsenzpflicht, Reformkonflikt und Vertrauen, Evidenz in Vorsorge und Haftmechanik

 

Heute verdichten sich Rechtsprüfung im grenznahen Versand, ein offener Streit um die Reformlinien und klare Fakten zu Ultraschall und bakterieller Haftung.

Stand: Mittwoch, 12. November 2025, um 16:45 Uhr

Apotheken-News: Bericht von heute

Neue Rechtssignale setzen Prioritäten: Wenn eine obergerichtliche Prüfung klären soll, ob grenznaher Versand tragfähig auf Präsenz und Sicherheitsstandards gebaut ist, verschiebt sich das Gewicht weg von Schlagworten hin zu belegbaren Strukturen. Parallel ringt die Standespolitik um Vertrauen in eine Reform, deren Linien zwischen Berufsbildschutz, Finanzierung und Verantwortung verlaufen. Ohne klare Zusagen zu Zuständigkeiten und Vergütung bleibt jedes Organisationsmodell ein Risiko für Stabilität. Gleichzeitig braucht die Versorgung verlässliche Fakten statt Mythen: Ultraschall arbeitet mit Schall und nicht mit Strahlung, fachgerecht indiziert und sicher; an der Haut zeigen biophysikalische Daten, wie ein bakterielles Adhäsionssystem durch Calcium gestützt wird und warum dies klinisch relevante Verläufe erklären kann. Wer Regeln, Evidenz und Kommunikation zusammenführt, stärkt Verlässlichkeit im Alltag, unabhängig von der Lautstärke der Debatte. Diese drei Linien rahmen den Tag.

 

Versandrecht und Landesliste, BGH-Vorgaben und OLG-Prüfung, Präsenzpflicht und Marktordnung

Der jüngste Hinweisbeschluss aus Karlsruhe verlagert das Verfahren auf eine heikle Vorfrage: Ob ein niederländischer Versender Waren überhaupt rechtmäßig nach Deutschland liefern darf, ist nach Auffassung des I. Zivilsenats nun zentral zu klären. Die Rückverweisung an das Oberlandesgericht Düsseldorf öffnet damit den Blick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, also das Verbringungsverbot mit eng umrissenen Ausnahmen. Streitentscheidend ist, ob am Versandstandort die geforderte Präsenzstruktur existiert, die das Gesetz und die vom Bundesgesundheitsministerium geführte Länderliste voraussetzen. Der Versender interpretiert die Karlsruher Schritte als rein prozessual, doch in der Begründung steckt materielles Gewicht. Denn wenn die Grundvoraussetzung des zulässigen Grenzverkehrs fehlt, verlieren nachgelagerte Preis- und Wettbewerbsfragen schlagartig an Bedeutung.

Im Zentrum steht die Länderliste des BMG, die seit 2011 als Referenz für „vergleichbare Sicherheitsstandards“ herangezogen wird. Kritiker monieren, dass diese Liste seit dem Jahr 2011 nicht fortgeschrieben wurde, obwohl sich der Rahmen mit E-Rezept-Einführung, Fälschungsschutz-Regime und digitalen Prüfpfaden deutlich verändert hat. Die Karlsruher Richter betonen, dass die Liste keine carte blanche sei, sondern an Voraussetzungen gebunden bleibe, namentlich an das Erfordernis einer Präsenzstruktur am Ort der Versendeeinheit. Genau hier liegt der Dissens zur Auslegung einer „Grenzapotheke“, die in der Vorinstanz milder bewertet worden war. Das OLG Düsseldorf muss nun Tatsachen ermitteln: Welche Betriebseinheiten bestehen real, wie sind Genehmigungslagen und Aufsichten dokumentiert, und wie passt dies zur Ausnahmestruktur des § 73 AMG. Ohne belastbare Feststellungen bleibt jede Pauschalbehauptung über Zulässigkeit ein Risikoanker.

Prozessual birgt die Konstellation mehrere Konsequenzen. Erstens verschiebt sich die Darlegungslast: Wer sich auf eine Ausnahme zum Verbringungsverbot beruft, muss die tatbestandlichen Voraussetzungen präzise belegen. Zweitens gewinnt die unionsrechtliche Flanke an Kontur, denn Binnenmarkt-Freiheiten kollidieren nicht mit gesundheitsbezogenen Schutzklauseln, solange letztere verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Drittens werden Aufsichtsfragen grenzüberschreitend: Nationale Behörden stützen sich zwar auf ausländische Genehmigungen, bleiben aber für die inländische Verkehrsfähigkeit und Kennzeichnung verantwortlich. In der Praxis bedeutet das, dass Zertifikate, Inspektionsberichte und organisatorische Pläne nachprüfbar vorliegen müssen, statt sich auf allgemeine Hinweise zu stützen. Gerade weil der Streit aus einem Schadensersatzkomplex erwachsen ist, kann die materielle Vorfrage zur Weichenstellung für mehrere anhängige Verfahren werden.

Politisch-regulatorisch rückt die Aktualität der Länderliste erneut in den Fokus. Seit 2011 hat sich nicht nur die Technik verändert, sondern auch die Compliance-Architektur mit serialisierten Packungen, TI-Anbindungen und neuen Sanktionsmechanismen. Eine Liste, die faktisch seit vierzehn Jahren unverändert ist, trägt die Gegenwart nur begrenzt. Es geht dabei weniger um eine Marktbarriere als um Rechtsklarheit: Welche Mindeststandards an Präsenz, IT-Sicherheit, Beratungspfaden und Reklamationsbearbeitung sollen bei grenznahen Modellen gelten, die Verbraucher in Deutschland bedienen. Ein sauber definiertes Update-Verfahren, belastbare Audit-Intervalle und eine transparente Dokumentationspflicht würden den Vollzug erleichtern. Wer Rechtssicherheit will, braucht überprüfbare Kriterien und keine stillen Duldungen. Das Verfahren vor dem OLG Düsseldorf kann so zum Katalysator für eine überfällige Revision der Verwaltungspraxis werden.

Kommunikativ wählt der Versender die Linie der Entdramatisierung und verweist auf Genehmigungen und Aufsicht im Herkunftsland. Juristisch trägt diese Argumentation nur dann, wenn sie deckungsgleich mit den Anforderungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG und den korrespondierenden Verwaltungshinweisen ist. Der Unterschied zwischen „genehmigt im Ausland“ und „zulässig im Binnenvertrieb nach deutschem Recht“ ist mehr als semantisch. Für Marktakteure entsteht bis zur OLG-Klärung ein Zwischenzustand: Strategien, die auf grenznaher Logistik und digitalen Bestellpfaden beruhen, müssen rechtlich belastbar unterfüttert werden, um keinen Folgerisiken ausgesetzt zu sein. Nach der Entscheidung in Düsseldorf wird klarer sein, ob die jetzige Praxis als rechtskonform bestätigt, nachgeschärft oder in Teilen neu aufgestellt werden muss. Bis dahin bleibt der Kern des Karlsruher Signals bestehen: Ohne Präsenz- und Sicherheitsnachweis keine belastbare Ausnahme vom Verbringungsverbot.

 

Wortbruch-Vorwurf und Reformdynamik, Berufsbildschutz und Versorgungssicherheit, Verhandlungslinien und Vertrauen

Die Delegierten einer großen süddeutschen Standesvertretung haben den Referentenentwurf zur Apothekenreform als Wortbruch bezeichnet und eine klare Gegenposition formuliert. Im Zentrum der Kritik steht die Wahrnehmung, dass die Vorlage nicht zu Stabilität führt, sondern Strukturen verkleinert und Verantwortlichkeiten verwässert. Der Ruf nach Verlässlichkeit verbindet sich mit der Sorge, dass politische Zusagen ohne belastbaren Zeitplan vertagt werden und damit an Bindungskraft verlieren. Besonders heikel wirkt die Diskrepanz zwischen der erklärten Absicht, die Versorgung zu stärken, und Regelungsvorschlägen, die als Abbau gedeutet werden. In dieser Gemengelage wird jede Formulierung zu einem Vertrauenssignal, das entweder Brücken baut oder Gräben vertieft.

Der heftigste Konfliktpunkt ist die vorgesehene Vertretungsbefugnis für PTA, die von der Berufsvertretung als Systembruch bezeichnet wird. Dahinter steht die Sorge, dass die Ausübung eines Heilberufs auf eine bloße Formalie reduziert und die Verantwortung für anspruchsvolle Entscheidungen entkernt werden könnte. Befürworter einer erweiterten Aufgabenverteilung verweisen zwar auf Personalengpässe und Versorgungsdruck, doch die Gegenseite sieht darin ein Einfallstor für Konstruktionen ohne akademisch verantwortliche Leitung. Der Schutz des Berufsbildes dient hier nicht der Besitzstandswahrung, sondern dem Anspruch, Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu relativieren. Solange die politische Begründung diese fachliche Asymmetrie nicht überzeugend auflöst, bleibt die Debatte polarisiert und anfällig für Missverständnisse.

Ein weiterer Kristallisationspunkt ist das Fixum, dessen Anhebung erneut ohne verbindliche Perspektive verschoben wurde. Aus Sicht der Delegierten gefährdet ein ausbleibendes Update die betriebliche Tragfähigkeit und damit die Versorgung, weil steigende Kosten und zusätzliche Aufgaben nicht mehr aufgefangen werden. Der Ruf nach einer sofortigen Anpassung ist deshalb weniger Taktik als Reaktion auf eine länger gewachsene Finanzierungslücke. Wer zugleich neue Flexibilitäten bei Öffnungszeiten, Dienstbereitschaften oder Filialkonstruktionen ins Spiel bringt, sollte die ökonomische Basis nicht aufschieben, sondern absichern. Andernfalls entsteht der Eindruck, dass Strukturdebatten geführt werden, während die Grundlage für zuverlässige Leistungen erodiert.

Die Resolution richtet den Blick auch auf die Marktordnung, die zwischen Versand, Besitzstrukturen und regionaler Präsenz austariert werden muss. Jede Verschiebung zugunsten reiner Skalenvorteile berührt die Frage, wie Beratung, Verantwortlichkeit und Erreichbarkeit in der Fläche gewährleistet bleiben. Die Delegierten lehnen Schritte ab, die Fremd- und Mehrbesitz fördern oder die Grenze zwischen Versorgung und reiner Handelslogik aufweichen könnten. Hinter dieser Linie steht kein Rückzug in das Gestern, sondern die Forderung nach einem Rahmen, der Wettbewerb erlaubt, ohne die Sicherheitsarchitektur der Arzneimittelabgabe zu unterminieren. Eine konsistente Reform müsste deshalb die ordnungspolitischen Koordinaten offenlegen und mit nachprüfbaren Zielen verknüpfen.

Am Ende verdichtet sich der Konflikt auf drei Verhandlungslinien, die politisch auflösbar sind. Erstens braucht es eine belastbare, termingestützte Lösung für die Vergütung, die nicht in Prüfschleifen verschwindet, sondern Planung erlaubt und Leistung honoriert. Zweitens verlangt die Neuaufteilung von Aufgaben eine präzise Definition von Verantwortung, Supervision und Haftung, damit Entlastung nicht als Qualitätsabstrich gelesen wird. Drittens braucht die Strukturdebatte ein Sicherheitsversprechen, das Versorgungssicherheit, Erreichbarkeit und Therapietreue als gleichwertige Ziele abbildet. Gelingt dieser Dreiklang, wächst neues Vertrauen, weil Worte und Wirklichkeit wieder ineinandergreifen. Misslingt er, wird aus Reformrhetorik ein weiterer Baustein der Verunsicherung.

 

Schall statt Strahlung, Evidenz statt Mythen, Sicherheit im klinischen Alltag

Die Debatte um die Sicherheit pränataler Ultraschalluntersuchungen wird in Wellen geführt, doch ihre physikalische Basis ist konstant: Ultraschall arbeitet mit Schallwellen und nicht mit ionisierender Strahlung. Aus dieser Unterscheidung folgt, dass keine strahlenbedingten DNA-Schäden zu erwarten sind, wie sie etwa bei Röntgen vorkommen könnten. Über mehr als fünf Jahrzehnte klinischer Anwendung haben sich robuste Routinen und Grenzparameter etabliert, die den Energieeintrag in Gewebe begrenzen und die diagnostische Aussagekraft sichern. Fachgesellschaften betonen in Stellungnahmen immer wieder, dass fachgerecht durchgeführte Untersuchungen für Mutter und Kind als sicher gelten. Wenn der öffentliche Diskurs dennoch von Verwechslungen lebt, dann meist, weil Begriffe wie „Bildgebung“ pauschal mit „Strahlung“ gleichgesetzt werden und die physikalischen Unterschiede aus dem Blick geraten.

Die klinische Bewertung stützt sich nicht nur auf Erfahrung, sondern auf eine umfangreiche Literatur mit Beobachtungs- und Kohortenstudien, die keine belastbaren Hinweise für fetale Schäden bei korrekt durchgeführten Untersuchungen ergeben. Internationale und nationale Fachgremien verweisen darauf, dass die thermischen und mechanischen Indizes, die modernen Geräten entnommen werden können, in einem Rahmen bleiben, der bei indizierten Anwendungen sicher ist. Gerade in der Geburtshilfe gilt Ultraschall als primäres Verfahren, weil es Echtzeitinformationen zu Lage, Herzaktivität und Morphologie liefert, ohne ionisierende Energie zu nutzen. Die Mutterschafts-Richtlinie definiert zeitliche und inhaltliche Standards, die die medizinische Indikation und die Qualifikation der Anwendenden absichern. Diese Kombination aus Normierung, Technikentwicklung und qualitätsgesicherter Praxis bildet den Kern der Sicherheitsarchitektur, die seit Jahren trägt.

Die jüngere Diskussion entzündete sich erneut an der Frage sogenannter nicht medizinisch indizierter Anwendungen, die als „Babyfernsehen“ in den Alltagssprache gerutscht sind. Seit 2021 ist diese Praxis in Deutschland untersagt, weil sie einen diagnostischen Rahmen suggeriert, ohne die notwendige Indikation und Dokumentation zu erfüllen. Der Unterschied zwischen einem fachärztlich begründeten Ultraschall und einer freizeitgetriebenen Darstellung ist nicht dekorativ, sondern strukturell, weil nur im ersten Fall Therapieentscheidungen vorbereitet und dokumentiert werden. Fachgesellschaften betonen in diesem Zusammenhang, dass das Verbot nicht der Technik gilt, sondern dem falschen Kontext, in dem medizinische Geräte zu Unterhaltungszwecken zweckentfremdet werden. Wer den Kontext verwechselt, unterstellt dem Verfahren Risiken, die aus missbräuchlicher Nutzung abgeleitet sind, nicht aus der diagnostischen Routine. Die Klarstellung hilft, Vertrauen dorthin zu lenken, wo es hingehört: in die indizierte, ärztlich verantwortete Anwendung.

In der Versorgungspraxis überwiegt der Nutzen, weil pathologische Befunde früh erkennbar werden und Verlaufsentscheidungen auf einer objektiven Basis getroffen werden können. Pränatale Strukturen, Perfusionsmuster und Entwicklungsmarker lassen sich in einer Weise abbilden, die andere Verfahren ohne Strahlung nicht leisten, und genau dieser Informationsgewinn stützt die hohe Akzeptanz. Sicherheitsrelevant sind dabei nicht nur Geräteeinstellungen, sondern auch Ausbildung und standardisierte Abläufe, die die Reproduzierbarkeit sichern und Risiken minimieren. Die Diskussion um angebliche „Strahlenbelastung“ verfehlt vor diesem Hintergrund den Kern, weil sie die falsche Physik adressiert und damit unnötige Verunsicherung erzeugt. Eine sachgerechte Kommunikation trennt zwischen zulässiger, indizierter Diagnostik und unzulässiger Showanwendung, ohne die Technik pauschal zu problematisieren. So bleibt die Aufmerksamkeit dort, wo sie wirken kann: bei Qualität, Indikation und dokumentierter Verantwortung.

Langfristig zeigt sich, dass die Kombination aus regulatorischem Rahmen, evidenzgeleiteter Praxis und technischer Weiterentwicklung die entscheidende Schutzschicht bildet. Geräte, die thermische und mechanische Indizes sichtbar machen, unterstützen die kontinuierliche Risikobewertung, während Leitlinien die fachliche Schwelle für den Einsatz präzisieren. Fachgesellschaften und Ärztekammern verweisen seit Jahren konsistent darauf, dass korrekt indizierter Ultraschall für Schwangere und Ungeborene sicher ist und dass Fehlinterpretationen vor allem aus einer Vermengung mit strahlenbasierten Verfahren resultieren. Die seit 2021 klare Grenzziehung gegen nicht indizierte Showformate hat den Diskurs geschärft und den fachlichen Kern freigelegt. In dieser Ordnung bleibt Ultraschall das sicherste bildgebende Verfahren der Geburtshilfe, weil es physikalisch schonend, diagnostisch ergiebig und organisatorisch eingehegt ist. Wo Evidenz, Technik und Verantwortung deckungsgleich sind, entsteht Vertrauen, das auch kontroverse Debatten überdauert.

 

Calcium-gestützte Adhäsion, mechanische Superbindung, klinische Ansatzpunkte

Staphylococcus aureus ist Grenzgänger zwischen harmloser Kolonisation und Pathogenität, und gerade an der Haut entscheidet Haftung über Verhalten. Neue Laborbefunde präzisieren die biophysikalische Seite dieser Beziehung: Das bakterielle Oberflächenprotein SdrD greift an Desmoglein-1 der Hornschicht an und formt einen Verbund, der weit über gewöhnliche Proteinbindungen hinaus belastbar ist. Einzelmolekül-Kraftspektroskopie zeigt Kräfte im Nanonewton-Bereich, die Wasch- und Reibungsstress überstehen und damit die Persistenz auf exponierten Arealen erklären. Bemerkenswert ist, dass nicht bloß die Kontaktfläche zählt, sondern die fein modulierte Chemie der extrazellulären Domänen von Desmoglein-1. Wo die Architektur stimmt, verwandelt sich transienter Kontakt in eine mechanisch robuste Klammer, die den Übergang zur invasiven Biologie erleichtern kann.

Als Verstärker dieser Klammer tritt Calcium auf, das in der Hautbarriere nicht nur Signalstoff, sondern struktureller Ko-Akteur ist. In den Experimenten stabilisierte Calcium die Faltung des bakteriellen Proteins und zugleich die Binderegion des Wirts, wodurch der gesamte Komplex widerstandsfähiger gegen mechanische Trennung wurde. Dieser Doppelschlüssel erklärt, weshalb gestörte Calciumgradienten an der Epidermisoberfläche klinische Relevanz entfalten. Steigt das lokale Angebot, erhöht sich die Haftwahrscheinlichkeit und die mittlere Verweildauer einzelner Keime, bevor Immunabwehr oder Hygiene sie entfernen. Die Kolonisation gerät damit weniger zu einer Frage bloßer Keimzahl als zu einer Frage der physikalischen Qualität der Anhaftung.

Für Patientinnen und Patienten mit atopischer Dermatitis ist diese Mechanik mehr als akademisch. In der erkrankten Haut sind Barriere, pH-Milieu und Calciumhaushalt verschoben, was die Ankopplung über SdrD an Desmoglein-1 erleichtern dürfte. Das klinische Bild wiederkehrender S.-aureus-Last, die Exazerbationen triggert, passt zur Idee einer calciumgestützten Superhaftung, die Reibung, Schwitzen und Reinigungssituationen überdauert. Je fester der mechanische Griff, desto länger kann der Keim auf Nährstoffinseln und Mikroverletzungen zugreifen und toxische Faktoren bereitstellen. So verknüpft sich Biophysik mit Entzündung: Robustere Bindung schafft Mikrozeitfenster, in denen lokale Immunmodulation kippt und therapeutische Schwellen überschritten werden.

Therapeutisch öffnet der Mechanismus zwei Türen, ohne dass bereits klinische Evidenz vorliegt. Auf molekularer Ebene lassen sich Interface-Störer denken, die die SdrD-Desmoglein-1-Kontaktfläche schwächen, etwa durch kompetitive Peptide, Antikörperfragmente oder kleine Moleküle, die kritische Schleifen destabilisieren. Auf der Umweltebene rückt die Mikromilieu-Steuerung in den Blick, die Calciumverfügbarkeit, Hydratation und pH an der Stratum-corneum-Oberfläche so justiert, dass der Verbund weniger tragfähig wird. Beides wäre komplementär zu klassischen antimikrobiellen Strategien, die in Zeiten zunehmender Resistenzen allein selten nachhaltig sind. Ziel wäre nicht die sterile Haut, sondern das Zurückdrängen der Verweildauer und die Reduktion mechanischer Haltepunkte, damit Immunabwehr und Barrierefunktionen wieder in den Takt kommen.

Gleichzeitig mahnen die Daten zur Vorsicht in der Übersetzung. Ein Großteil der Evidenz stammt aus Einzelmolekül-Messungen und Simulationen, teils mit Modellbakterien, die die Reizfülle lebender Haut nur ausschnitthaft abbilden. Scherkräfte, Schweiß, Lipidfilme, Mikrobiom-Konkurrenz und Pflegeprodukte formen in vivo ein wechselhaftes Bühnenbild, das Bindungen stärkt oder schwächt. Ob die in vitro beobachteten Nanonewton-Werte unter Alltagsbedingungen reproduzierbar sind und wie stark sie Kolonisationsverläufe tatsächlich steuern, müssen kontrollierte klinische Studien zeigen. Erst wenn Bindungsmodulatoren in patientennahen Modellen Verweildauer, Toxinlast und Exazerbationsfrequenz senken, gewinnt der Ansatz therapeutische Tiefe. Bis dahin liefert die Arbeit einen präzisen Kompass: Wer S. aureus an der Haut begegnen will, sollte die Physik der Haftung ebenso ernst nehmen wie die Genetik der Resistenz.

 

Zwischen Verfahren, Politik und Praxis entsteht ein gemeinsamer Nenner: Verlässlichkeit heißt, Voraussetzungen explizit zu machen und Folgen transparent zu tragen. Wo Rechtsgrundlagen Präsenz und Sicherheit fordern, sollten Modelle darauf messbar antworten. Wo Reformversprechen Vertrauen beanspruchen, braucht es belastbare Pläne statt offener Flanken. Und wo die Versorgung auf Technik und Biologie baut, zählen saubere Begriffe und reproduzierbare Daten.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Stabil wird der Alltag, wenn Recht, Finanzierung und Evidenz dieselbe Sprache sprechen. Rechtsfragen werden tragfähig, wenn Voraussetzungen nicht behauptet, sondern dokumentiert sind. Reformen gewinnen Vertrauen, wenn Zusagen terminfest und überprüfbar sind. Versorgung überzeugt, wenn Kommunikation präzise bleibt und Forschung mit Augenmaß übersetzt wird. So entsteht Halt in bewegten Feldern, ohne die Offenheit für Verbesserungen zu verlieren.

Journalistischer Kurzhinweis: Redaktionell unabhängig und werbefrei; Entscheidungen entstehen getrennt von Vermarktung, geprüft und unbeeinflusst.

 

Tagesthemenüberblick: https://docsecur.de/aktuell

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