• 25.01.2025 – Apotheken-News: Gefährdungshaftung bei E-Bikes fordert Apotheken

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APOTHEKE | Medienspiegel & Presse |

Apotheken-News: Gefährdungshaftung bei E-Bikes fordert Apotheken

 

Gerichtsurteil stellt klare Anforderungen an Sicherheit und Haftung im Botendienst

Die Haftung von E-Bike-Haltern wird durch ein Urteil des Landgerichts Lübeck in den Mittelpunkt gerückt: Auch ohne eigenes Verschulden können Halter für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sich die sogenannte Betriebsgefahr realisiert. Besonders Apotheken, die E-Bikes für Botendienste einsetzen, stehen vor neuen Herausforderungen. Das Urteil hebt nicht nur die strengen Anforderungen der Gefährdungshaftung hervor, sondern wirft auch Fragen zur sicheren Handhabung von Akkus und zur Anpassung von Sicherheitskonzepten auf. Welche Konsequenzen sich daraus für Apotheken ergeben und welche Maßnahmen nun dringend notwendig sind, beleuchtet dieser Bericht ausführlich.


Ein Urteil des Landgerichts Lübeck sorgt für Aufmerksamkeit: Die Gefährdungshaftung, ein Grundprinzip des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wurde auf einen Fall angewendet, bei dem ein leistungsstarkes E-Bike durch einen technischen Defekt einen Brand verursachte. Das Urteil verdeutlicht, dass Halter solcher Fahrzeuge auch dann haftbar gemacht werden können, wenn ihnen kein persönliches Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Der Fall zeigt die rechtliche und praktische Komplexität, die sich durch die Nutzung moderner Elektromobilität ergibt.

Im zugrundeliegenden Fall mietete ein Händler eine Halle, in der er E-Bikes lagerte und verkaufte. Am Abend vor dem Vorfall hatte er den Akku eines E-Bikes aufgeladen und den Stecker eingesteckt gelassen. In der Nacht entzündete sich der fest verbaute Akku, was zu einem erheblichen Brand führte. Die Vermieter der Halle klagten auf Schadenersatz und argumentierten, der Händler habe den Ladevorgang nicht ausreichend überwacht und den Stecker nach dem Laden nicht gezogen. Der Beklagte wies die Vorwürfe zurück und betonte, eine permanente Überwachung des Ladevorgangs sei nicht zumutbar und außerhalb der üblichen Sorgfaltspflichten.

Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten der Vermieter. Es sah die Haftung des Beklagten als gegeben an, stützte sich jedoch nicht allein auf ein mögliches Versäumnis des Händlers, sondern berief sich vor allem auf die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG. Diese besagt, dass Halter von Kraftfahrzeugen für Schäden haften, die aus der Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge entstehen, unabhängig davon, ob sie selbst ein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall wurde das betroffene E-Bike als Kraftfahrzeug eingestuft, da es mit einer Motorleistung von über 250 Watt ausgestattet war und eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h erreichte. Damit fiel es in den Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes. Der fest verbaute Akku, der den Brand auslöste, erfüllte die Voraussetzungen der Betriebsgefahr, da die Schäden unmittelbar auf die besonderen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs zurückzuführen waren. Ein technisches Gutachten bestätigte, dass die Selbstentzündung des Akkus die Ursache des Brandes war.

Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass nicht alle Elektrofahrräder unter die Gefährdungshaftung fallen. Pedelecs mit einer maximalen Motorleistung von 250 Watt, deren Motor sich bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h automatisch abschaltet, gelten nicht als Kraftfahrzeuge und unterliegen somit nicht dem StVG. Anders ist dies jedoch bei leistungsstarken E-Bikes, die durch ihre technischen Merkmale in die Kategorie der Kraftfahrzeuge fallen und daher der strengen Haftungsregelung unterliegen.

Das Urteil zeigt deutlich, wie weitreichend die Verantwortung von Haltern leistungsstarker E-Bikes ist. Neben der Nutzung ergeben sich auch Anforderungen an die sichere Lagerung und den Umgang mit Akkus, insbesondere in gewerblichen Kontexten. Der Fall wirft zudem die Frage auf, wie sicher die aktuelle Akkutechnologie ist und ob bestehende Sicherheitsstandards ausreichend sind, um solche Vorfälle zu verhindern.


Kommentar:

Das Urteil des Landgerichts Lübeck hebt die Bedeutung der Gefährdungshaftung in einer Zeit hervor, in der Elektromobilität zunehmend an Bedeutung gewinnt. Die Entscheidung stellt klar, dass Halter leistungsstarker E-Bikes eine weitreichende Verantwortung tragen – selbst dann, wenn sie kein persönliches Fehlverhalten trifft. Dieses Prinzip mag auf den ersten Blick streng erscheinen, erfüllt jedoch eine wichtige Schutzfunktion: Es sorgt dafür, dass Geschädigte für Schäden entschädigt werden, die durch die Nutzung eines solchen Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ein Verschulden des Halters vorliegt.

Die Entscheidung zeigt jedoch auch die Herausforderungen, die mit der Nutzung moderner Technologien einhergehen. Akkus, die durch technische Defekte Brände auslösen, sind keine Seltenheit und stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Hier sind nicht nur die Halter in der Verantwortung, durch Sorgfaltspflichten wie die Überwachung des Ladevorgangs und die Verwendung geeigneter Lagerungs- und Brandschutzvorrichtungen Risiken zu minimieren. Auch die Hersteller müssen in die Pflicht genommen werden. Der Fall zeigt deutlich, dass bestehende Sicherheitsstandards für Akkus überarbeitet und verschärft werden müssen, um derartige Vorfälle zu verhindern. Insbesondere fest verbaute Akkus, die im Schadensfall schwer entfernt werden können, sollten Gegenstand weitergehender technischer und rechtlicher Überprüfungen sein.

Für gewerbliche Nutzer, wie etwa Apotheken, die E-Bikes im Rahmen von Botendiensten einsetzen, ergeben sich aus diesem Urteil wichtige Konsequenzen. Der Einsatz solcher Fahrzeuge erfordert nicht nur eine rechtliche Prüfung des Versicherungsschutzes, sondern auch eine Überarbeitung interner Sicherheitskonzepte. Es müssen klare Richtlinien für die Lagerung und Wartung der E-Bikes sowie deren Akkus etabliert werden. Regelmäßige Mitarbeiterschulungen und eine enge Zusammenarbeit mit den Versicherern sind dabei essenziell, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.

Letztlich sensibilisiert das Urteil nicht nur Halter, sondern auch die Öffentlichkeit für die Risiken, die von leistungsstarken E-Bikes ausgehen können. Es ist ein weiterer Hinweis darauf, dass der technische Fortschritt stets mit rechtlichen und sicherheitsbezogenen Anpassungen einhergehen muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass neue Technologien nicht nur nützlich, sondern auch sicher und rechtlich klar reguliert sind. Die Gefährdungshaftung spielt dabei eine unverzichtbare Rolle, um die Interessen aller Beteiligten – Geschädigte, Halter und Hersteller – in einem ausgewogenen rechtlichen Rahmen zu schützen.

Von Engin Günder, Fachjournalist

 

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