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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News: Bericht von heute
Trotz sichtbarer Risse, abgesacktem Fundament und abgeschlossener Allgefahrendeckung verweigerte der Wohngebäudeversicherer die Leistung – zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm nun klarstellte: Beim sogenannten Sommerfrost schrumpft der Boden infolge langanhaltender Trockenheit, weil wassergefüllte Poren zusammenfallen, ohne dass sich der Erdboden über einem natürlichen Hohlraum senkt – und genau das sei laut Klausel Voraussetzung für eine versicherte Erdsenkung, was bedeutet, dass selbst augenscheinlich geophysikalisch plausible Schäden nicht unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie juristisch nicht exakt dem vereinbarten Gefahrenbegriff zugeordnet werden können, womit das Urteil eine scharfe Trennlinie zwischen wahrgenommener Deckung und tatsächlichem Schutz zieht, Vermittlern neue Beratungspflichten auferlegt und einmal mehr belegt, dass ohne ausdrückliche Erweiterung – wie sie etwa nur die Allianz im Premiumtarif bietet – eine Schrumpfung keine Senkung ist und daher auch keinen Versicherungsschutz begründet.
Ein Riss in der Fassade kann sich in einem Versicherungsvertrag als tiefer Graben entpuppen – nicht nur im Mauerwerk, sondern in der Auslegung dessen, was ein Schaden ist und was nicht. Im Fall eines Mehrfamilienhauses, dessen Fundament durch sogenannte Sommerfrostprozesse geschwächt wurde, endete der Streit um Deckungsschutz vor dem Oberlandesgericht Hamm – mit einer Entscheidung, die weitreichende Folgen für Immobilienbesitzer und Vermittler haben dürfte. Denn das Gericht stellte klar: Nicht jede Erdveränderung ist eine Erdsenkung im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Wenn der Boden schrumpft, ohne sich wirklich zu senken, bleibt der Versicherte auf dem Schaden sitzen. Dabei offenbart sich ein grundlegendes Missverständnis zwischen umgangssprachlichem Schadenbild und versicherungstechnischer Gefahrenkategorie – und ein strukturelles Defizit vieler Verträge, das bisher nur ein Anbieter in der Breite geschlossen hat.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Schadensfall an einem Mehrfamilienhaus, bei dem der Eigentümer nach der Feststellung von Rissbildungen eine Wohngebäudeversicherung mit Allgefahrendeckung in Anspruch nehmen wollte. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Ursache der Schäden im sogenannten Sommerfrost liege – einem Phänomen, bei dem der Boden durch längere Trockenheit austrocknet, seine Porenstruktur verliert und dadurch an Tragfähigkeit einbüßt. Das Fundament sackt ab, ohne dass sich der Boden insgesamt sichtbar über natürlichen Hohlräumen absenkt. Für den Hausbesitzer war die Sache klar: Wenn das Gebäude durch geophysikalische Prozesse Schaden nimmt, muss der Versicherer leisten. Doch beide Instanzen – das Landgericht Münster und nun auch das OLG Hamm – lehnten diese Auslegung ab.
Der Kernpunkt der Entscheidung liegt in der präzisen Definition dessen, was unter einer bedingungsgemäßen Erdsenkung zu verstehen ist. Laut der maßgeblichen Rahmenvereinbarung sei eine Erdsenkung nur dann versichert, wenn sie über natürlichen Hohlräumen erfolgt. Das bloße Schrumpfen des Bodens durch Austrocknung – auch wenn dabei Porenräume kollabieren – erfülle diese Definition nicht. Denn ein natürlicher Hohlraum im Sinne der Klausel müsse vor der Senkung bereits vorhanden gewesen sein, und der Erdboden müsse sich konkret über diesem Hohlraum abgesenkt haben. Wenn sich der Boden aber lediglich zusammenzieht, ist das nach Auffassung des Gerichts kein Senkungsprozess, sondern ein Verlust an struktureller Dichte – mit dem juristischen Fazit: keine versicherte Gefahr.
Diese Klarstellung führt zu einem bemerkenswerten Umstand: Selbst bei einer vermeintlich umfassenden Allgefahrendeckung greift die Absicherung nicht, wenn der Schaden auf einen Prozess zurückgeht, der technisch betrachtet nicht unter die versicherten Gefahrenarten fällt. Der Begriff „Allgefahr“ ist damit irreführend, wenn er ohne Kenntnis der Ausschlüsse interpretiert wird. Denn die Rahmenvereinbarung war nach Ansicht des Gerichts trotz fehlender individueller Ausschlüsse im Versicherungsschein wirksam in den Vertrag einbezogen – ein Risiko, das viele Versicherungsnehmer nicht erkennen, solange kein Schaden eintritt.
Der Fall illustriert damit exemplarisch die Lücke zwischen versprochener und tatsächlich wirksamer Deckung. Er zeigt zudem, dass geophysikalische Phänomene wie Austrocknung und Schrumpfprozesse, die in Zeiten des Klimawandels häufiger auftreten, noch nicht systematisch in allen Tarifmodellen berücksichtigt sind. Gerade in Dürreperioden können wiederholte Trockenphasen dazu führen, dass der Untergrund nachgibt – nicht weil sich der Boden plötzlich öffnet, sondern weil seine tragenden Eigenschaften sukzessive schwinden. Das Resultat ist ein Gebäudeschaden, der nicht auf Erdbeben oder Bergsenkungen zurückgeht, sondern auf das langsame, aber stetige Versagen der Bodenmatrix.
Für die Praxis bedeutet das: Versicherungsnehmer, insbesondere Eigentümer größerer Wohnobjekte oder historischer Bauten mit empfindlichem Fundament, müssen prüfen lassen, ob Schrumpf- und Austrocknungsschäden überhaupt gedeckt sind. Die pauschale Annahme, dass eine Allgefahrendeckung auch atypische Risiken absichert, ist aus juristischer Sicht falsch – es sei denn, der Versicherer hat explizit entsprechende Klauseln aufgenommen. Laut einer Marktumfrage aus dem Jahr 2022, die das VersicherungsJournal unter den größten Gebäudeversicherern durchführte, bietet nur die Allianz Versicherungs-AG in ihrem Premiumtarif oder über einen Zusatzbaustein expliziten Versicherungsschutz gegen Schäden durch Bodenveränderungen infolge von Schrumpfungsvorgängen an. Alle anderen Anbieter verwiesen auf Ausschlüsse oder blieben vage.
Diese Marktsituation stellt nicht nur Kunden vor Herausforderungen, sondern auch Vermittler, die ihre Beratungspflichten ernst nehmen. Denn die Diskrepanz zwischen wahrgenommenem Schutz und realer Deckung kann bei Schadenseintritt zu Konflikten führen, die sich nicht mehr mit Kulanz lösen lassen – schon gar nicht, wenn ein OLG ein solches Risiko als nicht versichert qualifiziert. Der richterliche Hinweis, dass der Boden beim Sommerfrost „dort bleibe, wo er immer war“, hat somit auch eine vertragslogische Dimension: Wer nicht gezielt versichert, bleibt auch gezielt ungeschützt.
Eine weitere Implikation betrifft die Produktentwicklung in der Wohngebäudeversicherung: Die Zunahme klimatologischer Extremphänomene wie langanhaltender Trockenheit und Bodenversprödung wird zur versicherungsrelevanten Realität. Wenn sich infolge mehrerer Hitzesommer das Erdreich unter Millionen von Immobilien verändert, wird es zur Kernfrage, ob die bestehenden Deckungskonzepte noch zeitgemäß sind. Der aktuelle Fall zeigt, dass bestehende Klauselwerke und deren gerichtliche Auslegung teilweise auf einem Begriffsverständnis beruhen, das heutige Schadensmuster nicht mehr sauber abbildet. Es könnte sich lohnen, über neue definitorische Kategorien wie „Bodenkompaktheitsschäden“ oder „klimatologisch bedingte Untergrundveränderung“ nachzudenken, die versicherungstechnisch besser operationalisierbar sind als die klassische Unterscheidung zwischen Erdsenkung, Erdrutsch und Grundbruch.
Der Fall Hamm ist also mehr als ein Einzelfall: Er ist ein Menetekel für die Präzision der Versicherungsbedingungen in Zeiten veränderter Umweltrealitäten. Wenn das Gericht feststellt, dass beim Sommerfrost „nichts absackt, sondern nur zusammensackt“, dann spricht es nicht nur über geophysikalische Prozesse – sondern über die Sprachmacht von Verträgen.
Dies ist kein Schluss, der gelesen werden will – sondern eine Wirkung, die bleibt, wenn das Verstehen längst vorbei ist. Was nicht gesagt wurde, wirkt trotzdem. Nicht für alle. Nur für jene, die hören, was zwischen den Sätzen spricht.
Was nach Erdsenkung aussieht, ist juristisch oft nur Schrumpfung. Wer den Unterschied kennt, schützt mehr als nur das Fundament – er schützt die Deutungshoheit im Schadenfall.
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