• 04.04.2025 – Apotheken-News: Jede zweite Apotheke ohne Testament ist im Erbfall von Schließung bedroht

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Jede zweite Apotheke ohne Testament ist im Erbfall von Schließung bedroht

 

Fehlende Nachlassregelungen führen zu Verpachtungsverlust, rechtlicher Blockade und Versorgungsausfällen – das Apothekengesetz setzt klare Grenzen

Der Tod eines Apothekeninhabers kann gravierende Folgen für den Betrieb haben – besonders dann, wenn keine rechtssichere und berufsrechtlich zulässige Nachlassregelung existiert. Das Apothekengesetz erlaubt eine Weiterführung oder Verpachtung der Apotheke nach dem Todesfall nur unter engen Voraussetzungen. Fehlt ein geeignetes Testament, verlieren selbst die eigenen Kinder das Verpachtungsrecht, der Betrieb steht still, Mitarbeitende sind betroffen und die Arzneimittelversorgung kann nicht aufrechterhalten werden. Der Bericht beleuchtet die juristischen Fallstricke, erklärt die Bedeutung der unmittelbaren Erbenstellung und zeigt auf, welche Gestaltungen möglich und notwendig sind, um Betrieb, Familie und Versorgung abzusichern.


Der plötzliche Tod eines Apothekeninhabers bringt nicht nur Trauer und persönlichen Verlust mit sich, sondern kann auch eine unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Krise auslösen. In vielen Fällen fehlt eine berufsrechtlich wirksame Nachlassregelung – mit der Folge, dass Apotheken nicht mehr verpachtet oder fortgeführt werden können. Die Konsequenzen sind tiefgreifend: Mitarbeiter verlieren ihre Arbeitsgrundlage, Familien stehen vor unlösbaren juristischen Problemen, und die Versorgung der Bevölkerung wird gefährdet. Im Mittelpunkt steht § 9 des Apothekengesetzes, der präzise regelt, unter welchen Bedingungen eine Apotheke nach dem Tod des Inhabers weiterbetrieben oder verpachtet werden darf.

Dieser Paragraph sieht vor, dass nur der Ehegatte oder die Abkömmlinge des verstorbenen Erlaubnisinhabers als berechtigter Personenkreis gelten – und auch nur dann, wenn sie unmittelbar als Erben eingesetzt sind. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, etwa weil der überlebende Ehegatte alleiniger Erbe ist und die Kinder erst als Schlusserben vorgesehen sind, verlieren die Kinder ihr Verpachtungsrecht. Auch bei gesetzlicher Erbfolge entstehen häufig problematische Konstellationen, etwa wenn eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen entsteht, von denen nicht alle die Voraussetzungen des § 9 ApoG erfüllen. Schon ein einziges nichtqualifiziertes oder nicht privilegiertes Mitglied der Erbengemeinschaft kann das Verpachtungsrecht für alle Beteiligten zunichtemachen.

Besonders häufig trifft die Problematik auf, wenn das sogenannte Berliner Testament zum Einsatz kommt – eine weitverbreitete Lösung, bei der sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst im zweiten Erbgang bedacht werden. Was als familiär umsichtig gilt, erweist sich im Apothekenkontext als juristische Sackgasse: Die Kinder gelten nicht mehr als unmittelbare Erben des ursprünglich verstorbenen Inhabers und verlieren dadurch das gesetzlich vorgesehene Recht, den Betrieb fortzuführen oder zu verpachten – selbst wenn sie über eine Approbation verfügen.

In der Praxis bedeutet das: Apotheken geraten nach dem Tod des Inhabers in eine rechtliche Blockade. Entscheidungen zur Fortführung, Verpachtung oder Veräußerung der Apotheke können nicht oder nur verzögert getroffen werden. Wenn minderjährige Kinder zu den Erben zählen, ist zusätzlich das Familiengericht involviert, das für jede Entscheidung eine Genehmigung erteilen muss. Der Betrieb ist in dieser Zeit faktisch gelähmt – und die wirtschaftlichen Folgen sind gravierend. In vielen Fällen führt diese Situation zu einem Notverkauf oder zur endgültigen Schließung, obwohl ein Fortbestand unter anderen Voraussetzungen möglich gewesen wäre.

Hinzu kommen steuerliche und finanzielle Belastungen. Pflichtteilsansprüche, Erbschaftssteuer und Liquiditätsengpässe können selbst dann zur Aufgabe der Apotheke führen, wenn das Verpachtungsrecht formal bestehen bleibt. Ohne finanzielle Vorsorge, etwa durch Lebensversicherungen oder gezielte Rücklagen, geraten die Erben schnell in wirtschaftliche Bedrängnis.

Die Lösung dieser Probleme liegt in einer rechtzeitigen, durchdachten und professionell begleiteten Nachfolgeplanung. Apothekeninhaber müssen erkennen, dass der Todesfall kein theoretisches Szenario ist, sondern eine betriebliche Realität, für die klare Strukturen geschaffen werden müssen. Empfehlenswert ist in vielen Fällen die Einsetzung eines Vorerben – meist der Ehegatte – bei gleichzeitiger Nacherbenstellung der Kinder. So bleibt die rechtliche Verbindung zwischen dem ursprünglichen Erblasser und seinen Kindern bestehen, und das Verpachtungsrecht geht nicht verloren. Auch Vermächtnisse, Pflichtteilsverzichtsverträge oder Erbteilsübertragungen können helfen, ein stabiles Konstrukt für den Ernstfall zu schaffen.

Darüber hinaus müssen Testamente regelmäßig überprüft und an aktuelle rechtliche sowie familiäre Entwicklungen angepasst werden. Veränderungen im Apothekenrecht, im Steuerrecht oder in der Familienstruktur können eine einst sinnvoll konstruierte Regelung obsolet machen. Ein Testamentsentwurf aus der Anfangszeit der Selbstständigkeit genügt in der Regel nicht mehr, wenn sich die Lebenssituation verändert hat.

Insgesamt zeigt sich, dass die fehlende Nachlassregelung für Apothekeninhaber kein Randproblem ist, sondern ein zentrales betriebliches Risiko darstellt. Wer keine rechtssichere Lösung trifft, gefährdet nicht nur sein Lebenswerk, sondern auch Arbeitsplätze, Versorgungssicherheit und familiären Frieden.


Kommentar:

Die Vernachlässigung der Nachlassregelung in der Apothekenlandschaft ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer problematischen Mischung aus rechtlicher Unkenntnis, emotionaler Verdrängung und organisatorischer Überforderung. Dabei gehört die Nachfolgeplanung zu den grundlegendsten unternehmerischen Pflichten eines Apothekeninhabers – nicht nur im Interesse der Familie, sondern im Sinne der Sicherung eines funktionierenden Versorgungsbetriebs.

Das Apothekengesetz lässt keine Interpretationsspielräume: Verpachtung nach dem Tod ist nur dann möglich, wenn klare juristische Voraussetzungen erfüllt sind. Wer auf Standardlösungen wie das Berliner Testament vertraut, handelt mit besten Absichten, aber auf gefährlicher Grundlage. Die Kinder werden enterbt, das Verpachtungsrecht geht verloren, der Betrieb ist blockiert. Es reicht nicht, dass die Familie „sich einig ist“ – das Gesetz verlangt formal richtige Erbeinsetzungen, andernfalls greift die harte Regel des § 9 ApoG.

Die Folgen sind bekannt und regelmäßig beobachtbar: Apotheken, die rechtlich nicht verpachtet werden können, stehen still. Mitarbeitende verlieren ihre Arbeitsplätze, Kunden ihre Versorgungsstelle, das Vertrauen in die Verlässlichkeit vor Ort schwindet. Besonders in Regionen mit ohnehin dünner Apothekendichte können solche Schließungen dauerhafte Versorgungslücken erzeugen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Problematik in vielen Fällen nicht bereits zu Lebzeiten des Inhabers geregelt wird. Gerade wer in einem Beruf tätig ist, der von klaren Regularien, hoher Verantwortung und Präzision geprägt ist, muss auch im eigenen Todesfall entsprechende Vorkehrungen treffen. Ein Testament ist dabei kein Zeichen von Pessimismus, sondern von Fürsorge und unternehmerischer Weitsicht.

Die Apotheke endet nicht mit dem letzten Arbeitstag – sie endet mit der rechtlichen Stilllegung, wenn niemand befugt ist, sie weiterzuführen. Umso wichtiger ist es, dass Apothekerinnen und Apotheker die Nachlassplanung aktiv in die Hand nehmen. Nur wer seine Verantwortung zu Ende denkt, kann das fortführen, was er aufgebaut hat – auch über das eigene Leben hinaus.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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