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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Donnerstag, 06. November 2025, um 18:10 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Steuerlich wirksam werden Krankheitskosten erst oberhalb der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG – wer Belege und Zahlungszeitpunkte bündelt, verschiebt die Schwelle im richtigen Jahr. Gleichzeitig zeigt ein aktuelles Urteil aus Köln, wie Gerichte kleine Unebenheiten als beherrschbare Restgefahr werten, wenn Erkennbarkeit und Kontext stimmen – wichtig für Betreiber öffentlicher Flächen und für die Anspruchsprüfung. In der Beratung zur Selbstmedikation stützen neue Befunde die Rolle ätherischer Öle: Menthol und 1,8-Cineol modulieren sensorische Kanäle und können Symptome lindern, bleiben aber Ergänzung und erfordern altersgerechte Auswahl. Und eine Nature-Arbeit zur Langlebigkeit der Grönlandwale unterstreicht, wie präzise DNA-Reparatur zur Krebsresistenz beitragen kann – ein Impuls für die Forschung, kein Rezept für morgen. Wer Dokumentation, Kontext und Evidenz zusammendenkt, entscheidet ruhiger: ob in der Steuerakte, bei der Verkehrssicherung, an der Sichtwahl oder in der Einordnung von Forschungssignalen.
Wer Krankheitskosten in der Einkommensteuer geltend macht, trifft auf die Systematik des § 33 EStG, der nur „zwangsläufige“ Aufwendungen jenseits der privaten Lebensführung berücksichtigt. Maßgeblich bleibt die sogenannte zumutbare Belastung, die sich stufenweise nach Familienstand, Kinderzahl und Gesamtbetrag der Einkünfte richtet und als Eigenanteil vorgelagert ist. Erst oberhalb dieser Schwelle wirken sich Belege für Arzneimittel, Heilbehandlungen oder Hilfsmittel überhaupt auf die festzusetzende Steuer aus. Die steuerliche Anerkennung knüpft dabei regelmäßig an Nachweise wie ärztliche Verordnungen, Rechnungen mit Leistungsdatum und Zahlungsfluss im Veranlagungszeitraum an. In der Praxis entscheidet häufig die zeitliche Bündelung im Kalenderjahr darüber, ob die Schwelle nach § 33 Abs. 3 EStG greifbar überschritten wird.
Zum Katalog der anerkannten Krankheitskosten zählen typischerweise Zuzahlungen für ärztliche Leistungen, Praxisgebühren aus Altjahren, gesetzliche Eigenanteile bei Hilfsmitteln sowie verordnete Arzneimittel mit Quittung. Erfasst werden ferner Fahrten zu notwendigen Behandlungen, die als tatsächliche Kosten oder in pauschalierter Form abgebildet werden können; vielfach wird eine Ansatzgröße von 0,30 € je Kilometer zugrunde gelegt, sofern kein höherer Einzelnachweis gelingt. Entscheidend bleibt der Zwangsläufigkeitsnachweis: Wellness-, Präventions- oder Komfortleistungen ohne medizinische Indikation scheiden aus, ebenso Aufwendungen mit gemischtem Charakter ohne trennscharfen Nachweis. Für Sehhilfen, Hörgeräte, orthopädische Einlagen oder Prothesen gilt, dass Verordnung und Rechnung eine medizinische Notwendigkeit dokumentieren müssen. Bei Pflege- und Heimkosten greifen gesonderte Abzugsmechanismen, die neben § 33 EStG auch § 33a EStG berühren können.
Die Höhe der zumutbaren Belastung ist kein fixer Eurobetrag, sondern ein einkommensabhängiger Korridor, den die Finanzverwaltung stufenweise anwendet. Das führt dazu, dass identische Kosten im einen Jahr steuerlich leer laufen und im nächsten Jahr – bei veränderten Einkünften, Familienkonstellationen oder gebündelten Behandlungsrechnungen – plötzlich Wirkung entfalten. Besonders im Schlussquartal entscheidet das Leistungs- und Zahlungsdatum: Nur bezahlte Rechnungen mit Geldabfluss bis 31. Dezember werden dem Veranlagungsjahr zugerechnet (Abflussprinzip nach § 11 EStG). Erstattungen der Krankenkasse oder Beihilfe mindern den abziehbaren Aufwand, und zwar im Jahr des Zuflusses; Nachzahlungen können spiegelbildlich den Aufwand erhöhen. Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Krankheits- und Lebenshaltungskosten betont regelmäßig den Vorrang objektiver Nachweise vor bloßen Plausibilitäten.
Bei Fahrten zu Ärzten und Therapien hat sich in der Praxis ein Nebeneinander von belegten Kosten und Kilometeransatz etabliert. Wer Taxiquittungen, Parktickets oder ÖPNV-Belege vorlegen kann, weist tatsächliche Aufwendungen nach; andernfalls wird häufig die Wegstrecke in Kilometern mit pauschalem Kilometersatz angesetzt. Für Begleitpersonen gelten engere Anerkennungsvoraussetzungen, die an medizinische Erforderlichkeit und ärztliche Bestätigung geknüpft sind. Unterkunfts- und Verpflegungskosten im Behandlungszusammenhang werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, etwa bei auswärtiger, medizinisch gebotener Behandlung ohne zumutbare Tagespendelbarkeit. Maßgeblich ist auch hier die Zwangsläufigkeit; freiwillige Komfortentscheidungen bleiben außer Ansatz, selbst wenn sie im Einzelfall nachvollziehbar erscheinen.
Zum Jahresende rückt die Dokumentation in den Vordergrund, weil § 33 EStG kein Pauschrecht kennt, sondern ein Nachweisrecht. Rechnungen müssen die Art der Leistung, das Datum und den Leistenden erkennen lassen; Kassenbons über apothekenpflichtige Medikamente entfalten erst mit ärztlicher Verordnung die volle Tragfähigkeit. Bei Hilfsmitteln verlangen Finanzämter immer häufiger zusätzlich eine Notwendigkeitsbestätigung, insbesondere wenn Produkte auch dem allgemeinen Lebensbedarf dienen könnten. Rückerstattungen von Versicherern oder Beihilfen sind gegenzurechnen; entsprechende Leistungsabrechnungen sollten dem Jahr des Zuflusses zugeordnet werden. Wer Vorgänge sauber trennt und zeitlich eindeutig verortet, reduziert Rückfragen in der Veranlagung und hält die Abziehbarkeit transparent.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.01.2025 (Az. 5 O 245/24) die Klage einer 79-jährigen Friedhofsbesucherin abgewiesen und eine Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht verneint. Maßgeblich war, dass die behauptete Stolperkante vor einer Grabstelle durch freigespültes Wurzelwerk und einen Betonsockel sichtbar war und damit nach Ansicht der Kammer „vor sich selbst warnte“. Nach dem Pressetext des Gerichts fehlten Anhaltspunkte für einen verkehrswidrigen Zustand auch dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze heranzieht. Der Ort des Geschehens – unmittelbar vor einem Grab, nicht auf einem Hauptweg – sprach zusätzlich für eine gesteigerte Eigenvorsicht. Die Entscheidung ordnet sich in eine gefestigte Linie ein, nach der nicht jede Unebenheit eine Sicherungspflicht auslöst, sondern stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind.
Zur Zumutbarkeit geringfügiger Niveauunterschiede verweist die Rechtsprechung seit Jahren auf Toleranzen im Bereich weniger Zentimeter. So hat das OLG Koblenz am 26.07.2018 (Az. 1 U 149/18) betont, dass 2–3 cm Höhendifferenzen auf Gehwegen hinzunehmen sein können, während das LG Lübeck am 06.09.2024 (Az. 10 O 240/23) gleiche Maßstäbe bestätigte. Zugleich existiert kein starres Zentimeter-Limit; ausschlaggebend bleiben Lage, Material, Beschaffenheit und Erwartungshorizont der Nutzer. Der BGH hat bereits am 27.09.1966 (Az. III ZR 132/65) klargestellt, dass auch 1,5 cm unzumutbar sein können, wenn besondere Ablenkungen – etwa Schaufenster an Geschäftsstraßen – hinzutreten. Im Kölner Fall fehlte es jedoch an solchen ablenkungsfördernden Umständen, was die Einordnung als beherrschbare Restgefahr stützte.
Das LG Köln stellte ferner auf die Erkennbarkeit des Hindernisses ab und darauf, dass Besucher auf Friedhöfen mit Wurzelaufbrüchen, Sockeln und Setzungen rechnen müssen. Die Stadt habe nicht jede potenzielle Stolperquelle unverzüglich zu beseitigen, solange keine atypische, unbeherrschbare Gefahrenlage bestehe. Unterlassene Kontrollen konnten der Kommune nicht vorgeworfen werden, weil die Stelle nicht einem stark frequentierten Hauptweg entsprach und keine besondere Gefährdungsdichte belegbar war. Im Haftungsrecht dient die Verkehrssicherungspflicht nicht der Gefahrverhütung um jeden Preis, sondern der Abwehr solcher Risiken, die ein umsichtiger, verständiger Nutzer bei zumutbarer Sorgfalt nicht beherrschen kann. Diese Abgrenzung folgt der ständigen Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den allgemeinen Sicherungspflichten der öffentlichen Hand.
Für Geschädigte bedeutet die Linie: Beweislast und Darlegungslast sind hoch, wenn keine außergewöhnliche Gefahrenlage vorliegt. Wer Schmerzensgeld verlangt, muss Kausalität, Rechtsgutverletzung und Pflichtverstoß schlüssig darlegen; pauschale Hinweise auf „Unebenheit“ reichen regelmäßig nicht. Aussagekräftige Fotodokumentation im Unfallzeitpunkt, Zeugen, Vermessungen und Angaben zu Sichtverhältnissen, Witterung und Frequentierung sind entscheidend. Kommunen können demgegenüber mit Regelkontrollplänen, Wartungsprotokollen und Hinweisen auf typische Restgefahren argumentieren. In Summe verschiebt sich die Bewertung auf die Frage, ob sich ein durchschnittlicher Besucher bei normaler Aufmerksamkeit auf die Situation einstellen konnte – im Köln-Fall wurde dies bejaht.
Die praktische Konsequenz für Betreiber öffentlicher Flächen lautet, Gefahren auffällig zu machen oder atypische Risiken zügig zu entschärfen, ohne einen Vollkaskoschutz zu versprechen. Regelmäßige Begehungen dokumentieren, Schwerpunkte an Hauptwegen setzen, Hinweise bei Baustellen und nach Unwettern ergänzen: So lässt sich der Sorgfaltsmaßstab belastbar unterlegen. Für Besucher gilt spiegelbildlich, die Umgebung mitzudenken, insbesondere an Orten, an denen Unebenheiten systemimmanent sind, etwa Friedhöfe, Parkanlagen oder naturbelassene Wege. Die Kölner Entscheidung zeigt, dass Gerichte die Eigenverantwortung nicht ausblenden, sondern kontextsensibel gewichten. Wer Risiken realistisch priorisiert und Dokumentation strukturiert führt, senkt Prozessrisiken – und erhöht die Chance, dass die Einzelfallabwägung nicht zu Lasten des Flächenbetreibers kippt.
Auch wenn die hiesige Entscheidung eine Klageabweisung bestätigt, bleibt die Rechtsprechung faktensensibel und kontextabhängig; kleine Details können den Ausschlag geben. In Verfahren mit älteren oder mobilitätseingeschränkten Personen prüfen Gerichte oft genauer, ob Sicherungsmaßnahmen zumutbar und wirtschaftlich vertretbar gewesen wären. Kommunen sollten daher nach Starkregen, Frost-Tau-Wechseln oder Baumarbeiten risikobasierte Sonderkontrollen in neuralgischen Bereichen erwägen und dies aktenkundig machen. Anspruchsteller wiederum sollten frühzeitig medizinische Befunde, Heilbehandlungskosten und Pflegegrad-Folgen belegen, wenn sie materielle oder immaterielle Schäden geltend machen. So bleibt die Waage zwischen allgemeiner Lebensgefahr und sicherungsbedürftiger Sondergefahr im Sinne der Rechtsprechung austariert, ohne in eine Überpflichtung öffentlicher Hand zu kippen.
Ätherische Öle gehören zu den ältesten medizinisch genutzten Naturstoffen und sind heute fester Bestandteil der Selbstmedikation bei Erkältung, Husten und Kopfschmerz. Präparate mit Thymian-, Pfefferminz-, Eukalyptus- oder Lavendelöl werden als Inhalate, Salben oder Mischlösungen angeboten, deren Wirkung zunehmend besser verstanden ist. Die Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin nennt in ihrer Praxis-Leitlinie das Pfefferminzöl-Präparat Euminz® als evidenzbasierte Alternative zu Paracetamol oder Acetylsalicylsäure bei Spannungskopfschmerzen. Bei Atemwegserkrankungen kommen Erkältungsbalsame wie Wick VapoRub®, Transpulmin® oder Retterspitz® Bronchialcreme zur Anwendung; sie kombinieren ätherische Öle in halbfesten Vaselin-Paraffin-Grundlagen, die über Stunden Wirkstoffe freisetzen und eine kontinuierliche Inhalation ermöglichen. Die pharmakologische Forschung hat in den letzten Jahren klären können, dass die Wirkung nicht nur auf Verdunstung und Wahrnehmung beruht, sondern auf molekularen Interaktionen an spezifischen Rezeptoren.
Die zentralen Angriffspunkte ätherischer Öle bilden sogenannte TRP-Kanäle (Transient Receptor Potential Channels). Dabei handelt es sich um Ionenkanäle in Schleimhaut- und Nervenzellen, die Reize wie Temperatur, Druck oder chemische Substanzen in elektrische Signale übersetzen. Wird ein solcher Kanal aktiviert, entstehen sensorische Impulse, die das Hustenzentrum, das Schmerzempfinden oder die Schleimproduktion beeinflussen. Wissenschaftler der Hull York Medical School haben gezeigt, dass Menthol, 1,8-Cineol und ähnliche Terpene gezielt an diese Kanäle binden und deren Aktivität modulieren. Besonders relevant sind die Subtypen TRPM8, TRPA1, TRPV1 und TRPV4, die an Kälte-, Wärme- und Schmerzempfindungen beteiligt sind. Eine koordinierte Wirkung auf mehrere Kanäle erklärt, warum ätherische Öle gleichzeitig abschwellend, reizlindernd und sekretlösend wirken können, ohne systemisch belastend zu sein.
Menthol, Hauptbestandteil von Pfefferminzöl, stimuliert die nasalen Kälterezeptoren über TRPM8 und blockiert TRPA1. Dadurch entsteht das subjektive Gefühl freierer Atmung und eine dämpfende Wirkung auf Hustenreize. Eukalyptusöl mit seinem Leitsubstanzanteil 1,8-Cineol zeigt ein vergleichbares Wirkprofil und steigert zusätzlich die mukoziliäre Clearance, indem es Flimmerhärchenaktivität und Sekrettransport verbessert. Diese Mechanismen erklären, warum Inhalate mit 1,8-Cineol in klinischen Studien zur akuten Bronchitis die Dauer von Hustenepisoden verkürzen konnten. In oraler Form, etwa als Gelomyrtol® forte oder Sinolpan® Kapseln, wird der Wirkstoff resorbiert und über die Atemwege wieder ausgeschieden, wodurch auch dort die sekretfördernde Wirkung einsetzt. Dass dieselben Stoffe sowohl topisch als auch systemisch wirken können, zeigt die Vielseitigkeit, aber auch die Notwendigkeit klarer Dosierungsempfehlungen.
Für Kinder unter zwei Jahren gelten Einschränkungen, weil Menthol und Campher über Reflexmechanismen am Kehlkopf zu Atemkrämpfen führen können. Daher sind kindgerechte Präparate frei von diesen Komponenten. Ältere Kinder können Inhalate oder Salben unter Aufsicht anwenden, sofern sie keine Atemwegserkrankungen mit erhöhter Empfindlichkeit auf flüchtige Reizstoffe aufweisen. Apotheken sollten Eltern auf diese Unterschiede hinweisen und die Altersfreigaben der Präparate kennen. Bei Säuglingen oder bei Patienten mit Asthma ist Zurückhaltung angezeigt, da auch natürliche Wirkstoffe bronchiale Hyperreaktionen auslösen können. In der Beratung ist entscheidend, zwischen unterstützender Linderung und kausaler Therapie zu unterscheiden: Aromatherapie ersetzt keine antibiotische oder antiinflammatorische Behandlung, sondern dient der symptomatischen Unterstützung.
Die wachsende Popularität ätherischer Öle hat eine Fülle neuer Produktformen hervorgebracht, von Aromasteinen über elektrische Diffusoren bis zu Nasenpflastern. Für medizinische Anwendungen bleibt jedoch der kontrollierte Einsatz in definierten Dosierungen maßgeblich. Eine Überkonzentration kann Schleimhäute reizen, Kopfschmerzen oder Übelkeit verursachen, besonders in schlecht gelüfteten Räumen. Anwender sollten deshalb auf Dosierungshinweise achten und Präparate nicht mischen, da Synergie-Effekte nicht immer kalkulierbar sind. Fachpersonal in Apotheken spielt eine Schlüsselrolle, um natürliche Mittel in den therapeutischen Kontext einzubetten, Risiken zu benennen und placebo-getriebene Erwartungen zu relativieren. So bewahrt Aromatherapie ihren Platz als komplementäre Methode mit nachvollziehbarer physiologischer Grundlage, die genutzt, aber auch begrenzt verstanden werden sollte.
Grönlandwale zählen mit Lebensspannen von weit über einem Jahrhundert zu den langlebigsten Säugetieren, ohne die erwartbar hohe Krebsrate großer, vieler Zellteilungen ausgesetzter Arten zu zeigen. Eine aktuelle Arbeit um Denis Firsanov (University of Rochester) berichtet im Fachjournal Nature über Mechanismen, die diese Diskrepanz erklärbar machen. Statt zusätzlicher Tumorsuppressorgene oder massiver Apoptoseprogramme rückt die Studie die Effizienz der DNA-Reparatur in den Mittelpunkt. Im Fokus steht das Kälte-induzierbare RNA-Bindungsprotein CIRBP, das bei Grönlandwalen in Geweben und Zelllinien stark überexprimiert ist. Die Autoren verknüpfen Genomdaten, Zellmodelle und Funktionsassays und zeigen, dass Walzellen onkogene Treffer offenbar besser kompensieren. Das bekannte Peto-Paradox erhält damit eine konkrete molekulare Facette, die jenseits reiner Größen- und Zellteilungsmodelle ansetzt.
Zellbiologische Experimente belegen, dass die Transformation normaler Wal-Fibroblasten nach onkogener Mehrfach-Hitzung nicht später einsetzt als in Vergleichsarten, jedoch weniger DNA-Schäden persistieren. Entscheidend ist eine robuste Doppelstrangbruch-Reparatur, die in Walzellen ausgeprägt funktioniert. Die Studie ordnet den Effekt vor allem der nicht-homologen Endverknüpfung (NHEJ) und einer fein austarierten Signalweitergabe zu. Wird CIRBP experimentell abgesenkt, verschlechtert sich die Reparaturqualität deutlich und Bruchenden verbleiben länger unrepariert. Umgekehrt verbessert die Zugabe von Wal-CIRBP in heterologen Systemen die Reparaturleistung messbar. Der Mechanismus wirkt damit nicht artspezifisch fixiert, sondern grundsätzlich übertragbar, zumindest auf Zellebene.
Die Arbeitsgruppe validiert die Übertragbarkeit in zwei Richtungen: Zum einen steigert Wal-CIRBP in humanen Zellkulturen Reparaturraten nach induzierten Doppelstrangbrüchen. Zum anderen erhöhen in Drosophila-Modellen sowohl humanes als auch Wal-CIRBP die Lebensdauer und die Überlebenswahrscheinlichkeit nach extremen Strahlenbelastungen. Diese Effekte sprechen für eine konservierte Rolle von CIRBP in der Stressantwort und im Schutz des Genoms. Ergänzende Temperatur-Experimente zeigen, dass bereits eine Kultur bei 33 °C statt 37 °C die endogenen CIRBP-Spiegel anhebt und NHEJ-Parameter verbessert. Das legt nahe, dass Umweltsignale wie Kälte die Reparaturprogramme modulieren können. Für den arktischen Lebensraum des Grönlandwals ergibt sich damit ein plausibler Selektionshintergrund.
Die Autoren betonen, dass die Langlebigkeit des Grönlandwals nicht auf einer pauschalen „Mehr-Gen-Lösung“ beruht, sondern auf Präzision und Kapazität zentraler Erhaltungswege. CIRBP fungiert als Knotenpunkt zwischen RNA-Stabilität, Stressgranula-Dynamik und DNA-Reparaturkaskaden. Diese Kopplung könnte erklären, warum trotz hoher Körpermasse und langer Lebenszeit die onkogene Last in Geweben kontrollierbar bleibt. Interessant ist der Gegensatz zu Elefanten, die vermehrte Kopien von TP53 besitzen und so eine andere Schutzstrategie nutzen. Die Vielfalt der Strategien innerhalb großer Säuger verdeutlicht, dass Evolutionspfade zur Tumorvermeidung nicht uniform verlaufen. Für die Krebsbiologie entsteht ein Komplementärbild aus Überwachung, Reparatur und gewebespezifischer Risikominderung.
Für die Humanmedizin eröffnen die Befunde mehrere Linien, bleiben aber vorläufig präklinisch. Erstens erscheint die pharmakologische oder genetische Modulation von CIRBP als Ansatz, um Reparaturkapazität in gefährdeten Geweben temporär zu erhöhen, etwa vor strahlenintensiven Therapien. Zweitens liefert die temperaturabhängige Regulation Anknüpfungspunkte für milde, physiologische Interventionen, die Reparatursysteme trainieren könnten, ohne neue Risiken zu setzen. Drittens mahnt die Studie zur Balance: Übermäßige NHEJ-Aktivität birgt ihrerseits Fehlreparatur-Gefahren, weshalb Feinsteuerung wichtiger ist als Maximierung. Klinische Translation erfordert deshalb Dosis-, Zeit- und Gewebekontrolle sowie klare Sicherheitsmarker. Die Grönlandwal-Biologie dient damit als Impuls, nicht als Blaupause, um Resilienz gegen Krebs und altersbedingte Genomschäden differenzierter zu denken.
Vier Linien tragen den Tag: Die steuerliche Schwelle außergewöhnlicher Belastungen zwingt zur klugen Bündelung medizinischer Ausgaben am Jahresende; die Haftung an Gefahrenstellen bleibt kontextabhängig und verlangt dokumentierte Kontrollen statt Vollkaskoerwartungen; die Aromatherapie gewinnt dank klarer Rezeptormodelle an physiologischer Plausibilität, bleibt aber eine ergänzende Linderung; die Walbiologie verschiebt den Blick auf Präzision der DNA-Reparatur als Schutzstrategie gegen Krebs. Zusammen formen diese Punkte eine nüchterne Richtschnur: Nachweis zählt, Kontext lenkt, Evidenz trägt – auch und gerade dort, wo einfache Regeln verlockend wirken.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wer steuerliche Abzugslogik, Verkehrssicherung und naturbasierte Selbstmedikation auseinanderhält, trifft bessere Entscheidungen im Alltag. Die Kombination aus guter Dokumentation, realistischer Erwartung und sauberer Evidenzlage reduziert Reibungsverluste bei Beratung, Haftung und Abrechnung. Forschungssignale aus der Walbiologie taugen nicht zur schnellen Therapieidee, wohl aber als Erinnerung, dass Qualität oft aus Reparaturpräzision statt aus Mehr an Maßnahmen entsteht. So werden Risiken nicht dramatisiert, sondern priorisiert – und Spielräume sachlich genutzt.
Journalistischer Kurzhinweis: Dieser Text entstand in einer organisatorisch getrennten Redaktion nach dokumentierten Prüfwegen; Beratung und Vertrieb hatten keinerlei Zugriff auf Auswahl, Gewichtung oder Formulierungen.
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