• 04.07.2025 – Flug verpasst wegen Kontrolle, Eigenverantwortung zählt, Kein Anspruch auf Entschädigung

    SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse | Das LG Koblenz bestätigt, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn Passagiere verspätet ankommen und ihren Flug wegen Sicherheit ...

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SICHERHEIT | Medienspiegel & Presse |

Flug verpasst wegen Kontrolle, Eigenverantwortung zählt, Kein Anspruch auf Entschädigung

 

Das Gericht betont empfohlene Vorlaufzeiten, Passagiere müssen rechtzeitig am Flughafen eintreffen, Beweislast für Verzögerungen liegt bei Reisenden

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Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass Passagiere, die ihren Flug wegen verspäteter Ankunft und langer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpassen, keinen Schadensersatz erhalten, weil sie die empfohlenen Vorlaufzeiten nicht einhalten. Eigenverantwortung und rechtzeitige Anreise sind entscheidend für die Wahrung der Fluggastrechte Nur bei rechtzeitiger Ankunft und außergewöhnlichen Verzögerungen besteht eine Entschädigungspflicht Das Urteil schafft klare Verhältnisse für Reisende Flughäfen und Fluggesellschaften und stärkt die Rechtssicherheit Gleichzeitig unterstreicht es die Bedeutung einer sorgfältigen Reiseplanung sowie der Einhaltung verbindlicher Vorlaufzeiten für einen reibungslosen Ablauf am Flughafen


Das rechtzeitige Erscheinen am Flughafen ist für Passagiere essenziell, um ihren Flug planmäßig antreten zu können. Das Landgericht Koblenz hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass Fluggäste, die ihren Flug aufgrund zu später Ankunft am Flughafen und längerer Wartezeiten an der Sicherheitskontrolle verpassen, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten nicht einhalten. Diese Entscheidung schafft klare Rechtsverhältnisse für Reisende und Flughafenbetreiber gleichermaßen.

Im vorliegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht, dessen Abflug um 5:45 Uhr angesetzt war. Sie trafen am Flughafen gegen 4:00 Uhr ein, also 1 Stunde und 45 Minuten vor Abflug. Nach der Gepäckaufgabe begaben sie sich direkt zur Sicherheitskontrolle, wo es zu längeren Wartezeiten kam, die schließlich dazu führten, dass sie ihr Boarding versäumten. Der Kläger führte an, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend besetzt gewesen sei und deshalb unverhältnismäßig lange Wartezeiten entstanden. Zudem erklärte er, ein früheres Erscheinen sei nicht möglich gewesen, da die Kontrollen vor 4:00 Uhr nicht geöffnet gewesen seien. Er verwies außerdem auf weitere Passagiere, die ebenfalls wegen der Verzögerungen ihren Flug verpasst hätten.

Die beklagte Partei widersprach diesen Ausführungen. Sie verwies auf die von Fluggesellschaften und dem Flughafen Hahn empfohlene Vorlaufzeit von mindestens zwei bis drei Stunden vor Abflug. Die tatsächliche Ankunft von 1 Stunde 45 Minuten vor Abflug sei zu knapp bemessen gewesen. Darüber hinaus bestreitete sie, dass es zu Verzögerungen oder Rückstaus bei der Sicherheitskontrolle gekommen sei. Am Tag des Flugs waren drei Kontrollspuren geöffnet, was eine angemessene Personalbesetzung widerspiegelt. Dass andere Passagiere ihren Flug verpasst hätten, sei kein Beweis für Organisationsmängel, da unklar geblieben sei, wann diese Passagiere angekommen waren.

Das Gericht wies die Klage mit der Begründung zurück, dass ein Anspruch auf Schadensersatz ein sogenanntes Sonderopfer voraussetzt. Dieses liegt vor, wenn Passagiere rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle erscheinen, diese jedoch aufgrund außergewöhnlich langer Wartezeiten nicht rechtzeitig abschließen können und so den Flug verpassen. Fehlt hingegen die fristgerechte Ankunft, entfällt die Anspruchsgrundlage. Zudem reichten pauschale Vorwürfe zu Verzögerungen und mangelhafter Personalbesetzung nicht aus, um die notwendige Beweislast zu erfüllen.

Diese Entscheidung betont die Eigenverantwortung der Reisenden, frühzeitig am Flughafen zu erscheinen und ausreichend Zeit für Gepäckabgabe, Sicherheitskontrolle und weitere Abläufe einzuplanen. Die allgemein empfohlenen Vorlaufzeiten von zwei Stunden vor Kurzstreckenflügen und drei Stunden vor Langstreckenflügen sind verbindliche Orientierungspunkte bei der Prüfung von Entschädigungsansprüchen.

Für Passagiere bedeutet das, dass sie ihre Reiseplanung so gestalten müssen, dass diese Vorlaufzeiten eingehalten werden, um Schadensersatzansprüche bei verpassten Flügen wegen Sicherheitskontrollen geltend machen zu können. Nur bei rechtzeitiger Ankunft und außergewöhnlichen Verzögerungen besteht eine Entschädigungspflicht. Das Urteil vom 25. März 2025 (Az.: 1 O 114/24) sorgt somit für mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

Gleichzeitig schützt das Urteil die Flughäfen und Fluggesellschaften vor unverhältnismäßigen Schadensersatzforderungen, wenn sie ihre organisatorischen Pflichten erfüllen und ausreichend Personal bereitstellen. Die klare Zuweisung der Beweislast an die Passagiere stärkt die Rechtssicherheit und fordert eine eigenverantwortliche Reisevorbereitung.

Reisende werden durch das Urteil eindringlich daran erinnert, die empfohlenen Vorlaufzeiten ernst zu nehmen und frühzeitig am Flughafen zu erscheinen, um unangenehme Folgen wie Flugverpassungen und den Verlust von Entschädigungsansprüchen zu vermeiden.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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