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Apotheken-News von heute
Trotz eindeutiger BGH-Urteile verweigern viele Sparkassen und Genossenschaftsbanken systematisch die Zinsnachzahlung bei Prämiensparverträgen und setzen dabei auf Hinhaltetaktik, juristische Spitzfindigkeiten und formale Hürden, um Kunden zu entmutigen oder durch fragwürdige Vergleichsangebote unter Druck zu setzen, während die Bafin zwar handeln wollte, jedoch vor Gericht ausgebremst wurde – und der Sparkassenverband die Vorwürfe mit dem Verweis auf Einzelentscheidungen und die Eigenständigkeit der Institute als unbegründet abtut, obwohl es laut VZBV um bis zu 1,1 Millionen Verträge und durchschnittlich 1.000 bis 2.000 Euro Nachzahlung pro Fall geht.
Wer auf einen Prämiensparvertrag gesetzt hat, musste sich über Jahrzehnte auf die Konditionen seiner Bank verlassen – und steht nun vielfach vor verschlossenen Türen, wenn es um berechtigte Nachforderungen geht. Trotz wegweisender Urteile des Bundesgerichtshofs weigern sich viele Sparkassen und Genossenschaftsbanken weiterhin, variable Zinsen korrekt neu zu berechnen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sieht in dieser Haltung nicht nur ein juristisches Problem, sondern ein systemisches Muster, das von strategischer Verzögerung und kalkulierter Verunsicherung geprägt ist.
Der jüngste Bericht „Mauern, streiten und verzögern“ dokumentiert dies anhand von 121 analysierten Fällen und benennt konkrete Praktiken, mit denen Kund:innen entmutigt, abgewiesen oder vertragsrechtlich unter Druck gesetzt werden. Besonders häufig wird demnach behauptet, dass die BGH-Leitentscheidungen nicht auf den eigenen Fall anwendbar seien – etwa, weil es sich angeblich um „abweichende Vertragstypen“ handle. Doch genau diese Argumentation hat der BGH bereits 2004 zurückgewiesen, als er die Zinsanpassungsklauseln pauschal für unwirksam erklärte. Die darauf gestützte Behauptung, eine Nachberechnung sei nicht notwendig, ist aus Sicht der Verbraucherschützer juristisch haltlos.
Hinzu kommt eine zweite Taktik, die der VZBV kritisiert: Die Verknüpfung von Vergleichszahlungen mit der Bedingung, den laufenden Sparvertrag aufzugeben. Diese Verknüpfung wirkt wie ein Deal unter Druck – viele Kunden zögern, weil sie den Vertrag weiter besparen wollen. Wer jedoch auf vollständige Nachzahlung pocht, wird nach Darstellung des VZBV oft durch administrative Hürden ausgebremst: von der Anforderung jahrzehntealter Umsatzübersichten bis zur Behauptung, zunächst eine interne Prüfung abwarten zu müssen – ohne dass diese je abgeschlossen wird. Ziel sei offenkundig, die dreijährige Verjährungsfrist nach Vertragsende verstreichen zu lassen.
Die Saalesparkasse, eine der beiden beklagten Banken in den jüngsten BGH-Verfahren vom Juli 2024, verlange etwa eine vollständige Datenhistorie der Kunden – obwohl sie selbst Zugriff auf die Vertragsdaten hat. Der VZBV sieht darin ein gezieltes Abschreckungsmanöver. Für Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt beim VZBV, ist klar: Die öffentlichen Kreditinstitute agieren vielfach nicht im Sinne ihres Auftrags. Besonders irritiert zeigt sie sich darüber, dass sich Sparkassen nicht nur über klare Gerichtsurteile hinwegsetzen, sondern auch die Allgemeinverfügung der Bafin von 2021 unterlaufen, die eine transparente Nachberechnung vorschreibt.
Zwar wurde die Verfügung im Oktober 2024 vom Verwaltungsgericht Frankfurt kassiert – doch der VZBV sieht gerade darin ein strukturelles Versagen des kollektiven Verbraucherschutzes. Die Bafin sei dringend gefordert, ihre Rolle neu zu definieren, und die Bundesregierung müsse endlich für klare Rahmenbedingungen sorgen, damit Verbraucherinteressen wirksam vertreten werden können.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband weist die Kritik indes entschieden zurück. Man spreche hier nur von Einzelfällen, die nicht repräsentativ für das Vertrauen der Millionen Sparer seien. Dass es überhaupt ein systemisches Problem gebe, sei „nicht nachvollziehbar“. Man verweist auf die Eigenständigkeit der aktuell 342 Sparkassen, die jede Entscheidung selbst treffen müssten – auch zur Zinsnachberechnung und Vertragsauslegung.
Doch genau hier sehen Verbraucherschützer das Problem: Die Zersplitterung führt zu einem Flickenteppich rechtlicher Auslegung – auf Kosten der Kunden. Betroffen sind laut VZBV bis zu 1,1 Millionen Prämiensparverträge, mit durchschnittlichen Nachforderungen zwischen 1.000 und 2.000 Euro pro Kunde. Wer jetzt nicht handelt, läuft Gefahr, sein Recht zu verlieren. Denn die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nur drei Jahre nach Vertragsende – und genau diese Frist läuft in vielen Fällen bereits.
Der VZBV fordert daher eine kollektive Lösung statt individueller Abwehrschlachten. Und er appelliert an die Bundesregierung, die Bafin rechtlich zu stärken, damit sie den Verbraucherschutz wirksam durchsetzen kann – auch gegen Sparkassen mit öffentlichem Auftrag.
Quellenangaben:
Die Inhalte dieses Berichts basieren auf der öffentlichen Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (VZBV), insbesondere dem Bericht „Mauern, streiten und verzögern“ zur systematischen Verzögerungstaktik von Sparkassen und Genossenschaftsbanken im Umgang mit Zinsnachforderungen aus Prämiensparverträgen. Zentraler Bezugspunkt ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2024 (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23), mit dem das oberste Zivilgericht die Verwendung kurzfristiger Referenzzinsen bei variabel verzinsten Sparverträgen als unzulässig erklärte. Bereits im Urteil vom 17. Februar 2004 (Az. XI ZR 140/03) hatte der BGH die Zinsanpassungsklauseln in solchen Verträgen für unwirksam erklärt, da sie einseitige Vertragsänderungen zugunsten der Banken ermöglichten. Die in der Berichterstattung zitierten Fallbeispiele stammen aus einer VZBV-Auswertung von 121 Kundenfällen, die sich auf 19 Institute verteilen – darunter namentlich die Sparkasse Spree-Neiße sowie die Saalesparkasse. Ergänzend wird auf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vom 21. Juni 2021 verwiesen, die die Institute zur Nachberechnung verpflichtete, jedoch durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 2024 (Az. 7 K 548/22.F) für rechtswidrig erklärt wurde. Stellungnahmen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands e.V. (DSGV) und Einordnungen durch Dorothea Mohn, Leiterin des Teams Finanzmarkt im VZBV, wurden ebenfalls aus der Primärberichterstattung des VersicherungsJournals vom 8. Juli 2025 übernommen.
Von Engin Günder, Fachjournalist
Recherchiert und ausgearbeitet im redaktionellen Auftrag von DocSecur®, dem Fachmakler für versicherbare Apothekenrisiken mit Sitz in Karlsruhe. Der journalistische Bericht entstand unabhängig, faktenbasiert und nach den geltenden Standards publizistischer Sorgfaltspflicht.
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