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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass ein Linksabbieger auch auf einer Strecke mit Überholverbot allein haftet, wenn er beim Abbiegen ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn behindert. Auslöser war ein Zusammenstoß zwischen einem Transporter und einem Fahrzeug der Rettungshundestaffel, das auf dem Weg zu einer Bombenentschärfung trotz Überholverbot überholte. Maßgeblich waren nicht Tempo oder Verkehrszeichen, sondern die Sorgfaltspflichten des Abbiegens (§ 9 StVO) und die Pflicht, Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen (§ 38 StVO). Weil weder die doppelte Rückschau noch ein belastbarer Gefährdungsausschluss belegt waren, trat die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurück; der Linksabbieger haftet allein. In den Apotheken‑Nachrichten lesen wir den Fall als Lehrstück für Versorgung und Logistik: Verbote sind keine Schutzschilde, wenn Sonderrechte greifen – entscheidend ist, vor dem Abbiegen zweimal zu sehen, zu hören und zu denken, damit Einsatzfahrzeuge nicht behindert werden und Haftungsfallen gar nicht erst entstehen. Dieser Fall verbindet Recht, Praxis und Prävention und führt direkt zur Deutung im Magie‑Schluss.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass ein Linksabbieger auch auf einer Strecke mit Überholverbot allein haftet, wenn er beim Abbiegen ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn behindert. Ausgangspunkt war der Zusammenstoß einer Transporterfahrerin, die zu einer Tankstelle abbog, mit einem Einsatzfahrzeug der Rettungshundestaffel, das auf dem Weg zu einer Bombenentschärfung trotz Überholverbot überholte. Maßgeblich waren nicht Tempo oder das Schild zum Überholverbot, sondern die strengen Sorgfaltspflichten des Abbiegens nach § 9 StVO und die Pflicht, Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen nach § 38 StVO. Weil die doppelte Rückschau und ein tragfähiger Gefährdungsausschluss nicht belegt waren, trat die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurück und die Linksabbiegerin haftet allein. Für die Apotheken‑Nachrichten ist das ein Lehrstück: Verbote sind keine Schutzschilde, wenn Sonderrechte greifen, denn entscheidend ist die Reihenfolge von Wahrnehmen, Prüfen und Handeln.
Das Landgericht Itzehoe hatte die Klage des Transporterhalters zuvor abgewiesen und den Anscheinsbeweis gegen die Linksabbiegerin nicht als entkräftet angesehen. Wer abbiegt, muss so vorsichtig fahren, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, und zwar mit rechtzeitigem Blinken, doppelter Rückschau und unmittelbarer Lagekontrolle vor dem Einschlagen. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Fahrerin rechtzeitig blinkte und den vorgeschriebenen doppelten Kontrollblick ordnungsgemäß ausführte. Zwar bestand ein Überholverbot, doch dieses gilt nicht für Fahrzeuge im Einsatz mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 5a StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Das Gericht stellte deshalb auf die objektive Pflichtenkette ab, die in Sonderlagen die subjektive Sicherheitsempfindung überlagert.
Die Rettungshundestaffel befand sich aufgrund eines ausdrücklichen Einsatzbefehls auf dem Weg zu einer Bombenentschärfung und nutzte Blaulicht sowie Einsatzhorn. Ein Geschwindigkeitsverstoß oder eine Missachtung von Sicherheitspflichten des Einsatzfahrers war nicht nachweisbar, womit der Vorwurf einer vermeidbaren Kollision ins Leere ging. Der Halter des Transporters legte Berufung ein und argumentierte, der Fahrer des Einsatzfahrzeugs hätte vermeiden können, indem er auf die rechte Spur zurückwechselte oder stärker bremste. Das Oberlandesgericht verwarf diesen Ansatz als lebensfremd, weil der Abbiegevorgang offenbar erst begann, als das Einsatzfahrzeug schon neben oder sehr nah am Transporter war. In dieser Konstellation reduziert sich der Reaktionskorridor realistisch auf Augenblicke, und die Priorität liegt auf der Pflicht des Abbiegenden, die Bahn frei zu halten.
Juristisch zentral ist die Trias aus § 35, § 38 und § 9 StVO, die in diesem Fall exemplarisch zusammenwirkt. § 35 gewährt Sonderrechte, wenn die Einsatzlage höchste Eile erfordert; § 38 verpflichtet alle übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, sobald Blaulicht und Horn eingesetzt sind; § 9 kodifiziert die Höchstpflichten beim Abbiegen mit dem Ziel des Gefährdungsausschlusses. Das Oberlandesgericht ordnete diese Normen stringent: Sonderrechte sind keine Freibriefe, aber sie verschieben die normative Reihenfolge, sodass der Nicht‑Einsatzverkehr aktiv ausweichen, warten oder stehenbleiben muss. Wer links abbiegen will, prüft daher doppelt und schafft im Zweifel erst Klarheit, bevor er das Manöver vollzieht, anstatt eine vermeintliche Schildsicherheit über die akute Einsatzlage zu stellen.
Nach § 17 StVG werden bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen wechselseitige Verursachungs‑ und Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen. Beide Fahrzeuge tragen grundsätzlich eine erhöhte Betriebsgefahr, der Transporter wegen eingeschränkter Sicht nach hinten, das Einsatzfahrzeug wegen des Überholens im Einsatzmodus. Im Ergebnis ließ das Oberlandesgericht die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktreten, weil die Verletzung der Kernpflichten durch die Abbiegende besonders schwer wog. Einerseits fehlte der nachweisliche Gefährdungsausschluss beim Abbiegen, andererseits wurde die Verpflichtung zur sofortigen Freigabe der Einsatzspur missachtet. Für Reparaturkosten oder Anwaltskosten des Klägers blieb daher kein Raum, und die Beklagten schulden keinen Schadensersatz.
Praktisch korrigiert das Urteil einen verbreiteten Denkfehler, der aus „Überholverbot“ fälschlich „Überhol‑Unmöglichkeit“ macht. Verkehrszeichen setzen den Regelfall, Einsätze definieren die Ausnahme, und in dieser Ausnahme gelten Sonderrechte, die das Verbot situativ überlagern können. Für die tägliche Praxis bedeutet das: Linksabbieger kalkulieren Blaulicht und Horn aktiv ein, indem sie Sichtachsen freilegen, akustisch prüfen und eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Einschlagen vornehmen. Wer Zweifel hat, bleibt stehen und lässt passieren, anstatt auf vermeintliche Regel‑Immunität zu vertrauen. So entsteht Sicherheit aus Disziplin, nicht aus Annahmen, und Haftungsrisiken werden an der Wurzel entschärft.
Kommentar: Für Akteure der Gesundheits‑ und Apothekenlogistik ist das mehr als Verkehrsrecht, es ist Prozessdesign. Botendienste, Nachtbelieferungen und kühlkettenpflichtige Transporte bewegen sich zunehmend in verdichteten Räumen, in denen Sonderlagen häufiger werden. Teams profitieren von klaren Dienstanweisungen, in denen Blaulichtszenarien geprobt, Kommunikationsstandards definiert und Entscheidungspunkte vorab festgelegt sind. Die Checkliste ist nicht Bürokratie, sondern gelebte Sorgfalt: sehen, hören, denken, handeln — und dokumentieren. Wer diese Kultur pflegt, verhindert Unfälle und reduziert zugleich Streitpotenziale in der Regulierung.
Vertiefend lohnt der Blick auf die Beweislastfragen, die in der Praxis über Erfolg oder Misserfolg von Klagen entscheiden. Der Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger wirkt stark, lässt sich aber mit konsistenter Dokumentation, Fahrzeugtelemetrie und glaubhaften Zeugenaussagen entkräften. Im vorliegenden Fall fehlten diese Anknüpfungspunkte, und die Argumentation des Klägers lief ins Leere. Wer künftig nicht in diese Falle laufen will, stellt die eigenen Routinen so auf, dass relevante Datenpunkte — Blinkerzeitpunkt, Geschwindigkeit, Position und akustische Signale — belastbar abrufbar sind. Das schützt alle Seiten: Fahrerinnen, Halter, Versicherer und die Versorgung.
Abschließend ordnen die Apotheken‑Nachrichten die Entscheidung als nüchternen Realitätsabgleich ein. Recht spricht nicht gegen Tempo oder für Stillstand, sondern für klare Reihenfolgen, die Risiken minimieren und Hilfe beschleunigen. In dieser Logik ist das Urteil kein Freibrief für Einsatzfahrzeuge, sondern eine Aufforderung an alle anderen, aufmerksamer zu werden, wenn Hilfe eilend ist. Wer diese Haltung übernimmt, gewinnt nicht nur im Streitfall, sondern vor allem auf der Straße: weniger Kollisionen, weniger Ausfälle, mehr Verlässlichkeit in der Versorgungskette.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.Und genau darin liegt die Deutung: Sicherheit entsteht aus Wahrnehmung vor Regel, aus Reihenfolge vor Routine — erst sehen und hören, dann denken und fahren; so werden Sonderrechte wirksam, ohne andere zu gefährden, und Haftung weicht Vorsicht.
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