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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten nicht pauschal verweigern dürfen, wenn ein Unfallfahrzeug mit überfälliger Haupt- und Abgasuntersuchung unterwegs war, solange keine behördliche Stilllegung vorlag; damit widerspricht das Gericht der Argumentation eines Landgerichts, das die fehlende Prüfplakette als faktisches Nutzungsverbot gedeutet hatte; die Richter stellten klar, dass eine verspätete HU zwar eine Ordnungswidrigkeit darstellt, aber nicht automatisch zur Stilllegung führt; erst eine explizite behördliche Anordnung schränkt die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs ein; für Geschädigte bedeutet das mehr Rechtssicherheit und Schutz vor Kürzungen, für Versicherer eine Pflicht zur genaueren Prüfung, für Apotheken ein Hinweis darauf, wie eng Haftungsfragen, Versicherungslogik und Alltagsrisiken verbunden sind, wenn Transport- oder Botendienste rechtlich abgesichert sein müssen.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2024 (Az. VI ZR 117/24) wird in den kommenden Jahren als ein Meilenstein für die Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit und zivilrechtlicher Anspruchslage im Verkehrs- und Versicherungsrecht gelten. Im Kern entschied der BGH, dass ein Geschädigter nach einem Unfall auch dann Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten hat, wenn die Haupt- und Abgasuntersuchung (HU) seines beschädigten Fahrzeugs längst überfällig war. Diese Klarstellung war notwendig, weil ein Landgericht die Auffassung vertreten hatte, eine fehlende Prüfplakette entspreche einem faktischen Nutzungsverbot und stehe der Erstattungspflicht des Versicherers entgegen. Die Karlsruher Richter stellten dem eine klare Abgrenzung entgegen: Solange keine Behörde die Nutzung untersagt, bleibt das Fahrzeug trotz abgelaufener HU rechtlich nutzbar.
Ausgangspunkt war ein Verkehrsunfall im November 2018, bei dem das Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitt. Der Kläger mietete für zwei Wochen einen Ersatzwagen und wurde zur Zahlung von gut 1.000 Euro verpflichtet. Diese Kosten wollte er von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet haben. Grundsätzlich bestand volle Haftung der Gegenseite. Allerdings war die HU des Fahrzeugs bereits mehr als sechs Monate überzogen. Die Versicherung verweigerte die Leistung mit dem Argument, der Kläger habe sein Auto ohnehin nicht nutzen dürfen, da die Prüfplakette abgelaufen war. Ein Amtsgericht hatte zunächst teilweise zu seinen Gunsten entschieden, das Landgericht hob dieses Urteil aber auf. Erst der BGH brachte die Klarstellung: Überfällige HU bedeutet nicht automatisch ein Verbot der Nutzung.
Zuspitzend betrachtet zeigt sich, dass hier zwei Rechtsbereiche aufeinanderprallten: das Ordnungsrecht, das Verstöße gegen die HU-Frist als Ordnungswidrigkeit ahndet, und das Zivilrecht, das sich an der faktischen Nutzbarkeit eines Fahrzeugs orientiert. Der BGH entschied, dass die Pflicht zur Kostenerstattung nicht durch formale Fristversäumnisse ausgehebelt werden darf. Eine abgelaufene Prüfplakette ist kein Ausschlussgrund, solange die Verkehrssicherheit nicht nachweislich beeinträchtigt ist und keine behördliche Stilllegung ausgesprochen wurde. Damit unterband der Senat die Möglichkeit für Versicherer, sich pauschal auf Formalien zu berufen, um Leistungen zu kürzen oder ganz zu verweigern.
Die Entscheidung wirkt weit über den konkreten Einzelfall hinaus. Versicherer hatten bislang versucht, Fristversäumnisse als Hebel zu nutzen, um Kosten zu reduzieren. Das Urteil zwingt sie nun, genauer hinzusehen. Sie müssen künftig prüfen, ob tatsächlich ein Nutzungsverbot bestand. Der BGH stärkt damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Nur wenn Behörden eine Stilllegung verfügen, darf die Nutzung als rechtlich untersagt gelten. Für Geschädigte bedeutet das einen Zugewinn an Rechtssicherheit, weil sie nicht mehr befürchten müssen, dass eine überfällige HU im Schadensfall automatisch zu Leistungskürzungen führt.
Man könnte festhalten, dass der BGH mit diesem Urteil auch das Vertrauen in die Funktionalität des Schadensersatzrechts stärkt. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, soll nicht durch formale Versäumnisse doppelt bestraft werden. Das Gericht hat klargezogen, dass der Anspruch auf Mobilität auch bei einer abgelaufenen Prüfplakette bestehen bleibt. Für den Alltag bedeutet dies, dass ein verkehrssicheres Auto trotz formaler Ordnungswidrigkeit weiter nutzbar ist. Dies entlastet Verbraucher und verdeutlicht zugleich die Grenzen der Versicherungslogik: Die Verantwortung für Stilllegungen liegt allein bei den Behörden.
Die Entscheidung hat auch Konsequenzen für die Praxis in Werkstätten, Autohäusern und indirekt in Apotheken, die mit eigenen Liefer- oder Botendiensten im Straßenverkehr präsent sind. Für Apotheken bedeutet das, dass ein Verstoß gegen Fristen – etwa bei der Fahrzeugflotte für die Belieferung von Patienten – nicht sofort zum Verlust der Ansprüche im Schadensfall führt. In der Offizin stellt sich jetzt die Frage, wie sich solche Urteile für die Beratungspraxis nutzen lassen: Versicherungsrechtliche Klarstellungen zeigen, wie eng Ordnungsrecht und Zivilrecht ineinandergreifen. Patienten, die nach Unfallfolgen fragen oder Versicherungsstreitigkeiten thematisieren, können mit solchen Beispielen sensibilisiert werden, wie wichtig die Trennung zwischen Formalpflichten und tatsächlicher Nutzung ist.
Der BGH hat zudem festgehalten, dass die Nutzung eines verkehrssicheren Fahrzeugs trotz abgelaufener HU nicht automatisch den Versicherungsschutz gefährdet. Diese Klarstellung ist für viele Verbraucher entscheidend. Denn bislang schwang die Angst mit, dass eine überzogene Frist zur HU nicht nur Bußgelder nach sich zieht, sondern auch im Falle eines Unfalls Ansprüche gegenüber Versicherungen erlöschen lässt. Das höchste Gericht hat diese Sorge entkräftet. Zwar bleibt die Ordnungswidrigkeit bestehen und kann mit Bußgeld geahndet werden, aber sie führt nicht zur Entrechtung gegenüber Haftpflichtversicherern.
Für Betreiberinnen und Betreiber von Apotheken folgt daraus, dass das Risiko von Retaxationen oder Streitigkeiten mit Versicherern im Bereich Transport und Logistik zwar nie vollständig ausgeschlossen ist, aber durch rechtliche Klarstellungen abgemildert wird. Entscheidend bleibt, dass Dokumentation, Fahrzeugunterlagen und der Nachweis der Verkehrssicherheit vorhanden sind. Operativ heißt das: Auch wenn Fristen gelegentlich übersehen werden, sollten Verantwortliche darauf achten, dass Fahrzeuge in technisch einwandfreiem Zustand bleiben. Denn nur wenn die Verkehrssicherheit tatsächlich gegeben ist, schützt das Urteil vor Kürzungen.
Pointiert formuliert bedeutet das: Das BGH-Urteil schafft einen Puffer gegen die Härten formaler Versäumnisse. Es verhindert, dass Versicherer auf die einfache Karte „Plakette abgelaufen“ setzen können, um Leistungen zu verweigern. Zugleich mahnt es Versicherungsnehmer, ihre Pflichten ernst zu nehmen – denn eine behördliche Stilllegung hätte sofort das Gegenteil bewirkt. In der Summe wird klar: Die Balance zwischen Prävention, Verkehrssicherheit und Schadensersatz bleibt das zentrale Leitmotiv.
Im Ergebnis zeigt sich deutlich: Der BGH hat mit diesem Urteil nicht nur den konkreten Kläger gestärkt, sondern eine Leitlinie geschaffen, die für unzählige ähnliche Fälle gilt. Verbraucher können darauf vertrauen, dass ihre Rechte nicht durch formale Fehler ausgehöhlt werden. Versicherer müssen künftig mehr Differenzierung leisten, Behörden behalten das letzte Wort über die Stilllegung, und Gerichte sichern die Gerechtigkeit im Einzelfall.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt. Versicherungsfragen dürfen nicht durch Formalien entschieden werden, sondern durch die reale Verkehrssicherheit. Wer Verantwortung trägt, muss Pflichten im Blick haben, darf aber auf Schutz vertrauen, wenn keine behördliche Stilllegung vorliegt. Für Apotheken heißt das, dass Rechtssicherheit und Versorgungssicherheit Hand in Hand gehen müssen, auch wenn Alltagsrisiken unvorhersehbar bleiben.
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