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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Zwischen Verkehrszeichen und Wirklichkeit entscheidet oft nicht das Schild, sondern die Reihenfolge der Pflichten: Erst freie Bahn für Einsatzfahrzeuge, dann eigenes Abbiegen. Genau das macht ein aktueller Fall greifbar, in dem eine Fahrerin auf einer Straße mit Überholverbot nach links zu einer Tankstelle abbog und mit einem mit Blaulicht und Martinshorn herannahenden Einsatzfahrzeug kollidierte. Die Vorinstanz verneinte ein Verschulden des Sonderfahrzeugs, das Oberlandesgericht (Beschluss vom 6. Juni 2025, 7 U 98/24) bestätigte die Linie: Sonderrechte nach § 35 StVO in Verbindung mit § 38 StVO erlauben im Eilfall das Überholen trotz Verbots, während § 9 StVO den Linksabbieger zum Gefährdungsausschluss verpflichtet – inklusive rechtzeitigem Blinken, doppelter Rückschau und sofortiger Freigabe der Fahrbahn. Wer in dieser Konstellation die Rückschau verliert oder den Vorrang der Hilfe unterschätzt, trägt die Haftung allein. Das ist weniger Strenge als Logik: Wo Sekunden zählen, ist das Manöver der anderen Seite vorhersehbar zu machen – durch Sehen, Hören, Denken, erst dann Fahren.
Die Entscheidung aus Schleswig ist kein Exot, sondern ein Brennglas für klassische Fehlerketten. Abbiegen nach links erzwingt das Kreuzen einer Gegen- oder Nebenrichtung; deshalb verlangt § 9 Abs. 5 StVO mehr als gewöhnliche Vorsicht: Der Abbiegende muss jede Gefährdung ausschließen. Dieser Maßstab ist hoch, aber folgerichtig – wer die Trajektorie anderer kreuzt, trägt das Plus an Verantwortung. Trügerisch wird es, wenn ein allgemeines Überholverbot subjektiv als „Sicherheitskokon“ gelesen wird. Das Urteil widerspricht genau dieser Komfortannahme: In Eilsituationen, die § 35 StVO beschreibt, kann ein Überholverbot hinter dem Schutz der Hilfeleistung zurücktreten, sofern Blaulicht und Horn nach § 38 StVO eingesetzt werden und höchste Eile besteht.
Juristisch verschiebt das Zusammenspiel von § 35, § 38 und § 9 StVO den Fokus: Nicht das Schild entscheidet, sondern der Zweck der Normen in ihrer Rangfolge. Sonderrechte sind keine Freifahrtscheine; sie gelten unter fortbestehenden Sicherheitsanforderungen. Doch der Nicht-Einsatzverkehr hat aktiv mitzuwirken: „Freie Bahn“ ist ein Tun-Gebot, kein Dulden. Wer abbiegt, muss deshalb doppelt prüfen – zunächst die Verkehrslage, dann unmittelbar vor dem Einschlagen des Lenkers erneut. Diese zweite Rückschau ist kein bürokratischer Reflex, sondern ein physikalischer: Fahrzeuge nähern sich, Winkel verschieben sich, akustische Hinweise ändern sich in Sekunden.
Der Fall zeigt zudem, wie robust der Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger wirkt. Wird beim Abbiegen kollidiert, spricht zunächst die Lebenserfahrung für eine Pflichtverletzung des Abbiegenden. Entkräften ließe sich das nur mit belastbarer Evidenz: rechtzeitigem Blinken, nachweisbarer doppelter Rückschau, plausibler Sichtlinie, ggf. Telemetrie- oder Video-Daten. Fehlt diese Dichte, bleibt der Anschein stehen – und mit ihm die Alleinhaftung. Das Oberlandesgericht sah keine tragfähigen Belege dafür, dass der Gefährdungsausschluss erfüllt war. Gleichzeitig war das Einsatzfahrzeug dokumentiert im Eilauftrag, Signale aktiv; damit war das situative Überholen trotz Verbots rechtmäßig.
Haftungsrechtlich ordnet § 17 StVG die beiderseitigen Verursachungsbeiträge. Theoretisch tragen beide Seiten Betriebsgefahr: der Transporter wegen Größe und eingeschränkter Rücksicht, das Einsatzfahrzeug wegen Geschwindigkeit und Überholmanöver. Praktisch aber kann gravierendes Fehlverhalten die abstrakte Betriebsgefahr der Gegenseite vollständig überlagern. Genau das passiert, wenn Pflichtverstöße kumulieren: kein sicherer Gefährdungsausschluss, keine „freie Bahn“, Abbiegen in eine unsichere Lage. Die Betriebsgefahr des Sonderfahrzeugs tritt dann zurück, weil das Primärverschulden der Gegenseite die Kollision prägt.
Wer aus Praxis- und Compliance-Sicht denkt, findet in der Entscheidung klare Handlungsregeln. Erstens: Sichtachsen schaffen, nicht vermuten. Spiegel neu justieren, Seitenscheiben frei halten, akustisches Umfeld ernst nehmen. Zweitens: Die zweite Rückschau unmittelbar vor dem Lenkimpuls ist Pflicht – Schulterblick inklusive, besonders dort, wo Verbote vermeintliche Sicherheit versprechen. Drittens: Blaulicht und Horn beenden das eigene Manöver gedanklich; im Zweifel: stehen bleiben, Spur halten, Raum geben. Das ist keine Schwäche, sondern gelebte Rechtskonformität. Viertens: Dokumentation rettet Beweislast – Dashcam im erlaubten Rahmen, Fahrtenbuch bei Dienstfahrzeugen, Schulungsnachweise für Fahrer.
Für Logistik, Pflege- und Gesundheitsdienste ist der Fall mehr als Verkehrsrecht; er ist Prozessdesign. Routenplanung, die bekannte Rettungsachsen meidet, reduziert Risiko. Dienstanweisungen, die „freie Bahn“ als definierte Abfolge festlegen (Wahrnehmen – Geschwindigkeit reduzieren – Spur stabilisieren – Anhalten – Blickkontakt), erhöhen Sicherheit. Technik hilft nur, wenn sie gepflegt wird: funktionierende Signalhörner sind nutzlos, wenn der Innenraum mit Musik, Telefonaten oder Schallquellen übertönt ist. Und: Einsatzfahrten brauchen ihrerseits Redundanzen – Signale früh, eindeutig, konsequent; Fahrprofile, die Reaktionsfenster der anderen realistisch lassen.
Kommunikativ korrigiert das Urteil einen populären Trugschluss: „Verbot“ ist nicht identisch mit „Unmöglichkeit“. Wer so denkt, vernachlässigt die Ausnahme zugunsten der Regel – und genau für die Ausnahme wurden Sonderrechte geschaffen. In der Praxis lässt sich das in eine nüchterne Faustregel übersetzen: Wo Hilfe eilend ist, ist die Straße fluide. Man verlässt sich nicht auf das Schild, sondern auf Sinneswahrnehmung und Reihenfolge: sehen, hören, denken, dann handeln. Dieser Dreischritt ist nicht poetisch, sondern messbar unfallpräventiv.
Auch die Beweisökonomie verdient Beachtung. Viele Verfahren scheitern nicht an der Rechtslage, sondern an ihrer Darstellung. Wer behauptet, korrekt geblinkt zu haben, sollte es belegen können; wer die Sicht verneint, sollte plausibel machen, warum Spiegel, Schulterblick und akustische Hinweise versagten. Technische Hilfsmittel (Kameras, Telemetrie) sind keine Allheilmittel, aber sie verwandeln Behauptungen in prüfbare Daten. Einsatzorganisationen wiederum sollten Einsatzgrund, Signalkonfiguration und Entscheidungspunkte dokumentieren; so wird aus subjektivem „Eindruck“ eine objektive Lageakte.
Die Entscheidung ist kein Freibrief für Einsatzfahrzeuge. Sonderrechte sind gebunden: Sicherheit geht vor, Kollisionsvermeidung bleibt Pflicht. Aber sie ist ein klarer Auftrag an alle anderen: Vorrang erkennen, bevor das Gericht es muss. Wer diese Haltung verinnerlicht, reduziert nicht nur juristische Risiken, sondern schützt Menschenleben. Genau darin liegt die eigentliche Modernität des Urteils: Es ordnet Geschwindigkeit nicht der Willkür, sondern der Verantwortung unter – und Verantwortung beginnt beim ersten Blick in den Spiegel.
Für Versicherer und Fuhrparkhalter markiert der Fall Grenzen der Quotelogik. Nicht jeder bewegte Unfall zwingt zur Quote. Wo Kernpflichten verletzt werden, kann die Gegenseite trotz abstrakter Betriebsgefahr vollständig entlastet sein. Daraus folgt ein nüchterner Imperativ: Training schlägt Nachverhandlung. Wer Abbiege-Protokolle schult, Notfallroutinen übt und Beweisführung denkt, bevor etwas geschieht, spart sich Prozesse, Stillstände und Reputationsschäden.
Am Ende lehrt der Fall etwas Einfaches, das im Verkehr leicht vergessen wird: Sicherheit ist kein Zustand, sondern eine Entscheidung. Sie entsteht, wenn man Normen nicht als Schutzmantel liest, sondern als Reihenfolge, die man einhält. Überholverbote schützen im Regelfall; in Ausnahmen schützt das System den Einsatz. Wer links abbiegt, nimmt diese Hierarchie ernst – oder übernimmt die volle Verantwortung für das, was daraus folgt.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht. In diesem Fall heißt das: Sicherheit entsteht aus Reihenfolge, nicht aus roten Schildern – erst wahrnehmen und Raum geben, dann handeln. Wer das verinnerlicht, lässt Hilfe schneller ankommen und hält sich selbst aus der Haftungsbahn.
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