bAV 2026 im Betrieb, Aktivrente und BRSG II, Apotheken als Arbeitgeber
Die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung verschieben sich zum 1. Januar 2026 spürbar, und zwar an mehreren Stellschrauben zugleich: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt bundeseinheitlich auf 101.400 Euro jährlich bzw. 8.450 Euro monatlich, wodurch sich die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Korridore der Entgeltumwandlung erweitern; parallel setzt das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz zusätzliche Impulse über ein Opting-out-Modell jenseits von Tarifbindungen; hinzu kommt die Aktivrente, die die Weiterarbeit im Rentenbezug erleichtert und für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ruheständler neue Einkommensspielräume eröffnet. Für Apotheken als Arbeitgeber ist diese Gleichzeitigkeit bedeutsam, weil sie Vergütungsmodelle, Personalbindung und die Planbarkeit von Arbeitgeberzuschüssen direkt berührt. Wo bisher kleinteilige Einzelfragen dominierten, treten 2026 klarere Größenordnungen, präzisere Förderlogiken und eine höhere Dynamik der bAV-Durchdringung in den Vordergrund. Entscheidend ist die rechtliche und betriebswirtschaftliche Einordnung im Apothekenkontext, in dem tarifliche Bindungen, Filialstrukturen, Teilzeitquoten und Qualifikationsmix erfahrungsgemäß stark variieren.
Mit der angehobenen BBG verschieben sich die Höchstgrenzen für Direktversicherungen: Bis zu 8 % der BBG lassen sich steuerfrei in die bAV einbringen, rechnerisch 8.112 Euro pro Jahr bzw. 676 Euro im Monat; davon bleiben 4 % sozialversicherungsfrei, also 4.056 Euro jährlich bzw. 338 Euro monatlich. Die gesetzlich verankerte Arbeitgeberbeteiligung greift weiterhin mit 15 % auf die umgewandelten Entgeltbestandteile, was beim maximal sozialversicherungsfreien Betrag von 338 Euro zu einem Zuschuss von 44,09 Euro pro Monat führt; wird der Zuschuss freiwillig auf den vollen 8-Prozent-Korridor ausgedehnt, ergeben sich rechnerisch 88,17 Euro monatlich. Diese Relationen sind für Apothekenbetriebe deshalb relevant, weil Lohnkosten, Zuschlagsmodelle und die Ausgestaltung variabler Gehaltsbestandteile regelmäßig eng mit Personalgewinnung und -bindung verknüpft sind. Wo die Belegschaften heterogen sind und Qualifikationsprofile von PTA bis Filialleitung reichen, gewinnen transparente, planbare bAV-Korridore an Bedeutung. Für die Lohnabrechnung bedeutet die neue BBG-Topologie eine saubere Trennung der steuerfreien 8 % und der sozialversicherungsfreien 4 % sowie die korrekte Zuschusslogik, damit keine verdeckten Belastungen entstehen.
Unverändert bleibt 2026 der besondere Arbeitgeberförderbetrag gemäß § 100 EStG: Er beläuft sich auf 288 Euro pro Jahr, wenn der förderfähige Arbeitgeberbeitrag bis zu 960 Euro beträgt; erst für 2027 ist eine Anhebung auf 360 Euro jährlich und einen förderfähigen Beitrag von 1.200 Euro vorgesehen. In der Praxis entfaltet dieser Förderweg in kleineren Betrieben eine Hebelwirkung, wenn er passgenau für untere und mittlere Einkommensgruppen eingesetzt wird. In Apotheken mit hoher Teilzeitquote kann die Förderlogik helfen, Netto-Effekte im unteren Lohnsegment sichtbar zu machen, ohne die Bruttolohnstruktur zu überdehnen. Gleichzeitig verlangt die Anspruchssystematik eine saubere Dokumentation: Förderfähige Beiträge müssen eindeutig als Arbeitgeberleistung qualifiziert sein; Wechselwirkungen mit Entgeltumwandlung, Zuschussregel und etwaigen tariflichen Komponenten sind abzugrenzen. Wo Filialverbünde oder Inhaber mit mehreren Betrieben agieren, sind konsistente Förderentscheidungen über Standorte hinweg ein Stabilitätsfaktor, nicht zuletzt, um Gleichbehandlungsfragen zu vermeiden.
Das BRSG II setzt ab 2026 zusätzliche Verbreitungsanreize: Ein automatisches Opting-out auch außerhalb tariflicher Bindungen öffnet den Zugang zur bAV, solange Widerspruchsmöglichkeiten gewahrt bleiben; zugleich sind verbesserte Förderkulissen für Geringverdienende angelegt—etwa über angehobene Einkommensgrenzen und Zuschussmechaniken. Für Apothekenbetriebe kann das die Durchdringung der bAV in Beschäftigtengruppen erhöhen, die bislang aus Nettogründen zurückhaltend waren. Zugleich entsteht eine neue Verantwortung für die Auswahl, die Kommunikation und die Prozesssicherheit: Automatische Einbeziehung verlangt eindeutige Informationen, fehlerfeste Abläufe beim Widerspruch und eine klare Anbindung an die Lohnsysteme. In Häusern mit hoher Fluktuation oder saisonalen Peak-Phasen—beispielsweise bei Urlaubsvertretungen oder befristeten Einstellungen—kommt es auf standardisierte Eintritts- und Austrittsroutinen an, damit Anwartschaften, Zuschüsse und Meldeketten konsistent bleiben. Für die Zusammenarbeit mit Dienstleistern der bAV-Abwicklung bedeutet das BRSG-II-Setting, dass Reporting-Schnittstellen, Fristensteuerung und Datentransparenz an Bedeutung gewinnen.
Mit der Aktivrente tritt zum 1. Januar 2026 ein weiterer Baustein hinzu: Bis zu 2.000 Euro monatlich können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Rentner steuerfrei hinzuverdienen; der Freibetrag steht nicht unter Progressionsvorbehalt und wird nicht auf Betriebsrenten angerechnet. Gleichwohl bleiben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl auf die laufende Betriebsrente als auch auf das Arbeitseinkommen fällig—und zwar anteilig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für Apotheken eröffnet das die Möglichkeit, erfahrene Kräfte nach Renteneintritt gezielt in Bereichen mit hoher Kundenbindung oder in qualitätssensitiven Prozessen einzusetzen. Zugleich verlangt die Mischlage aus Rentenbezug, Beschäftigtenstatus und bAV-Anwartschaften eine eindeutige Vertrags- und Abrechnungssystematik. Gerade dort, wo Schichtmodelle, Wochenenddienste und Notdienstregelungen Anwendung finden, sollten Zuschlagssysteme mit der Aktivrente kohärent sein, damit weder verdeckte Mehrkosten entstehen noch Fehlanreize gesetzt werden. Organisatorisch zahlt sich eine klare Trennung von Personalplanung, Lohnbuchhaltung und bAV-Administration aus, weil sie die Komplexität in kalkulierbare Bahnen lenkt.
Im Ergebnis entsteht 2026 ein bAV-Dreiklang aus erweiterten steuer-/SV-Korridoren, automatisierten Eintrittspfaden und flexibleren Erwerbsbiografien im Rentenalter, der Apotheken als Arbeitgeber in eine vorteilhafte, aber anspruchsvolle Lage versetzt. Die Zahlenkorridore (8 %/4 %, 15 %-Zuschuss, § 100 EStG-Förderbetrag, Aktivrente mit 2.000 Euro) geben Planungssicherheit, solange sie in die bestehende Vergütungsarchitektur integriert werden und Schnittstellen zu Lohn, Meldewesen und Versicherer sauber laufen. Wo Personalgewinnung schwierig ist, kann die Kombination aus verlässlicher bAV-Zusage, transparentem Arbeitgeberzuschuss und der Option Aktivrente Bindung erzeugen, ohne die Liquidität über Gebühr zu belasten. Und wo Filial- oder Verbundstrukturen bestehen, wird Konsistenz zum strategischen Vorteil: Einheitliche Regeln senken Fehlerquoten, beugen Streitigkeiten vor und erhöhen die Sichtbarkeit des Zusatznutzens für Beschäftigte aller Qualifikationsstufen—vom Einstieg bis zur späten Erwerbsphase.
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