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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |
Apotheken-News von heute
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Versandapotheken klar die Grenzen für wertvolle Gutscheinaktionen bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gesetzt und damit die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes verbindlich bestätigt. Die Entscheidung untersagt Shop Apotheke die Ausgabe von 10-Euro-Gutscheinen für Erstbestellungen über E-Rezepte und schützt damit die stationären Apotheken vor unfairen Wettbewerbspraktiken. Das Urteil schafft Rechtssicherheit, stärkt den Verbraucherschutz und setzt ein deutliches Signal gegen Lockangebote im digitalen Arzneimittelmarkt. Versandapotheken müssen künftig auf solche hochpreisigen Anreize verzichten, was den fairen Wettbewerb fördert und die pharmazeutische Beratung in den Mittelpunkt rückt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat in einem bedeutenden Urteil den Versandapotheken klare Grenzen für Werbemaßnahmen mit Gutscheinen gesetzt, die auf die Einlösung von E-Rezepten abzielen. Konkret untersagte das Gericht der Shop Apotheke rechtskräftig, Gutscheine im Wert von 10 Euro bei der Erstbestellung verschreibungspflichtiger Medikamente an deutsche Kunden auszugeben. Die Klägerin IhreApotheken.de (iA.de) hatte gegen den niederländischen Versender vor Gericht gezogen, um unlautere Wettbewerbspraktiken zu unterbinden und die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sicherzustellen.
Das OLG stellte fest, dass die Gutscheinangebote aus Sicht der Verbraucher als „Geschenke“ mit nicht unerheblichem Wert anzusehen sind. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind jedoch nur „geringwertige Kleinigkeiten“ zulässig, deren Wert in der Regel einen Euro nicht übersteigt – beispielsweise kleine Packungen Traubenzucker oder Taschentücher, wie sie häufig in stationären Apotheken verteilt werden. Die zehn Euro schweren Gutscheine der Shop Apotheke überschreiten diese Grenze deutlich und stellen somit eine unzulässige Wertreklame dar.
Die Shop Apotheke argumentierte, dass die Gutscheine nur für den Eigenanteil oder rezeptfreie Produkte verwendet werden könnten. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und führte aus, dass das HWG zwar grundsätzlich nur den Erwerb eines Arzneimittels regelt, jedoch nicht den Ort des Kaufs. Da die Gutscheine auch den Verbrauch rezeptfreier OTC-Arzneimittel fördern, fallen sie dennoch unter das Werbeverbot. Das OLG betonte, dass gerade bei einem weitreichenden Einsatz solcher Gutscheinaktionen eine unerwünschte Beeinflussung des Verbraucherverhaltens zu befürchten sei.
Das Urteil bestätigt eine bereits in erster Instanz vom Landgericht Frankfurt getroffene Entscheidung und macht diese durch die Zurückweisung der Berufung endgültig rechtskräftig. Nach einem erfolglosen Versuch der Shop Apotheke, die Gutscheinaktionen leicht zu modifizieren, ist damit die unzulässige Werbepraxis nun verbindlich unterbunden.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den deutschen Versandapothekenmarkt. Anbieter müssen künftig auf wertintensive Gutscheinaktionen verzichten, die als Lockmittel für E-Rezepte dienen. Das schützt Verbraucher vor irreführender Werbung und schafft für stationäre Apotheken faire Wettbewerbsbedingungen. Angesichts des zunehmenden Wettbewerbsdrucks im digitalen Arzneimittelmarkt ist diese Klarstellung von großer Bedeutung.
Im Kontext der politischen Debatte um die Arzneimittelversorgung unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, das Heilmittelwerbegesetz auch im digitalen Zeitalter strikt durchzusetzen. Stationäre Apotheken werden durch das Verbot aggressiver Rabattaktionen gestärkt und erhalten eine wichtige Entlastung im Wettbewerb mit Versandhändlern, deren günstige Gutscheinangebote deren Existenz gefährden könnten.
Das OLG Frankfurt sorgt mit seiner Entscheidung für Rechtssicherheit und signalisiert, dass Gutscheine oder andere Geschenke mit erheblichem Wert im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig sind. Damit wird der Fokus auf eine qualifizierte pharmazeutische Beratung und eine sachgerechte Versorgung gelegt, anstatt auf kurzfristige Lockangebote, die den Wettbewerb verzerren.
Von Engin Günder, Fachjournalist
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