• 19.07.2025 – Absicherung braucht Branchendenken, Verantwortung braucht Weitblick, Gebäudeschutz braucht Systemverstand

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Absicherung braucht Branchendenken, Verantwortung braucht Weitblick, Gebäudeschutz braucht Systemverstand

 

Warum Apotheken in eigener oder gemieteter Immobilie einen risikogerechten Gebäudeschutz benötigen – und wie Fehleinschätzungen zu existenzbedrohenden Versicherungslücken führen

Apotheken-News: Bericht von heute

Wenn Apotheken in ihrer eigenen Immobilie wirtschaften oder als Mieter hochsensible Betriebsflächen nutzen, entsteht eine Verantwortungslage, die weit über das hinausgeht, was Standardversicherungen leisten können – denn pharmazeutische Infrastruktur, Versorgungssicherheit und bauliche Wiederherstellungspflichten verlangen ein risikogerechtes Schutzkonzept, das nicht zwischen Gebäude und Betrieb trennt, sondern beides verzahnt; wer als Apothekenleiter auf die Versicherung des Vermieters vertraut, ohne deren Geltungsbereich, Wiederaufbaupflichten und apothekenspezifische Ausschlüsse zu prüfen, riskiert im Schadenfall nicht nur wirtschaftliche Verluste, sondern den Stillstand der Versorgung, das Eingreifen der Aufsicht und den Verlust existenzieller Handlungsfähigkeit – besonders dort, wo der Unterschied zwischen Sprinklerleck und Kühlkettentotalschaden zur Kernfrage der Versicherbarkeit wird, technische Sonderrisiken wie Rezepturkontamination, Explosionsschutz oder Klimazonenintegrität versicherungstechnisch nicht abgebildet sind, und der Gesetzgeber zugleich fordert, dass eine Apotheke nicht nur wiederhergestellt, sondern funktional, hygienisch und betrieblich einwandfrei rekonstruiert wird – eine Aufgabe, die mit klassischen Gebäudeversicherungen nicht mehr zu lösen ist und stattdessen ein spezialisiertes Risikomanagement verlangt, das rechtliche Verpflichtung, technische Realität und versorgungsbezogene Systemlogik in einer branchengerechten Absicherung zusammenführt.


Wer eine Apotheke betreibt, trägt Verantwortung für Menschen, Medikamente, Sicherheit und Substanz – und zwar buchstäblich. Denn ob es sich um eine Eigentumsimmobilie handelt oder um eine gemietete Gewerbefläche: Die Betriebsräume einer Apotheke sind ein Hochsicherheitsbereich mit besonderen Anforderungen. Doch genau diese Tatsache wird in der gängigen Versicherungspraxis häufig übersehen – mit teuren Folgen. Viele Apothekeninhaber verlassen sich auf Standardversicherungen, allgemeine Gebäude- oder Inhaltsdeckungen und die Annahme, dass der Vermieter „schon richtig versichert“ sei. Die Realität ist komplexer – und riskanter. Gerade bei Brand-, Leitungswasser-, Blitz- oder Gebäudeeinsturzschäden zeigt sich oft erst im Schadenfall, wie entscheidend die richtige Absicherung gewesen wäre. Und diese beginnt nicht bei Paragrafen, sondern bei der Frage, wer welches Risiko trägt – und wer es versteht.

Besonders brisant wird es, wenn Eigentum und Betrieb in einer Hand liegen. Wer als Apotheker auch der Eigentümer des Gebäudes ist, muss zwischen zwei Systemen vermitteln: dem pharmazeutischen Versorgungskern einerseits und der immobilienrechtlich-technischen Verantwortung andererseits. Die Apotheke ist dann nicht nur Betriebsstätte, sondern Versicherungsobjekt mit hohem branchenspezifischem Sonderstatus. Kühlketten, Lagerzonen, HV-Tresen, Rezepturen und apothekenspezifische technische Einrichtungen erzeugen eine Risikoexposition, die sich von klassischen Einzelhandelsflächen grundlegend unterscheidet. Ein Sprinklerleck ist hier nicht nur ein Feuchteschaden – es kann ein Totalschaden an Wirkstoffen, patientenindividuellen Rezepturen und Medikationsdokumentationen sein. Der Verlust von Infrastruktur ist nicht einfach nur ein Betriebsausfall, sondern ein Eingriff in die Versorgungslogistik. Solche Szenarien verlangen nach einer Gebäudeversicherung, die nicht von Wohnwerten oder Baumaterialien ausgeht, sondern vom Apothekenbetrieb als hochsensibles Versorgungsglied.

Besonders gefährlich wird es, wenn Apothekenbetreiber sich auf die Gebäudeversicherung des Vermieters verlassen – etwa bei gemieteten Räumen in Einkaufszentren, Ärztehäusern oder Wohnkomplexen. Viele Eigentümer versichern ihr Objekt pauschal oder in günstigen Standarddeckungen, ohne die besonderen Anforderungen des Mieters zu kennen. Apothekerinnen und Apotheker gehen dann häufig davon aus, dass das Gebäude schon „richtig“ abgesichert sei – bis der Schaden eintritt und klar wird: Der Mietvertrag enthält keine Regelung zur Wiederherstellungspflicht, die Gebäudeversicherung verweist auf Ausschlüsse, und der Mieter trägt die Last für den Wiederaufbau seiner eigenen apothekenrechtlichen Struktur. Die Folgen reichen von langwierigen Auseinandersetzungen über monatelange Betriebsschließungen bis hin zu existenziellen Bedrohungen. Besonders prekär: Apotheken unterliegen der Pflicht zur baulichen und funktionalen Wiederherstellung im Sinne des Apothekengesetzes. Eine Pause ist keine Option.

Doch welche Aspekte genau müssen Apothekenleiter bei der Prüfung oder Gestaltung ihrer Gebäudeversicherung beachten? Zunächst die grundlegende Risikologik: Eine Apotheke ist kein generischer Gewerbebetrieb. Sie besitzt Kühlpflichten, besondere Lüftungsanforderungen, explosionsgefährdete Bereiche und eine Verpflichtung zur Schadensprotokollierung. Hinzu kommen Digitalisierungseinflüsse – etwa bei Smart-Kühlschränken oder vernetzten Laborgeräten –, die eine techniknahe Risikobewertung erfordern. Auch der Brandschutz ist nicht trivial: Apotheken lagern Alkohol, brennbare Flüssigkeiten, Ethanol-Mischungen und andere Gefahrstoffe, die im Standardtarif häufig unter pauschale Ausschlüsse fallen. Nur eine speziell entwickelte Gebäudeversicherung, die auf die Risikoexposition von Apotheken zugeschnitten ist, kann solche Gefahren abdecken – und auch auf Sonderfälle wie durch Medikamente kontaminierte Gebäudestrukturen oder Schadstofffreisetzung in Wänden und Lüftungsanlagen reagieren.

Ein weiteres Problemfeld liegt in der oft unklaren Abgrenzung zwischen Gebäude- und Inhaltsversicherung. Viele Apothekeninhaber sind sich nicht im Klaren darüber, welche Gegenstände – etwa Wände, eingebaute Kühlsysteme, klimatische Trenneinrichtungen oder fest installierte Reinraumelemente – als Gebäudebestandteil gelten und welche als Betriebseinrichtung. Eine fehlerhafte Deklaration kann im Schadenfall zur doppelten Deckungslücke führen: Weder die Gebäude- noch die Inhaltsversicherung springt ein, weil sich beide auf die Zuständigkeit der jeweils anderen berufen. Um dies zu vermeiden, müssen Gebäudeelemente exakt beschrieben und die Versicherungsverträge aufeinander abgestimmt werden. Auch die sogenannte „Wiederherstellungspflicht“ nach Apothekenrecht muss in den Deckungskonzepten berücksichtigt sein – sie verpflichtet den Betreiber im Zweifel zur vollständigen baulichen Wiederherstellung, selbst wenn der Eigentümer hierzu vertraglich nicht verpflichtet ist.

Wer als Apothekenleiter seine Immobilie selbst besitzt, sollte die Besonderheiten dieser Konstellation ernst nehmen: Eine fehlerhafte Bewertung der Wiederherstellungskosten kann dazu führen, dass im Schadenfall eine Unterversicherung greift. Eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme – etwa weil nur Quadratmeterpreise aus dem Wohnbereich als Referenz dienen – reicht nicht aus, um Spezialräume wie Labor, Rezeptur, Kommissionierlager, Quarantänebereiche oder technische Einbauten realistisch abzubilden. Auch Denkmalschutzauflagen, behördliche Bauvorgaben oder brandschutztechnische Nachbesserungspflichten nach einem Schaden müssen einkalkuliert sein. Eine moderne Gebäudeversicherung muss hier mit dynamischer Wertermittlung, klarer Brancheneinstufung und optionalen Erweiterungsbausteinen für apothekenspezifische Besonderheiten operieren. Andernfalls droht der Umbau zur Apotheke teurer zu werden als der Neubau – bei gleichzeitigem Deckungsausfall.

Für gemietete Apotheken gilt umgekehrt: Der Blick in den Mietvertrag ersetzt nicht die eigenständige Versicherungsexpertise. Wer Räume anmietet, muss klären, ob der Vermieter zur Wiederherstellung verpflichtet ist, ob eine Gebäudeversicherung existiert, welche Risiken sie abdeckt und ob die Absicherung auf die speziellen Anforderungen einer Apotheke abgestimmt ist. Das Gespräch mit dem Eigentümer sollte nicht nur aus juristischen Motiven geführt werden, sondern aus betrieblicher Weitsicht. Gibt es keine belastbare Versicherung oder verweigert der Eigentümer eine Einsicht in die Deckung, sollte der Apotheker über eine ergänzende bauliche Fremdversicherung nachdenken – etwa eine selbst abgeschlossene Gebäudeabsicherung für das eigene Betriebsrisiko innerhalb der gemieteten Räume. Diese ist versicherungstechnisch komplex, aber im Einzelfall unverzichtbar, um etwa den Weiterbetrieb bei Totalschaden oder eine konfliktfreie Haftungsabgrenzung zu gewährleisten.

Entscheidend ist auch das Ineinandergreifen mit anderen Versicherungen: Betriebsunterbrechung, Warentransport, Kühlgut, Elektronik und Cyberschutz müssen mit der Gebäudeabsicherung harmoniert werden. Nur wenn die Strukturversicherungen eines Apothekenbetriebs lückenlos ineinandergreifen, kann im Schadenfall eine schnelle Regulierung erfolgen – ohne Reibungsverluste zwischen Versicherern. Viele Betriebsausfallversicherungen greifen erst, wenn der Gebäudeschaden eindeutig dokumentiert und mitversichert ist. Auch im Bereich der Leistungspflicht bei behördlicher Stilllegung oder pharmazeutischer Rekonstruktion zeigt sich, wie zentral die Gebäudeversicherung als Basisbaustein funktioniert. Sie ist nicht Beiwerk – sie ist Fundament.

Wer heute eine Apotheke betreibt – ob im eigenen Gebäude oder als Mieter – muss versicherungstechnisch weiter denken als die meisten Gewerbetreibenden. Die Absicherung beginnt nicht mit der Police, sondern mit dem Verständnis für das eigene Risiko. Eine Apotheke ist nicht nur ein Raum, in dem Medikamente ausgegeben werden. Sie ist ein sicherheitsrelevanter Versorgungsknoten, ein rechtlich reglementierter Betrieb und ein Ort, an dem Versorgungsinfrastruktur mit Verantwortung zusammentrifft. Wer dies erkennt, versichert nicht einfach nur eine Immobilie – er sichert eine Aufgabe.

Denn was auf dem Papier vielleicht wie eine Nebensache wirkt – das Kreuzchen bei der Gebäudeversicherung – entscheidet im Ernstfall über Existenzen, Versorgungskontinuität und das Vertrauen in ein System, das nicht mit pauschalen Lösungen funktioniert. Sondern mit Durchblick, Präzision und Weitsicht.

Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.

Was also bleibt, ist mehr als nur die Empfehlung zur richtigen Police. Es ist die Aufforderung, Apotheke nicht als bauliche Hülle, sondern als strukturelle Verantwortungseinheit zu begreifen – in der jeder Riss, jeder Schaden, jede versicherungsrechtliche Leerstelle zugleich auch eine Störung im Versorgungskreislauf bedeutet. Das Gebäude ist in diesem Denken nicht bloß Träger, sondern Trägerpflicht. Die Risikostruktur von Apotheken beginnt nicht bei der Hauswand, sondern im Systemgedächtnis eines Berufsstands, der auf Vertrauen basiert. Und Vertrauen braucht mehr als ein stillschweigendes Mietverhältnis oder eine abstrakte Summenversicherung – es braucht Absicherung, die dem Betrieb gerecht wird, der darin lebt. Wer das übersieht, baut auf Sand, wo Sicherheit gefordert ist. Und wer es erkennt, setzt nicht auf Garantien, sondern auf das Prinzip Verantwortung – baulich, juristisch und menschlich.

 

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