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Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:
APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Stand: Samstag, 25. Oktober 2025, 16:59 Uhr
Apotheken-News: Bericht von heute
Ein Sturz beim Gassi-Gehen und die Frage: Wer zahlt? Das Sozialgericht Oldenburg hat am 07.05.2025 entschieden, dass eine ehrenamtliche Gassi-Geherin im Tierheim unter bestimmten Umständen wie eine Beschäftigte versichert ist (Az. S 73 U 162/21). Maßgeblich waren Weisungsgebundenheit, Regelmäßigkeit „mehrmals pro Woche“ und der wirtschaftliche Wert der Tätigkeit; rechtlich rahmen das § 8 SGB VII (Arbeitsunfall) sowie die Versicherten-Tatbestände des § 2 SGB VII. Für Apotheken ist der Fall kein Exot: Kooperationen mit Vereinen, Impf- und Präventionsaktionen oder Botendienste mit Unterstützer:innen berühren ähnliche Linien zwischen Ehrenamt, Beschäftigung und Auftrag. Wirksam wird der Schutz dort, wo Rollen, Dokumente und Meldewege stehen – und wo Gründe neben Hinweise gestellt werden. Riskant bleibt die Grauzone, solange Vereinbarungen fehlen und Fristen für Unfallanzeigen unklar sind; dann entscheidet der Zufall, nicht das System.
Das SG Oldenburg ordnete den Sturz einer langjährig tätigen „Gassi-Geherin“ als Arbeitsunfall ein und hob die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft auf (Urteil vom 07.05.2025, S 73 U 162/21). Faktisch wertete das Gericht die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich, weil Weisungen zu Abholzeiten, Tierzuweisung und Ablauf bestanden und die Einsätze regelmäßig „mehrmals pro Woche“ stattfanden. Maßgeblich war der wirtschaftliche Wert für den Verein: Das Ausführen der Hunde ersetzte bezahlte Arbeit und folgte dem Vereinszweck. Die These lautet: Wenn Organisation und Takt einer Arbeit einer Beschäftigung entsprechen, kann auch Ehrenamt in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Die Konsequenz: Bei ähnlichen Konstellationen greifen § 8 SGB VII (Arbeitsunfall) und die Versicherten-Tatbestände des § 2 SGB VII, selbst wenn kein klassischer Arbeitsvertrag vorliegt.
Rechtlich trennt das Unfallversicherungsrecht zwei Ebenen: den Unfallbegriff (§ 8 SGB VII) und die Frage, wer „versichert“ ist (§ 2 SGB VII). Beschäftigte zählen über § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten existieren eigene Öffnungen, die an Weisungsnähe und Funktionalität gekoppelt sind (z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII-Konstellationen). Entscheidend ist die Gesamtschau: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in eine fremde Organisation und der messbare Nutzen. Die These lautet: Je dichter die Tätigkeit an der typischen Beschäftigung liegt, desto eher entsteht Versicherungsschutz – unabhängig von der Bezeichnung „ehrenamtlich“. Die Konsequenz: Vereine und Partnerbetriebe sollten Rollen, Zeiten und Verantwortlichkeiten dokumentieren, weil Indizien den Ausschlag geben, nicht Etiketten.
Die Anerkennung als Arbeitsunfall setzt einen zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Vorfall voraus – im Fall: Ausrutschen auf einem Trampelpfad mit Weber-C-Fraktur. Im Streit war nicht der Unfall als solcher, sondern der Versichertenstatus. Das Gericht wertete die Tätigkeit als dem „Unternehmerwillen“ entsprechend; sie war keine bloße Vereinsmitgliedspflicht, sondern organisatorisch eingebunden und weisungsnah. Die These lautet: Je klarer Zweck- und Arbeitsnähe zur Trägerorganisation, desto wahrscheinlicher der Schutz nach § 8 SGB VII. Die Konsequenz: Standardisierte Einsatzpläne, Übergabebücher und Kurzbriefe mit Datum/Uhrzeit erhöhen die Beweiskraft – und vermeiden spätere Lücken in der Kausalkette.
Für die Berufsgenossenschaften sind Fristen und Meldewege zentral: Unfallanzeigen sollen „unverzüglich“, praktisch binnen 3 Tagen, bei meldepflichtigen Ereignissen abgesetzt werden; Arztberichte stützen die Chronologie. In der Oldenburger Konstellation war die Ablehnung an der Schwelle „Ehrenamt versus Beschäftigung“ aufgehängt – das Gericht stellte auf Prozessrealität statt Titel ab. Die These lautet: Ohne zeitnahe Anzeige, Ärzt:innenbericht und Einsatzdokumente geraten selbst tragfähige Ansprüche ins Rutschen. Die Konsequenz: Einsatzkarten mit Feldern für Datum, Uhrzeit, Ort, Tätigkeit und Weisung sowie ein Meldepfad „<72 Stunden intern, <3 Tage BG“ stabilisieren die Akte und reduzieren Rückfragen.
Warum betrifft das Apotheken? Kooperationen mit Tierheimen sind selten, aber Grenzfälle sind im Gesundheitsalltag häufig: Impfaktionen mit Vereinen, Präventionsstände an Stadtfesten, Heimbelieferung mit unterstützenden Helfer:innen oder studierenden Praktikant:innen. Sobald Weisungen erteilt, Zeiten festgelegt und Abläufe vorgegeben werden, nähert sich eine Hilfeleistung der Beschäftigung. Die These lautet: Apotheken, die mit Ehrenamtlichen oder Dritten sichtbar arbeiten, brauchen klare Verträge (Auftrag/Leihe), UV-Zuordnung (z. B. BGW), Einweisung mit Datum und eine definierte Aufsicht. Die Konsequenz: Eine Checkliste mit 6 Punkten (Rolle, Weisung, Zeit, Ort, UV-Träger, Meldeweg) und eine Unterweisung pro Person „vor Einsatzbeginn“ schafft Lesbarkeit und verringert Streitpotenzial in 2025/2026.
Ökonomisch ist die Spur einleuchtend: Streit um Zuständigkeit kostet Zeit und kann in Regress münden. Betriebe unterschätzen oft die indirekten Kosten unklarer Rollen: Leitungskapazität, Rücksprache mit Versicherern, Wiederholung von Abläufen. Die These lautet: Präzise Zuordnung der Unfallversicherung und schriftliche Einsatzvereinbarungen sind günstiger als spätere Verfahren. Die Konsequenz: Ein Standardpaket – Einsatzvereinbarung (1 Seite), Unterweisung (Datum/Unterschrift), Notfallkarte (112/BG-Kontakt), Unfallanzeige-Template – senkt die Durchlaufzeit der Klärung erfahrungsgemäß unter 30 Tage und verbessert die Beleglage für 2–3 Folgejahre.
Compliance und Haftung bleiben menschlich: Wer Weisungen erteilt, trägt Verantwortung für sichere Abläufe. Abhängig von der Rolle greifen zudem Arbeitsschutzpflichten (z. B. Wegeführung, Beleuchtung, winterliche Sicherung) und Datenschutz, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die These lautet: Wo Leitung Weisung und Kontrolle sichtbar trennt und Gefährdungen dokumentiert, schrumpft die Angriffsfläche – auch bei Einsätzen außerhalb der Offizin. Die Konsequenz: Jahresunterweisung mit konkreten Szenarien, ein Vorfälle-Log mit Datum und Frist „30 Tage Post-Mortem“ und eine jährliche Prüfung der Zuständigkeit des UV-Trägers (z. B. BGW) machen die Linie prüfbar.
Der Oldenburger Fall zeigt, dass die Bezeichnung „Ehrenamt“ keine Immunität vor arbeitsrechtlichen oder unfallversicherungsrechtlichen Folgen erzeugt. Entscheidend ist, was tatsächlich geschieht und wie es gesteuert wird. Die These lautet: Titel folgen Taten – nicht umgekehrt. Die Konsequenz: Betriebe und Vereine, die gemeinsam wirken, sollten ihre Zusammenarbeit für 2025/2026 mit Datum, Dauer, Weisungsweg und UV-Zuständigkeit beschreiben; so werden aus Grauzonen Absprachen, und aus Absprachen belastbare Entscheidungen.
Zwischen Helfen und Arbeiten liegt oft nur eine Anweisung, eine Liste, ein Plan. Wo Einsatz, Weisung und Nutzen zusammenfallen, entsteht Verantwortung – nicht als Risiko, sondern als Form. Unfallversicherung wirkt dort, wo Rollen sichtbar sind und Fristen atmen. Und aus dem kurzen Moment des Ausrutschens wird ein Sachverhalt, der trägt, weil Gründe neben Hinweise treten und Zeit die Lücken nicht frisst.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Wenn Ehrenamt strukturiert wird, verliert der Zufall seine Kraft und der Schutz gewinnt Gesicht. Wenn Meldewege in Tagen gemessen und Gründe in Zeilen notiert werden, bleiben Rechte nicht im Ordner, sondern im Betrieb. Wenn Apotheken Kooperationen als Arbeit auf Zeit verstehen, mit Auftrag, Unterweisung und Zuständigkeit, schrumpft die Angriffsfläche. Wenn Vereine Verantwortung nicht nur fühlen, sondern festhalten, wird Hilfe zu Arbeit, die trägt – für heute, für 2026 und für die, die sie brauchen.
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