• 02.03.2022 – Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

    FINANZEN | Steuer & Recht | Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Die bek ...

DocSecur® OMNI
All-Inklusive Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX
Die flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® JURA
Rechtsschutz gibt es nicht auf Rezept!
DocSecur® CYBER
Arztpraxen sicher im Netz

Für Sie gelesen

Sehr geehrte Ärzte,
hier ist der vollständige Text für Sie:

DocSecur® Nachrichten - Finanzen:


Steuer & Recht |

Keine Mithaftung der Depotbank für Steuernachforderungen einer als Aktienkäuferin im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften aufgetretenen Privatbank

 

Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum/ex-Kreislaufgeschäften beteiligt. Die beklagte inländische Depotbank haftet der Privatbank nicht für Steuernachforderungen in Millionenhöhe für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer mit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

Die klagende Privatbank nimmt die beklagte Depotbank im Zusammenhang mit sog. Cum/ex-Geschäften in Anspruch (siehe hierzu Erläuterungen am Ende der Presseinformation).

Die klagende Privatbank war bei Cum/ex-Transaktionen als Aktienkäuferin aufgetreten und hatte sich selbst Steuerbescheinigungen für die (tatsächlich nicht abgeführte) Kapitalertragsteuer ausgestellt. Das Finanzamt hat die Privatbank nachfolgend mit Abänderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch genommen. Darüber hinaus wurde ihr gegenüber - im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung - die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbeträge als Gesamtschuldnerin angeordnet (§ 73b StGB, § 424 StPO, Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Urteil vom 18.3.2020 - 62 KLs 1/19; BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20).

Die klagende Privatbank will nunmehr Beträge aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Aktienverkäuferin und einem Aktienverleihgeschäft „abschöpfen“. Zudem nimmt sie die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegenüber dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden Beträge in Anspruch.

Die Beklagte war in die Aktiengeschäfte als Depotbank der Verkäuferin eingebunden und grundsätzlich für den Quellensteuerabzug für die Kapitalerträge auf Rechnung des Empfängers des Kapitalertrags zuständig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Geschäfte, bei denen die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag über sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.

Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer sog. steuerlichen (§ 44 Abgabenordnung) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (§ 426 BGB) Gesamtschuld. Bei diesen Kreislaufgeschäften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den Käufer weder Kursrisiken und -chancen übergingen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte ausgeübt werden könnten, werde seitens des Käufers kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Voraussetzung für die Steuerabführungspflicht. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank sei zudem nur ein fiskalisches Sicherungsinstrument und diene nicht dazu, die Steuerlast vom Empfänger der Kapitalerträge auf diese zu verlagern. Im Übrigen versuche die Klägerseite, Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgebühren sowie die Gewinne der Verkäuferin über die Beklagte abzuschöpfen, was im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht möglich sei.

Dass die klagende Privatbank von den weiteren Geschäftsbeteiligten durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, für sie im Hinblick auf eine mögliche Steuerrückforderung risikobehaftete Geschäfte abzuschließen, könne auf Basis des klägerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgläubigkeit der Klägerseite sei nicht dargetan und auch fernliegend, so dass Ansprüche wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) ausschieden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Privatbank kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2022, Az. 17 U 108/20

Zurück zur Übersicht

Kontakt
Jetzt Ihr persönliches Angebot anfordern!
Rückrufservice
Gerne rufen wir Sie zurück!
Suche
  • Die Versicherung mit Konzept

    DocSecur® OMNI | Für alles gibt es eine Police - wir haben eine Police für alles.

Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung

Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.

Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.

  • Die DocSecur® FLEX

    Eine flexible Versicherung für alle betrieblichen Gefahren

Unter der kostenfreien Telefonnummer 0800. 919 0000 oder Sie faxen uns unter 0800. 919 6666, besonders dann, wenn Sie weitere Informationen zu alternativen Versicherern wünschen.

Mit der DocSecur FirmenGruppe steht Ihnen ein Partner zur Seite, der bereits viele Mediziner in Deutschland zu seinen Kunden zählen darf. Vergleichen Sie unser Angebot und Sie werden sehen, es lohnt sich, Ihr Vertrauen dem Versicherungsspezialisten für Ihren Berufsstand zu schenken.

Aktuell
Ratgeber
Vergleich
Beratung
Kontakt
  • Die DocSecur® CYBER

    Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Beratungskonzept

DocSecur® RISKM: Professionelles Sicherheitsmanagement
DocSecur® CHECK: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
DocSecur® KOMPASS: Die umfassenden Lösungen der DocSecur
DocSecur® LEITFADEN: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
DocSecur® BUSINESS: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
DocSecur® PRIVATE: Ihr privates Sicherheitspaket
DocSecur® TEAM: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
DocSecur® OMNI: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
DocSecur® FLEX: Versicherungskonzept, flexibel wie Ihre Arztpraxis
DocSecur® JURA: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
DocSecur® CYBER: Eine einzige Versicherung für alle Internetrisiken

Sicher in die Zukunft – www.docsecur.de

QR Code
Startseite Impressum Seitenübersicht Lexikon Checklisten Vergleichsrechner