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hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Dsmdtsg, 1. November 2025, um 18:58 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Apotheken stehen heute zwischen Versorgungslast und Erwartungsmanagement: Lieferfähigkeit entscheidet über Vertrauen, die Vergütungsdebatte prägt die Kalkulation, und betriebliche Stabilität hält das Tagesgeschäft zusammen. Seit 2024 verschieben sich Bestellrhythmen, Substitutionspfade und Serviceschwerpunkte schrittweise; daraus entstehen neue Engpässe, aber auch Spielräume für klarere Abläufe. Das Fixum bleibt Symbol und Stellhebel, doch ohne einen Blick auf Personal, IT und Retaxrisiko verliert jede Zahl an Aussagekraft. Wer die eigenen Daten rhythmisiert, erkennt Spitzen im Tagesverlauf und richtet Übergaben, Sichtprüfungen und Freigaben wirksamer aus. Heute zahlt sich aus, was unauffällig wirkt: verlässliche Dokumente, eindeutige Verantwortungen, saubere Kassenwege. So entsteht Balance, die nach innen trägt und nach außen wirkt – gerade dann, wenn Diskussionen um Anpassungen andauern und Entscheidungen noch nicht in allen Details feststehen.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 (IV ZR 229/23) markiert eine klare Linie für Grenzfälle der Berufsunfähigkeitsversicherung, in denen die formale Anfechtungsbefristung die Sachprüfung zu begrenzen scheint und dennoch ein Korrektiv erforderlich bleibt. Ausgangspunkt ist ein im August 2008 geschlossener Vertrag, bei dem der Antragsteller mehrfach dokumentierte psychische Behandlungen – unter anderem wegen Depressionen – trotz eindeutig formulierter Gesundheitsfragen nicht angegeben hat. Im September 2018 begehrte er Leistungen aus eben jener Versicherung unter Verweis auf psychische Erkrankungen, die seine Berufstätigkeit unmöglich machten. Die Vorinstanzen – Landgericht Göttingen (Urteil vom 12. Oktober 2021) und Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 11. Oktober 2023, 11 U 316/21) – wiesen die Klage ab, weil gefahrerhebliche Umstände verschwiegen worden waren. Der BGH ließ die Revision nicht zu und bestätigte damit die tragenden Erwägungen, wonach Treuwidrigkeit nach § 242 BGB eine Anspruchsversagung rechtfertigen kann, obwohl die Anfechtung wegen Arglist formal verfristet ist.
Im Zentrum steht die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, die bei psychischen Erkrankungen in der Risikoprüfung der BU seit jeher besonderes Gewicht besitzt. Gefahrerheblich ist nicht die Selbsteinschätzung des Antragstellers, sondern die objektive Tatsache ärztlicher Behandlung im abgefragten Zeitraum, die Rückschlüsse auf das versicherte Risiko erlaubt. Das OLG Braunschweig bewertete Depressionen als einen offensichtlich gefahrerheblichen Umstand und legte dar, dass wiederholte Behandlungen – zuletzt unmittelbar vor Antragstellung – anzugeben gewesen wären. Dem entgegenstehende subjektive Wertungen des Antragstellers vermochten die Pflichtwidrigkeit nicht zu relativieren. Dass die Anfechtung wegen Arglist nach § 124 Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Vertragsschluss ausgeschlossen war, beseitigte das Problem nicht, sondern verlegte es in die Prüfung der materiellen Redlichkeit des gesamten Vorgehens.
Die zeitliche Choreografie erwies sich als entscheidend: Der behauptete Eintritt der Berufsunfähigkeit exakt zehn Jahre und drei Tage nach Versicherungsbeginn, flankiert von einer Ruhestandsversetzung bereits im Jahr 2017, deutete auf ein bewusstes Ausreizen der Fristenlage hin. Diese Konstellation ließ den Schluss zu, dass die Anfechtungsbefristung als formaler Schutzschirm genutzt werden sollte, um eine inhaltlich belastete Antragsphase zu überbrücken. Treuwidrigkeit greift in solchen Fällen als wertungsmäßiges Korrektiv ein, wenn formale Schranken eine sachgerechte Durchsetzung legitimer Interessen des Versicherers verhindern. Die Gerichte stellten klar, dass § 242 BGB nicht die Anfechtung „ersetzt“, sondern ein eigenständiger Einwand ist, der den geltend gemachten Leistungsanspruch zu Fall bringen kann. Damit bleibt die Rechtsordnung nicht blind gegenüber taktischen Gestaltungen, die der materiellen Gerechtigkeit zuwiderlaufen.
Bemerkenswert ist, dass das OLG die Frage einer zusätzlich vorliegenden Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB offenlassen konnte, weil bereits der Treuwidrigkeitseinwand trug. Das verdeutlicht die Systematik: Während § 826 BGB ein besonders verwerfliches Verhalten mit Schädigungsvorsatz verlangt, genügt für § 242 BGB die Verletzung der gebotenen Redlichkeit unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Im Ergebnis bedeutet dies keine pauschale „Hintertür“ für Versicherer nach Ablauf der Arglistfrist, sondern eine eng geführte Einzelfallprüfung. Nur wenn Ablaufmuster, Voranamnese, Dokumentationslage und zeitliche Setzungen ein konsistentes Bild mangelnder Redlichkeit ergeben, kann Treuwidrigkeit den Leistungsanspruch ausschließen. Der hier entschiedene Fall liefert ein solches geschlossenes Befundbild.
Praktisch schärft die Entscheidung mehrere Leitplanken für Antrag, Leistungsprüfung und Prozessführung. Erstens: Gesundheitsfragen sind risikoadäquat und vollständig zu beantworten; dokumentierte Behandlungen sind anzugeben, selbst wenn die Beschwerden subjektiv als „vorübergehend“ empfunden wurden. Zweitens: Der Fristenmechanismus der Arglistanfechtung ist kein Freibrief, um belastende Anknüpfungstatsachen zu kaschieren und spätere Leistungsbegehren taktisch zu timen. Drittens: Versicherer bleiben auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht rechtsschutzlos, wenn sich aus dem Gesamtverhalten eine treuwidrige Anspruchskonstruktion ergibt. Viertens: Für die forensische Aufbereitung gewinnen lückenlose Behandlungs- und Erwerbsbiografien, Datumsrelationen sowie die Konsistenz der Parteivorträge erheblich an Gewicht. So entsteht ein gehaltvoller Prüfungsrahmen für die materielle Anspruchsprüfung jenseits bloßer Formalitäten.
Schließlich wirkt der Beschluss ordnungspolitisch stabilisierend, indem er das Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit austariert. Rechtssicherheit verlangt klare Befristungen; materielle Gerechtigkeit verlangt Reaktionsmöglichkeiten auf Gestaltungsmissbrauch. § 242 BGB vermittelt zwischen beiden Polen, ohne die Arglistregelung zu entwerten. Für alle Beteiligten folgt daraus ein doppelter Imperativ der Transparenz: Wer Versicherungsschutz sucht, muss Risiken offen legen; wer Schutz gewährt, muss seine Prüf- und Dokumentationsprozesse eng führen und in Streitlagen die Gesamtschau plausibel machen. Der Fall zeigt, dass das System der privaten Invaliditätsabsicherung nur dann trägt, wenn Antrag, Risikoprüfung, Leistung und Prozess in einem konsistenten Redlichkeitsrahmen verbleiben – und dass die Gerichte bereit sind, diesen Rahmen zu verteidigen.
Die geplante Verhandlungslösung in § 3a AMPreisV verlegt die Dynamisierung des Apothekenhonorars formal in ein Verfahren zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband, flankiert vom Benehmen der PKV. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten sollen Fixum, relativer Honoraranteil und ein ländlicher Zuschlag als Empfehlung verabredet werden. Leitplanken nennt der Entwurf mit Verbraucherpreisindex und Beitragssatzstabilität, weitere Indizes sind möglich. Politisch ist das ein Schritt weg vom reinen Gesetzgeberautomatismus, fachlich jedoch ein Konstrukt mit weichen Kanten. Denn die Umsetzung bleibt dem Verordnungsgeber vorbehalten, der sich lediglich an der Empfehlung orientiert.
Damit ist die erste Schwachstelle benannt: hoher Verhandlungsaufwand ohne Umsetzungsgarantie. Selbst ein mühsam erstrittenes Ergebnis – notfalls im Schiedsverfahren – wäre rechtlich keine unmittelbare Leistungsnorm, sondern Stoff für eine spätere Verordnung. Für Apotheken bedeutet das, dass Kalkulationssicherheit weiterhin an politischer Willensbildung hängt. Je unklarer die Abweichungsschwellen des BMG definiert sind, desto größer der Spielraum, in dem ein Verhandlungsergebnis verwässert oder vertagt werden kann. Planung wird so zur Erwartungssteuerung, nicht zur belastbaren Größe.
Zweiter Reibungspunkt ist der Gegenstandsrahmen. Die Standesvertretung plädiert dafür, ausschließlich das Fixum zu verhandeln und den relativen Zuschlag auszusparen. Dahinter steht die Sorge, dass eine zweite Variable taktische Verschiebungen begünstigt und die Verteilung zwischen hochpreisigen und niedrigpreisigen Abgaben intransparent beeinflusst. Zugleich braucht es trennscharfe Kriterien für einen ländlichen Zuschlag: Versorgungsdichte, Fahrzeiten, Notdienstlast, soziale Infrastruktur. Ohne klare Definition droht ein Zuschlag, der gut klingt, aber weder zielgenau steuert noch Rechtssicherheit bietet.
Drittens krankt die Konstruktion am Zeitregime. „Regelmäßig“ ist kein Takt, sondern eine Leerformel. Eine echte Dynamisierung des Honorars verlangt eine mindestens jährliche, normierte Anpassungsprüfung mit klaren Triggern. Inflationspfade, Lohn- und Energiekosten sowie IT-Pflichten sollten als Anker dienen, nicht nur der allgemein gehaltene Beitragssatz. Ebenso problematisch ist der verspätete Start: Ein Jahr Stillstand nach Inkrafttreten frisst in einem inflationssensiblen System Kaufkraft auf, bevor die erste Empfehlung überhaupt auf dem Tisch liegt.
Viertens stellt sich die Frage der Indexlogik. Der Verbraucherpreisindex bildet den Warenkorb der privaten Haushalte ab, nicht die Kostenstruktur der Apothekenteams. Personalkosten, qualifikationsgebundene Gehälter, regulatorisch induzierte IT-Aufwendungen und Vorfinanzierungslasten folgen eigenen Kurven. Ohne sektoradäquate Indikatoren bleibt die Indexbindung ein grober Approximationstrick. Sinnvoll wären daher kombinierte Leitgrößen aus Gesundheitsausgabenpfaden der GKV, tariflichen Gesundheitsberufen, Energie- und Logistikkosten sowie messbaren Sanktions- und Retaxrisiken.
Für Apotheken liegt die Chance der Verhandlungslösung in der institutionellen Sichtbarkeit der eigenen Kostenrealität und in einem verlässlicheren Takt jenseits sporadischer Gesetzesfenster. Das Risiko liegt in der politischen Finalhoheit und in unbestimmten Rechtsbegriffen, die Verhandlungen entwerten können. Robust wird das Modell erst mit: klaren Abweichungsschwellen des BMG, jährlicher Pflichtprüfung, eng definierten Zuschlagskriterien und einer Index-Engine, die die realen Kostentreiber im Betrieb abbildet. Bis dahin bleibt der Pfad ein Fortschritt auf Probe – mit Dynamik im Verfahren, aber noch ohne verlässliche Zielbindung.
Schnelltests haben sich von der pandemischen Nischenlösung zu einem beständigen Alltagsinstrument entwickelt, das Atemwegsinfekte differenziert und Entscheidungen im häuslichen Umfeld beschleunigt. Apotheken stehen dabei an der Schnittstelle zwischen Produktwelt und Plausibilisierung: Einerseits ermöglichen Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, Influenza A/B und RSV eine erste Einordnung typischer Wintersymptome, andererseits bleiben Durchführung, Timing und Ergebnisinterpretation fehleranfällig. Der diagnostische Kern ist bei Antigen-Tests stets die Immunchromatografie, die definierte Virusstrukturen nachweist und dadurch schnell, aber weniger sensitiv als PCR arbeitet. Während bei SARS-CoV-2 häufig das N-Protein adressiert wird, zielen Influenza- und RSV-Tests auf weitere stabile Antigenstrukturen. Diese technische Konstanz erklärt, warum auch ältere Tests grundsätzlich funktionieren können, ohne jede neue Virusvariante gesondert zu „lernen“, zugleich aber im Randbereich der Nachweisgrenzen an Präzision verlieren.
Im Markt verbreitet sind kombinierte Vierfachtests, die parallel auf SARS-CoV-2, Influenza A/B und RSV prüfen und Laien eine kompakte Symptomzuordnung bieten. Für die Beratungspraxis bedeutet das eine Verschiebung vom Einzeltest zur Panel-Logik: Ein Set, ein Abstrich, vier Ergebnisse – mit der Chance auf schnellere Orientierung bei identischer Symptomatik. Zugleich steigt die Anforderung an die richtige Probenentnahme, denn unzureichende Abstrichtechnik reduziert die Trefferrate stärker als jede theoretische Spezifikationsdifferenz. In Deutschland dürfen solche Panels in der Regel abgegeben werden, die Durchführung als Gesundheitsdienstleistung in der Offizin ist bei meldepflichtigen Erregern jedoch nicht vorgesehen. Damit bleibt die Rolle der Apotheke klar umrissen: Aufklärung über Anwendung, sinnvolle Testzeitpunkte und Grenzen der Aussagekraft sowie der Hinweis auf ärztliche Abklärung bei positiven oder persistierenden Befunden.
Zeitliche Dynamik ist der unterschätzte Faktor jeder Antigen-Testung. In einer weitgehend immunisierten Bevölkerung verläuft die Viruslastkurve bei SARS-CoV-2 häufig verzögert; ein sehr früher Test kann deshalb trotz späterer Erkrankungsmanifestation falsch negativ ausfallen. Daraus ergibt sich die Logik des wiederholten Testens im Abstand von rund zwei Tagen bei fortbestehender Symptomatik, um den diagnostischen Korridor zu verbreitern. Bei Influenza und RSV spielt zusätzlich die Symptomkulisse eine Rolle: plötzliches hohes Fieber, ausgeprägte Abgeschlagenheit oder markante Hustenmuster verändern die Vortestwahrscheinlichkeit und damit den Wert eines positiven oder negativen Ergebnisses. Panels entfalten ihren Nutzen genau an dieser Schnittstelle, indem sie die Differenzialdiagnose im häuslichen Umfeld strukturieren und unnötige Arztkontakte vermeiden helfen – ohne die Schwelle für notwendige Behandlungen zu erhöhen.
Neben respiratorischen Erregern haben Laien-Schnelltests auf Streptokokken A den Weg in die Selbstanwendung gefunden. Der diagnostische Zugewinn ist real, doch die Hürde liegt höher: Der Rachenabstrich verlangt präzises Arbeiten im hinteren Oropharynx, ansonsten kippt die Sensitivität. Herstellerangaben mit sehr hohen Spezifitätswerten sind realistisch, solange die Probenqualität stimmt; die klinische Wirklichkeit spiegelt aber auch Grenzfälle wider, in denen niedrige Keimlasten zu negativen Ergebnissen führen, obwohl die Symptomatik persistiert. Für die Apothekenberatung folgt daraus ein pragmatischer Dreiklang: saubere Technik, realistisches Erwartungsmanagement und klare Weiterleitungsregeln bei anhaltenden Beschwerden, Risikofaktoren oder Warnzeichen.
Ökonomisch und organisatorisch rücken Verfügbarkeit, Preisstabilität und Qualitätskontrolle in den Vordergrund. Charge-zu-Charge-Konstanz, nachvollziehbare Kennzeichnung und verständliche Gebrauchsanweisungen sind für die Retoure- und Reklamationsquote entscheidender als marginale Unterschiede in den Laborwerten der Beipackzettel. Für Teams bedeutet das: Produktauswahl nach Robustheit und Verständlichkeit, nicht nur nach nominellen Leistungsdaten; Schulung in Demo-Abläufen am HV-Tisch; Platzierung nah an Erkältungssortimenten, um Wegstrecken zu verkürzen. So entsteht aus Panels und Einzeltests ein Beratungsangebot, das Symptome entwirrt, Arztpraxen entlastet und Patientinnen und Patienten eine informierte Selbststeuerung ermöglicht – mit dem klaren Bewusstsein, dass Antigen-Tests Wegweiser sind, keine Enddiagnosen.
Erkältungen beginnen häufig im Nasen-Rachen-Raum und greifen dann auf die Nasennebenhöhlen über, wodurch ein Gefühl der allgemeinen Verstopfung entsteht. Sobald die Kieferhöhlen beteiligt sind, kann Druck im Oberkiefer entstehen, der sich wie Zahnschmerz anfühlt und einzelne Backenzähne scheinbar punktgenau betrifft. Anatomisch liegen die Wurzelspitzen der oberen Molaren nur wenige Millimeter unter dem Kieferhöhlenboden, wodurch Schleimhautödeme und Sekretstau mechanische Reize übertragen. Charakteristisch ist ein dumpfer, drückender Schmerz, der sich beim Vornüberbeugen verstärkt und beim Auftreten beidseitiger Beschwerden symmetrisch ausgeprägt sein kann. Der zeitliche Verlauf orientiert sich häufig an der Erkältungsdynamik: Nach zwei bis vier Tagen nehmen Druck und Sekretbildung zu, anschließend flacht die Intensität mit dem Abschwellen der Schleimhaut wieder ab. Bleibt der Schmerz bestehen, rücken alternative Ursachen in den Fokus, etwa eine odontogene Entzündung oder ein okklusales Problem.
Pathophysiologisch führt die Entzündung der Schleimhaut zu einer Volumenzunahme im Kieferhöhlenraum, die Ventilation über die Ostien wird eingeschränkt und die mukoziliäre Clearance verlangsamt. Der resultierende Unterdruck und die zähe Sekretlage üben zusätzlichen Zug auf sensible Nervenäste aus, die Schmerzsignale diffus in den Oberkiefer projizieren. Die Nähe der Wurzelspitzen erzeugt ein Scheinbild dentaler Pathologie, obwohl der Primärherd in der Schleimhaut liegt. Hinweise liefern Mustererkennung und Kontext: gleichzeitiger Stirn- oder Wangenknochen-Druck, Lageabhängigkeit, begleitender Schnupfen sowie eine Besserung parallel zum Rückgang der Erkältung. Einseitig sehr lokalisierter, klopfempfindlicher Schmerz mit Kälte- oder Wärmetriggern spricht dagegen eher für eine dentale Ursache. In Übergangssituationen kann die Symptomatik gemischt auftreten, wenn eine vorbestehende Zahnproblematik durch die Sinusbelastung akzentuiert wird.
Im Alltag wirken einfache physikalische Maßnahmen entlastend, weil sie die Sekretmobilisierung fördern und die Schleimhaut befeuchten. Isotone Kochsalzspülungen verbessern die mechanische Clearance und reduzieren Krustenbildung, weshalb Druckspitzen subjektiv nachlassen können. Kurzzeitig abschwellende Nasensprays verschaffen mehr Belüftung, eignen sich aber nur für begrenzte Zeiträume von wenigen Tagen, da die Schleimhaut sonst mit Rebound-Phänomenen reagiert. Bei ausgeprägter Schleimhautbeteiligung kommen lokal wirkende Glucocorticoide in Betracht, deren Nutzen-Risiko-Abwägung an Begleiterkrankungen und Symptomdauer anknüpft. Wärmeanwendungen führen gelegentlich zu kurzfristiger Linderung, weil sie die Viskosität des Sekrets senken; bei starken Druckschmerzen ist die Wirkung jedoch uneinheitlich. Flüssigkeitszufuhr, Ruhephasen und reizarmes Raumklima unterstützen die natürliche Rückbildung der Entzündung über mehrere Tage.
Differenzialdiagnostisch lohnt ein strukturierter Blick auf Warnsignale, die nicht in das Erkältungsmuster passen. Zunehmende, stechende Einzahn-Schmerzen mit Aufbiss-Empfindlichkeit, deutliche Temperaturempfindlichkeit oder eine schmerzhafte Schwellung am Zahnfleischrand deuten auf eine primär dentale Genese. Ebenso verändert ein einseitig übelriechender Sekretfluss mit Druckspitzen das Bild und lenkt den Verdacht auf eine bakterielle Beteiligung der Kieferhöhle. Persistieren die Beschwerden länger als sieben bis zehn Tage ohne spürbaren Rückgang, rückt eine Abklärung in den Vordergrund, insbesondere wenn Fieberphasen, starke einseitige Schmerzen oder wiederkehrende Episoden in kurzen Abständen auftreten. Vorbestehende Faktoren wie eine gekrümmte Nasenscheidewand, wiederkehrende Allergiephasen oder zahnärztliche Eingriffe im Oberkiefer verändern zudem die Wahrscheinlichkeit bestimmter Verläufe. Das Muster der Besserung bleibt dennoch ein Leitfaden: Nimmt der Druck parallel zur Abnahme des Schnupfens messbar ab, spricht dies weiterhin für die sinugene Quelle.
Der Tag spannt einen Bogen über drei Felder, die Apotheken spürbar bewegen: Versorgung im Takt, Honorar im Fluss, Betrieb in Balance. Versorgung im Takt meint die Fähigkeit, Warenströme, Rezeptaufkommen und Beratungstiefe so zu verzahnen, dass Wartezeiten sinken und die Qualität steigt; dabei hilft eine saubere Sicht auf Bestellzyklen, Packungsgrößen und Substitutionslogiken, die seit 2023 vielerorts neu geordnet werden. Honorar im Fluss bezeichnet die laufende Diskussion, in welcher Form Fixum, relativer Zuschlag und etwaige Zuschläge für ländliche Räume künftig zusammenspielen; Eckpunkte aus 2024/2025 liefern Orientierung, ersetzen aber nicht die konkrete Anpassung im Betrieb. Betrieb in Balance adressiert das tägliche Austarieren von Personal, IT, Nacht- und Notdienst sowie Retaxrisiken; wer seine Belastungsspitzen kennt, kann Abfolgen, Übergaben und Prüfschritte glätten. Heute gilt: Gute Entscheidungen entstehen dort, wo Faktenlage, Prozesssicht und Teamlogik zusammenfallen; daraus wird Verlässlichkeit – am HV-Tisch, im Backoffice, in der Kasse.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wirkung entsteht, wenn Routinen nicht starr werden, sondern Erkenntnisse aus dem Tagesgeschäft aufnehmen und Prozesse leise nachziehen. So werden Bestände nicht nur gezählt, sondern gewichtet; Prüfketten nicht nur abgearbeitet, sondern begründet; Teampläne nicht nur gefüllt, sondern entlastend gestaltet. Die Debatte um Vergütung gewinnt dort Profil, wo betriebliche Zahlen nicht als Last empfunden werden, sondern als Sprache für Qualität. Wer diese Sprache im Team teilt, kann nach außen klar auftreten – gegenüber Ärztinnen und Ärzten, gegenüber Kassen, gegenüber Patientinnen und Patienten.
Journalistischer Kurzhinweis: Reine Redaktionsproduktion auf Basis festgelegter Prüfschritte; weder Beratung noch Vertrieb waren an Themenwahl, Textfassung oder Tonalität beteiligt.
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