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Steuer & Recht
Mit Beschluss vom 21.05.2013 hat die u. a. für Datenschutzrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt einen Eilantrag gegen eine Verfügung des Hessischen Datenschutzbeauftragten abgelehnt, mit der eine Offenbacher Auskunftei angewiesen wurde, bestimmte geschäftsschädigende Verhaltensweisen zu unterlassen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Offenbacher Kauffrau, die im Transportgewerbe tätig ist, erhielt von mehreren Leasinggebern, über die sie neue Kraftfahrzeuge anmieten wollte, die Antwort, eine Finanzierung werde abgelehnt, da die Auskunft der angefragten Auskunftei über ihre Bonität zu schlecht sei. Dem nachgegangen brachte die Kauffrau in Erfahrung, dass mehrere bei der Auskunftei gesammelte Erkenntnisse über ihren Geschäftsbetrieb unzutreffend waren. Die gespeicherten Daten wurden daraufhin auf Veranlassung der Kauffrau korrigiert. Wegen des erlittenen Schadens strengte die Kauffrau einen Zivilprozess gegen die Auskunftei vor dem Amtsgericht Offenbach am Main an. Daraufhin sperrte die Auskunftei alle Daten über die Kauffrau und teilte anfragenden Leasinggesellschaften mit, eine Auskunft über die Kauffrau sei nicht möglich. Aufgrund dieser Auskunft unterließen es die Kreditunternehmen erneut, eine Geschäftsbeziehung zu der Kauffrau aufzunehmen.
Die Kauffrau wandte sich daraufhin an den Hessischen Datenschutzbeauftragten, der das Verhalten der Auskunftei beanstandete. Nach § 35 Abs. 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei es nicht zulässig, Mitteilungen über die Sperrung von Daten zu machen. Diese seit 01.04.2010 geltende Vorschrift diene dem Schutz des Betroffenen. Die Auskunft, "eine Auskunft über den Betroffenen ist nicht möglich", sei einer Mitteilung über die Sperrung von Daten gleichzusetzen und wecke Zweifel an der Integrität des Betroffenen.
Hiergegen erhob die Auskunftei Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az. 5 K 303/13.DA) und begehrte zugleich im Eilverfahren vorläufigen Rechtsschutz.
Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt nunmehr ab und bestätigte für die Dauer des noch offenen Klageverfahrens die Untersagung der derzeitigen Auskunftspraxis. Bis zur Rechtskraft dieser Untersagung ist die Auskunftei daher verpflichtet, anfragenden Unternehmen entweder über einzelne gesperrte Daten gar nichts mitzuteilen und diese aus ihrer Gesamtauskunft kommentarlos herauszunehmen oder - etwa bei den eher selten zulässigen Vollsperrungen von Daten - mitzuteilen, dass keine Daten über den Betroffenen vorlägen.
Die Kammer verwies auf die Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4a BDSG, wonach nicht nur die Mitteilung einer Datensperrung verboten sei, sondern auch jede andere Formulierung, aus der auf die Tatsache der Sperre bzw. das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit geschlossen werden könne. Die bisherige Praxis der Antragstellerin, den Anfragenden mitzuteilen, eine Auskunft sei zurzeit nicht möglich, suggeriere gegenüber dem Anfragenden, es seien Informationen über den Betroffenen vorhanden, über die aber - aus Gründen, über die man zu schweigen habe - gegenwärtig nichts preisgegeben werden könne. Im sensiblen Kreditgeschäft ließen solche Auskünfte aufschrecken.
Vollständige Auskunftsverweigerungen seien zudem nur ausnahmsweise zulässig und bedürften dann einer erläuternden Kommentierung, weil der anfragende Kunde erwarte, dass über einen Betroffenen, über den noch nichts bekannt sei, Nachforschungen wie Einblick in das Handelsregister, in die Schuldnerdatei bzw. eine Selbstauskunft beim Betroffenen eingeholt werde, so dass in der Mitteilung, man habe überhaupt keine Informationen, ebenfalls die verdeckte Mitteilung einer Datensperrung liege.
Die Entscheidung ist die erste zur Frage der Art und Weise der Auskunftserteilung von Auskunfteien im Falle von Datenteil- oder -vollsperrungen eines Betroffenen. Solche müssen Auskunfteien vornehmen, wenn der Betroffene die Daten beanstandet und nicht sogleich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten festgestellt werden kann. Der Entscheidung dürfte im Kreditgeschäft überregionale Bedeutung zukommen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 5 L 304/13.DA. Eine Entscheidung im Klageverfahren ist frühestens Anfang 2014 zu erwarten.
VG Darmstadt, Beschluss 5 L 304/13 vom 21.05.2013
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